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Strafrecht  ·  Urteil 7B_360/2026  ·  vom 30.04.2026

Exécution de la mesure; médication sous contrainte

7B_360/2026 — Zwangsmedikation im Massnahmenvollzug (Art. 59 StGB)

Rechtsgebiet: Strafrecht · Massnahmenvollzug · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: Abrecht (Präs.), Koch, Hofmann · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Anordnung einer Zwangsmedikation mit Paliperidon (Xeplion/Trevicta) gegen einen anosognosischen, psychisch schwer gestörten Straftäter im Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.
  • Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsmedikation wird abgewiesen. Art. 59 StGB bildet eine ausreichende gesetzliche Grundlage; die Massnahme ist geeignet, notwendig und verhältnismässig.
  • Bedeutung: Präzisiert die Voraussetzungen der Zwangsmedikation im Massnahmenvollzug, namentlich die Anforderungen an die Interessenabwägung bei fehlender Krankheitseinsicht (Anosognosie) und die Verhältnismässigkeit gegenüber Alternativmassnahmen wie Isolation.

Sachverhalt

A.________, ein 1990 geborener ausländischer Staatsangehöriger, wurde 2017 wegen Versuchs des Mordes sowie Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt und zugleich interniert (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Bereits zuvor und während der Haft wurde er wiederholt wegen Gewalt gegen Behörden, Einfacher Körperverletzung und weiterer Delikte verurteilt.

Im April 2023 hob das Tribunal d'application des peines et des mesures (TAPEM) Genf die Internierung auf und ordnete ersatzweise eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Die Expertenpsychiatrie von Oktober 2022 attestierte dem Beschwerdeführer Residualzustände einer infantilen Psychose mit paranoischen Zügen, eine ausgeprägte Anosognosie sowie ein hohes Rückfallrisiko ohne Behandlung und ein niedriges Risiko mit Behandlung. Sie empfahl eine antipsychotische Medikation und bei fehlendem Krankheitsbewusstsein die Zwangsmedikation.

Nachdem A.________ im September 2023 in die Einrichtung B.________ verlegt worden war und die Medikation verweigerte, beantragte der Service des mesures institutionnelles (SMI) im Oktober 2025 die Anordnung einer Zwangsmedikation mit Paliperidon. Der Service de la réinsertion et du suivi pénal (SRSP) ordnete diese im Dezember 2025 für maximal 12 Monate an. Die Chambre pénale de recours wies die Beschwerde von A.________ dagegen am 17. März 2026 ab.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz in einer die Ausführung einer Massnahme betreffenden Sache, womit der Weg der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offensteht. Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt (Art. 81 Abs. 1 BGG), und die Frist wurde gewahrt (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Zwangsmedikation und Verhältnismässigkeit

Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK, Art. 3, 10 Abs. 2 und 36 BV, Art. 74 StGB sowie Art. 4 REPM/GE geltend und rügte im Kern, die Zwangsmedikation sei ein unverhältnismässiger Eingriff in seine Grundrechte.

Schwere des Grundrechtseingriffs

Das Bundesgericht hält fest, dass die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität darstellt, der den Kern der Menschenwürde berührt (BGE 130 I 16 E. 3; BGE 127 I 6 E. 5). Neben der formellgesetzlichen Grundlage ist eine vollständige und sorgfältige Interessenabwägung erforderlich, die die Behandlungsnotwendigkeit, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, mögliche Alternativen sowie das Selbst- und Fremdgefährdungsrisiko umfasst (BGE 130 I 16 E. 4 und 5). Die langfristigen Nebenwirkungen der Neuroleptika sind in diese Abwägung einzubeziehen (BGE 130 I 16 E. 5.3; BGer 7B_713/2023 E. 3.2.1).

Gesetzliche Grundlage

Art. 59 StGB bietet eine ausreichende formellgesetzliche Grundlage für die Anordnung einer Zwangsmedikation nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen des Massnahmenvollzugs. Dies wurde bereits unter Geltung des alten Art. 43 StGB anerkannt (BGE 134 I 221 E. 3.3.2; BGE 130 IV 49 E. 3.3; BGE 127 IV 154 E. 3d) und gilt erst recht für den seit dem 1. Januar 2007 geltenden Art. 59 StGB (BGer 7B_713/2023 E. 3.2.3). Die Vollzugsbehörden sind zur Anordnung zuständig, wenn Zweck und Art der Medikation mit dem übereinstimmen, was das Gericht im Strafurteil vorgezeichnet hat (BGE 130 IV 49 E. 3; BGer 7B_713/2023 E. 3.2.3).

Art. 59 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.»

Art. 74 StGB (SR 311.0) «Die Menschenwürde des Gefangenen oder des Eingewiesenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern.»

