7B_386/2026 — Sicherheitshaft nach Berufungsurteil: Fluchtgefahr und Verhältnismässigkeit bei ausländischer Staatsangehörigkeit und drohender Ausweisung
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Sicherheitshaft) · Vorinstanz: 2e Chambre pénale der Cour suprême du canton de Berne · Besetzung: Abrecht (Präsident), Kölz, Hofmann; Gerichtsschreiberin Rubin-Fügi · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Weiterhaftung eines tunesischen Staatsangehörigen in Sicherheitshaft zur Sicherstellung des Straf- und Massnahmenvollzugs (36 Monate Freiheitsstrafe, 7-jähriges Landesverweis) trotz bereits über 32 Monaten Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft.
- Entscheidung: Der Beschwerdeführer bleibt in Sicherheitshaft; weder Fluchtgefahr noch Ersatzmassnahmen noch Haftdauer rechtfertigen eine Freilassung.
- Bedeutung: Bestätigt die ständige Praxis, dass bei drohendem Landesverweis die Fluchtgefahr bejaht wird und die Einziehung ausländischer Ausweisdokumente im Schengen-Raum kein taugliches Mittel zur Fluchtgefahrabwendung ist; die Sicherheitshaft darf die voraussichtliche Freiheitsstrafe zwar nicht überschreiten, kann sich aber annähern, solange ein Restvollzug verbleibt.
Sachverhalt
A.________, tunesischer Staatsangehöriger, wurde vom Tribunal régional du Jura bernois-Seeland am 16. August 2024 wegen schwerer Körperverletzung an B.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Das Gericht verhängte zudem einen Landesverweis von sieben Jahren und ordnete die Sicherheitshaft an.
Die Berufungsinstanz (2e Chambre pénale der Cour suprême du canton de Berne) bestätigte am 19. Februar 2026 sowohl die Verurteilung als auch die Strafe (abzüglich 977 Tage Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft) und den Landesverweis. In einem separaten Entscheid desselben Tages ordnete sie die Beibehaltung der Sicherheitshaft nach Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO wegen Fluchtgefahr.
Mit Eingabe vom 17. März 2026 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag auf sofortige Freilassung, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Erwägungen
Zulässigkeit und Sachurteilsvoraussetzungen
Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen Entscheide über Sicherheitshaft nach Art. 212 ff. StPO zulässig (BGE 137 IV 22, E. 1). Der Beschwerdeführer ist als Verurteilter in erster und zweiter Instanz haftbeschwerdebefugt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Die verspäteten Eingaben vom 16. April 2026 (Poststempel 14. April 2026; Fristablauf 10. April 2026) blieben ausser Betracht (Art. 100 Abs. 1 BGG; BGE 138 II 217, E. 2.5).
Rechtlicher Rahmen der Sicherheitshaft nach Berufungsurteil
Das Berufungsgericht muss — tritt es auf die Berufung ein — anstelle des erstinstanzlichen Gerichts über die Sicherheitshaft entscheiden (Art. 408 StPO; Art. 231 StPO sinngemäss; BGE 139 IV 277, E. 2.2). Die Tatbestände von Art. 231 Abs. 1 StPO enthalten keine eigenständigen Haftgründe, sondern regeln die Zuständigkeit; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO, namentlich die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).
Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»
Die Sicherheitshaft ist nur mit gesetzlicher Grundlage vereinbar (Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV) und muss einem öffentlichen Interesse dienen sowie dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Eine Verurteilung in erster und zweiter Instanz begründet regelmässig dringenden Tatverdacht, den der Beschuldigte nur mit Darlegung des Unerträglichen entkräften kann.
Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO)
Das Bundesgericht bestätigt die Fluchtgefahr und stützt sich auf einen Kriterienkatalog: Charakter, Moral, Ressourcen, Verbindungen zum verfolgenden Staat und Kontakte ins Ausland. Kernpunkte der Beurteilung:
- Enge Bindungen an Tunesien: Der Beschwerdeführer lebte bis zum 25. Lebensjahr in Tunesien, reiste regelmässig dorthin und verfüge bei seiner Mutter über eine stabile Unterkunft.
- Drohender Landesverweis: Die angeordnete siebenjährige Ausweisung erhöhe den Anreiz, sich der Zwangsmassnahme durch Flucht zu entziehen, zumal auch eine Administrativhaft zur Durchsetzung des Wegweisungsentscheids in Betracht komme.
- Schwache Schweizer Verwurzelung: Fehlende dauerhafte Erwerbstätigkeit, ausgeprägte Sozialhilfeabhängigkeit und erhebliche Verschuldung relativierten die familiären Bindungen; auch die Aussagen der Ehefrau liessen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer sich häufig sozial ausserhäuslich aufhalte.
- Bestätigte Strafe: Die bestätigte Freiheitsstrafe von 36 Monaten mache das Risiko eines längeren Freiheitsentzugs konkreter als im Untersuchungsstadium (BGE 145 IV 503, E. 2.2).
Der Beschwerdeführer wandte ein, seine Familie (Ehefrau, zwei minderjährige Kinder) befinde sich in der Schweiz und er betreue die Kinder. Das Bundesgericht qualifizierte diese Einwände als appellatorisch und daher unzulässig; die Vorinstanz habe die Schwäche der Schweizer Verwurzelung überzeugend dargelegt.
Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)
Art. 237 Abs. 1–2 StPO (SR 312.0) «1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden.»
Die Einziehung der Ausweisdokumente ist im Schengen-Raum wegen fehlender Grenzkontrollen und der Möglichkeit, dass ausländische Behörden Ersatzdokamente ausstellen, ungeeignet, die Fluchtgefahr zu bannen (BGE 145 IV 503, E. 3.2; BGer 7B_151/2026 vom 25. Februar 2026, E. 3.3; BGer 7B_61/2026 vom 4. Februar 2026, E. 5.2.1; BGer 7B_964/2025 vom 10. Oktober 2025, E. 3.4). Die bloss stellungsweispflicht ist bei bestehender Fluchtgefahr ebenfalls untauglich.
Verhältnismässigkeit der Haftdauer
Der Beschwerdeführer machte geltend, die erlittene Haftdauer übersteige «weit» drei Viertel der zu erwartenden Strafe.
Das Bundesgericht wertete die 977 Tage (ca. 32 Monate) bei einer bestätigten Strafe von 36 Monaten als noch verhältnismässig:
- Die bestätigte Berufungsstrafe bilde einen «wichtigen, wenn nicht massgeblichen» Anhaltspunkt für die voraussichtlich zu vollziehende Strafe (BGE 143 IV 168, E. 5.1).
- Der Haft Richter berücksichtigt weder die Möglichkeit eines bedingten Strafvollzugs noch einer bedingten Entlassung (Art. 86 Abs. 1 StGB), es sei denn, diese sei offensichtlich (BGE 145 IV 179, E. 3.4; BGE 143 IV 168, E. 5.1).
- Eine bedingte Entlassung war hier nicht offensichtlich: Der Beschwerdeführer hatte schwere Körperverletzungen mit wiederholten Messerstichen verübt, wies zwei Vorstrafen auf, eine «desaströse» berufliche und finanzielle Situation sowie eine ungewöhnlich hohe Zahl disziplinarischer Sanktionen in Haft.
- Die Berufskammer hätte ohne das Verschlechterungsverbot (Art. 107 Abs. 1 BGG) die Strafe auf 38 Monate festgesetzt.
- Der Landesverweis (7 Jahre) kann ebenfalls durch die Sicherheitshaft gesichert werden, solange die Haftdauer die Freiheitsstrafe nicht übersteigt (BGE 143 IV 168, E. 5.3; BGer 7B_933/2023 vom 14. Dezember 2023, E. 2.5.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt die konstante Rechtsprechung zur Sicherheitshaft nach Berufungsurteil und zur Fluchtgefahr bei ausländischen Staatsangehörigen mit drohendem Landesverweis:
- BGE 139 IV 277, E. 2.2: Das Berufungsgericht muss bei seinem Urteil über die Haft befinden (sinngemässe Anwendung von Art. 231 StPO).
- BGE 145 IV 503, E. 2.2 und E. 3.1–3.2: Fluchtgefahr bei Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe; Ungeeignetheit von Ausweissperre im Schengen-Raum. Dieses Urteil wird insbesondere bei der Frage der Ersatzmassnahmen zitiert.
- BGE 143 IV 160, E. 4.3: Fluchtgefahr umfasst auch das Untertauchen im Inland.
- BGE 143 IV 168, E. 5.1 und BGE 145 IV 179, E. 3.1: Verhältnismässigkeit der Haftdauer; die zu erwartende Strafe ist der Massstab, nicht die bedingte Entlassung.
- BGE 139 IV 270, E. 3: Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens.
Die vorliegende Entscheidung präzisiert, dass bei bereits über drei Vierteln vollzogener Strafe die Sicherheitshaft gleichwohl verhältnismässig bleiben kann, wenn ein Restvollzug verbleibt, die bedingte Entlassung nicht offensichtlich ist und der Landesverweis die Fluchtgefahr verstärkt. Sie steht im Einklang mit der jüngeren Praxis (BGer 7B_151/2026 vom 25. Februar 2026; BGer 7B_61/2026 vom 4. Februar 2026; BGer 7B_240/2026 vom 24. März 2026).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (soweit zulässig). Der tunesische Staatsangehörige bleibt in Sicherheitshaft. Die Entscheidung illustriert drei Kernprinzipien der Haftpraxis: Erstens begründet ein wirksamer Landesverweis einen erheblichen Fluchtanreiz, der die Ersatzmassnahmen regelmässig untauglich macht. Zweitens genügt die Ausweissperre im Schengen-Raum nicht zur Fluchtgefahrabwendung, weil ausländische Behörden Ersatzdokumente ausstellen können. Drittens darf die Sicherheitshaft die voraussichtliche Freiheitsstrafe zwar nicht überschreiten (Art. 212 Abs. 3 StPO), eine Annäherung an diese Grenze ist aber hinzunehmen, solange ein Restvollzug verbleibt und die bedingte Entlassung nicht offensichtlich ist. Keine Gerichtskosten, keine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Art. 68 Abs. 3 BGG).