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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 8C_444/2025  ·  vom 27.04.2026

Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt, dass das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 grundsätzlich geeignet bleibt, den Hilfebedarf im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung zu ermitteln, sofern die vom BSV nach BGE 148 V 408 eingeführten Zuschläge (20 % für Alleinerziehende, Zuschläge bei mehreren Kindern) berücksichtigt werden; ein Abweichen von den KSAB-Weisungen bedarf triftiger Gründe.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der IV-Stelle wird gutgeheissen; der kantonale Rückweisungsentscheid wird aufgehoben und die Verfügung vom 7. Februar 2025 bestätigt.
  • Bedeutung: Klarstellung, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hat, indem sie FAKT2 im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung pauschal als ungeeignet qualifizierte und alternative Abklärungen anordnete, ohne sich mit der bestehenden Rechtsprechung und den BSV-Anpassungen auseinanderzusetzen. Verhaltensauffälligkeiten der Kinder können beim Assistenzbeitrag der Eltern nicht berücksichtigt werden.

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 1978) meldete sich 2005 aufgrund einer Retinitis pigmentosa (Sehbehinderung/Netzhautdegeneration) erstmals bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle sprach ihm Hilfsmittel, Hilflosenentschädigung und berufliche Massnahmen zu. Am 19. Juni 2020 beantragte er einen Assistenzbeitrag; die IV-Stelle ermittelte einen Bedarf von 22,78 Stunden pro Monat (Verfügung vom 6. Juli 2021).

Am 30. Juni 2023 ersuchte A.________ um Erhöhung des Assistenzbeitrags, da seine drei Kinder (Jahrgang 2011, 2014, 2018) nun dauerhaft bei ihm lebten. Die IV-Stelle führte am 6. Dezember 2023 eine Abklärung in der Wohnung des Versicherten durch (mit SBV-Vertrauensperson) und ermittelte mittels FAKT2 einen Assistenzbedarf von 85,03 Stunden pro Monat. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 sprach sie einen maximalen Assistenzbeitrag von Fr. 29'116.80 pro Jahr (ab 1. Juli 2023) zu.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 29. Juli 2025 teilweise gut und wies die Sache zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens an die IV-Stelle zurück, mit der Auflage, den Aufwand für Erziehung und Kinderbetreuung unabhängig vom FAKT2 mittels "echtem" Augenschein im Detail zu ermitteln.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1)

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der Rückweisungsentscheid der Vorinstz enthielt in den Erwägungen materiellrechtliche Vorgaben, welche die IV-Stelle bei ihrem neuen Entscheid befolgen muss (Verpflichtung zur Abweichung vom FAKT2 und zur individuellen Einzelerhebung des Betreuungsaufwands). Da ein Rückweisungsentscheid mit materiellrechtlichen Vorgaben für den Versicherungsträger einen irreversiblen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bedeutet, war auf die Beschwerde einzutreten (Bestätigung von BGE 140 V 282 E. 4.2).

Streitfrage und Rechtsgrundlagen (E. 3–4)

Streitig war allein, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletztee, indem sie die IV-Stelle verpflichtete, den Aufwand für Erziehung und Kinderbetreuung unabhängig vom FAKT2 zu ermitteln. Die massgeblichen Anspruchsgrundlagen lauten:

Art. 42quater Abs. 1 IVG (SR 831.20) «Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte: a. denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird; b. die zu Hause leben; und c. die volljährig sind.»

Art. 42sexies Abs. 1 IVG (SR 831.20) «Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: a. der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42–42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3; b. den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2; c. dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG.»

Art. 39c IVV (SR 831.201) «In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: a. alltägliche Lebensverrichtungen; b. Haushaltsführung; c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; d. Erziehung und Kinderbetreuung; e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; f. berufliche Aus- und Weiterbildung; g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt; h. Überwachung während des Tages; i. Nachtdienst.»

Stellungnahme der Vorinstanz (E. 5)

Die Vorinstz erwog im Wesentlichen, FAKT2 sei nicht geeignet, eine Situation zu erfassen, in der die Kinderbetreuung einen ungewöhnlich hohen Aufwand verursache. Die hinterlegten Pauschalwerte orientierten sich an einer «normalen» Situation. Da der Assistenzbeitrag — im Gegensatz zur Hilflosenentschädigung — eine einzelfallbedarfsgerechte Leistung sei, die den gesamten massgebenden Assistenzbedarf minuten- und frankengenau abdecken solle, verbiete sein Sinn und Zweck jede Art von Pauschalierung. Der Aufwand für Erziehung und Kinderbetreuung müsse daher statt ausgehend von durchschnittlichen Werten mittels «echtem» Augenschein ganz konkret und im Detail ermittelt werden.

Massgebende Rechtsprechung (E. 6.1–6.2)

BGE 140 V 543 — Grundsatzurteil zum Assistenzbeitrag

Das Bundesgericht klärte im BGE 140 V 543 verschiedene Fragen betreffend den Assistenzbeitrag und qualifizierte das FAKT2 als grundsätzlich geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs (E. 3.2.2). Die standardisierte Ermittlung diene der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV); die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten diene der Objektivierung, während den individuellen Gegebenheiten durch die Wahl der zutreffenden Stufe und durch Zusatz- bzw. Minderaufwendungen Rechnung getragen werde.

BGE 148 V 408 — Präzisierung für den Bereich Erziehung und Kinderbetreuung

Im BGE 148 V 408 präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung dahingehend, dass FAKT2 kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung ist (E. 4.6.5 und E. 4.7). Massgebliche Kritikpunkte waren: Im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung (Position 4 FAKT2) erfolgt keine Differenzierung nach Tätigkeiten, und die Anzahl der Kinder sowie die An- bzw. Abwesenheit des anderen Elternteils werden nicht berücksichtigt. Die im FAKT2 hinterlegten Minutenwerte (maximal 90 Min./Tag für Kleinkinderpflege, 30 Min./Tag für Erziehungsaufgaben) erschienen im Vergleich zu den SAKE-Durchschnittswerten nicht sachgerecht.