Verhältnismässigkeitsprüfung im konkreten Fall

Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Interessenabwägung in vollem Umfang:

  • Geeignetheit und Notwendigkeit: Der Experte hatte die zentrale Bedeutung einer antipsychotischen Medikation in wirksamer Dosierung für den Vollzug der Massnahme hervorgehoben. Da der Beschwerdeführer anosognosisch ist und die Medikation verweigert, ist die Zwangsmedikation geeignet und notwendig, um den Zweck der Massnahme zu erreichen.
  • Fremdgefährdung: Das Rückfallrisiko wurde vom Experten als hoch ohne Behandlung qualifiziert. Nachdem der Beschwerdeführer die Medikation erneut abgesetzt hatte, wurde er mehrfach wegen aggressiven Verhaltens gegen das Personal sanktioniert. Der behandelnde Arzt stellte fest, dass die Medikation «wirklich wichtig» sei, da der Beschwerdeführer Verhaltensmuster zeige, die dem Tatmechanismus entsprechen, und das Risiko eines Gewaltausbruchs hoch sei.
  • Therapeutisches Fenster: Die positive Entwicklung des Beschwerdeführers während eines therapeutischen Fensters (medikamentenfreie Probezeit) ändert nichts an der Prognose, da die Medikation nach einem Konflikt mit einem Mitinsassen wieder eingeführt werden musste.
  • Alternative Isolation: Der Beschwerdeführer schlägt selbst Isolation als Alternative vor, um «jedes Sicherheitsrisiko für andere» abzuwenden. Dies spricht paradoxerweise für ein weiterhin bestehendes Fremdgefährdungsrisiko und zeigt, dass die Isolation als milderes Mittel gegenüber der Zwangsmedikation gerade nicht geeigneter ist (vgl. BGE 134 I 221 zur Verhältnismässigkeit langdauernder Isolation gegenüber Zwangsmedikation).
  • Nebenwirkungen: Der Beschwerdeführer behauptet bloss allgemein, die Alternativen und Nebenwirkungen seien nicht ausreichend geprüft worden, ohne dies substanziiert darzulegen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 und 106 Abs. 2 BGG; BGer 7B_35/2025 E. 3.2.2).

Kantonale Vollzugsrechtliche Grundlage

Art. 4 REPM/GE regelt die Zwangsmedikation im Vollzug kantonsergänzend: Die betroffene Person kann gegen ihren Willen medikamentös behandelt werden, wenn dies zur Ausführung der Massnahme erforderlich ist. Der SRSP entscheidet gestützt auf das ärztliche Gutachten, hört die Person an und legt die Dauer fest.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Zwangsmedikation im Massnahmenvollzug und wendet sie auf einen konkreten Fall mit Anosognosie an:

  1. BGE 130 I 16 legte die Grundlagen für die Verfassungsmässigkeit von Zwangsmedikationen fest: schwerer Grundrechtseingriff, der die Menschenwürde berührt; zwingende Interessenabwägung unter Einbezug der langfristigen Nebenwirkungen. Der vorliegende Entscheid wendet diesen Massstab konsistent an.

  2. BGE 134 I 221 (Einzelunterbringung und medikamentöse Behandlung im Massnahmenvollzug) bestätigte, dass Art. 90 aStGB (nun Art. 59 StGB) eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstellt, und dass im Rahmen der Interessenabwägung langdauernde Isolation gegenüber Zwangsmedikation nicht per se das mildere Mittel ist.

  3. BGE 130 IV 49 stellte klar, dass die Vollzugsbehörden für die Anordnung der Zwangsmedikation zuständig sind, wenn Zweck und Art der Medikation dem gerichtlichen Massnahmeauftrag entsprechen. Genau dies ist hier der Fall: die Zwangsmedikation entspricht der vom Experten und vom TAPEM vorgesehenen Behandlungsart.

  4. BGer 7B_713/2023 (medikamentöse Zwangsbehandlung bei paranoider Schizophrenie) ist der fachlich nächste Präzedenzfall und wird vom vorliegenden Entscheid inhaltlich bestätigt: bei Anosognosie und fehlender therapeutischer Allianz ist die Zwangsmedikation verhältnismässig, wenn ein substantielles Fremdgefährdungsrisiko besteht.

Der Entscheid präzisiert, dass ein anosognosischer Beschwerdeführer, der selbst Isolation als Alternative zur Zwangsmedikation vorschlägt, damit paradoxerweise die Gefährdungslage unterstreicht — ein Argument, das in der bisherigen Rechtsprechung in dieser Schärfe nicht explizit formuliert wurde.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die kantonalen Instanzen. Die Zwangsmedikation mit Paliperidon ist durch Art. 59 StGB formellgesetzlich ausreichend gedeckt, dient dem Massnahmezweck und ist im konkreten Fall geeignet, notwendig und verhältnismässig. Der Entscheid unterstreicht, dass bei einem psychisch schwer gestörten, anosognosischen Täter mit Fremdgefährdung die Grundrechtseingriffe durch die medikamentöse Zwangsbehandlung durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten und am Massnahmeerfolg gerechtfertigt sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, die Gesuche um Suspensivwirkung und vorsorgliche Massnahmen werden gegenstandslos.