Anpassungen durch das BSV nach BGE 148 V 408 (E. 6.3)

Als Reaktion auf BGE 148 V 408 passte das BSV das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB) an (IV-Rundschreiben Nr. 428): Es gewährte einen Zuschlag von 20 % auf die berücksichtigte Zeit für Alleinerziehende, einen Zuschlag bei mehreren Kindern, eine leichte Erhöhung der anerkannten Minuten für Kinder über 6 Jahren (unter Einbezug der SAKE-Daten) und verzichtete auf Reduktionen bei auswärtiger Kinderbetreuung. Diese Anpassungen wurden in Rz. 4035 und 4036 KSAB festgehalten.

Kritik an der Vorinstanz (E. 6.4–6.6)

Das Bundesgericht rügte die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht:

  1. Fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung: Die Vorinstanz setzte sich weder mit BGE 140 V 543 noch mit BGE 148 V 408 auseinander und legte auch nicht dar, weshalb die BSV-Anpassungen nicht sachgerecht sein sollen und ein triftiger Grund für ein Abweichen vom KSAB vorliegen soll (E. 6.4).

  2. Natur der Pauschalisierung: Pauschalen können von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abweichen — dies ist aus Gründen der Praktikabilität hinzunehmen und erhöht im Gegenzug die Rechtssicherheit (E. 6.4).

  3. Umfang des Assistenzbeitrags: Der Assistenzbeitrag deckt nach dem klaren Wortlaut von Art. 42quinquies IVG lediglich Hilfeleistungen, welche die anspruchsberechtigte Person selbst benötigt. Verhaltensauffälligkeiten der Kinder können beim Assistenzbeitrag der Eltern nicht berücksichtigt werden, da bei invalidenversicherungsrechtlich relevanter Verhaltensauffälligkeit des Kindes ein separates Hilflosenentschädigungsgesuch für das Kind möglich ist. Eine Anrechnung bei den Eltern würde zu einer unzulässigen Doppelberücksichtigung desselben Hilfebedarfs führen (E. 6.4).

  4. Unzutreffende Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstz behauptete, die Beschwerdeführerin habe keine Abklärungen durchgeführt. Tatsächlich führte die IV-Stelle am 6. Dezember 2023 eine Abklärung zu Hause durch (mit SBV-Vertrauensperson), bei der die Einstufung Stufe 3 (geringe Eigenleistung, grosser Umfang direkter Hilfe) vorgenommen und die Zuschläge nach Rz. 4035/4036 KSAB berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz würdigte diese Akten nicht (E. 6.5).

  5. Kein triftiger Grund für Rechtsprechungsänderung: Die Vorinstnz vermochte keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Abweichung von der geltenden Rechtsprechung darzulegen (E. 6.6).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung zu BGE 140 V 543 und BGE 148 V 408:

  • BGE 140 V 543: FAKT2 ist grundsätzlich geeignet, den gesamten Hilfebedarf zu ermitteln. Dies wird bekräftigt, auch für den Bereich Erziehung und Kinderbetreuung — mit der Massgabe, dass die nach BGE 148 V 408 vom BSV eingeführten Zuschläge anzuwenden sind.

  • BGE 148 V 408: FAKT2 ist im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung nicht als alleiniges Instrument geeignet, wenn die pauschalen Werte den tatsächlichen Aufwand nicht sachgerecht abbilden. Das BGer stellt nun klar, dass diese Einschränkung nicht bedeutet, dass FAKT2 in diesem Bereich gänzlich untauglich sei und durch einen «echten» Augenschein ersetzt werden müsse. Vielmehr bleibt FAKT2 anwendbar, sofern die Zuschläge nach Rz. 4035/4036 KSAB (Zuschlag 20 % für Alleinerziehende, Zuschläge bei mehreren Kindern) berücksichtigt werden.

  • Neue Präzisierung: Verhaltensauffälligkeiten der Kinder können beim Assistenzbeitrag der Eltern nicht berücksichtigt werden (Gefahr der Doppelberücksichtigung mit einer allfälligen Hilflosenentschädigung des Kindes).

  • Verwaltungsweisungen (KSAB): Ein Abweichen von den KSAB-Weisungen bedarf eines triftigen Grundes. Die Vorinstanz legte einen solchen nicht dar.

  • Urteil 8C_667/2024 vom 25. September 2025 wird zitiert als jüngste Bestätigung, dass der Hilfebedarf anhand des FAKT2 zu ermitteln ist.

Fazit

Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach FAKT2 das massgebliche Abklärungsinstrument zur Ermittlung des Assistenzbedarfs bleibt. Der Bereich Erziehung und Kinderbetreuung erfordert zwar — wie in BGE 148 V 408 präzisiert — ergänzende Zuschläge (20 % für Alleinerziehende, Zuschläge bei mehreren Kindern gemäss Rz. 4035/4036 KSAB). Dies bedeutet aber nicht, dass FAKT2 in diesem Bereich gänzlich durch Einzelerhebungen zu ersetzen wäre. Die IV-Stelle hat im vorliegenden Fall ihre Abklärungspflicht erfüllt, indem sie eine Abklärung zu Hause durchführte, die Stufe 3 im FAKT2 berücksichtigte und die KSAB-Zuschläge anwandte. Verhaltensauffälligkeiten der Kinder können beim Assistenzbeitrag der Eltern nicht berücksichtigt werden, da insoweit ein separates Hilflosenentschädigungsgesuch für das Kind möglich ist.