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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_601/2025  ·  vom 18.03.2026

Vertragsqualifikation,

4A_601/2025 — Vertragsqualifikation: Consulting Agreement als Arbeitsvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer · Besetzung: Bundesrichter Hurni (Präsident), Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Gross · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die Qualifikation eines «Consulting Agreement» als Arbeitsvertrag, da die Indizien für eine Subordination der Beschwerdegegnerin in der Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin überwiegen.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die arbeitsvertragliche Einordnung wird abgewiesen; der «Consulting Agreement» wird als Arbeitsvertrag qualifiziert.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag im Private-Equity-Kontext und betont, dass strikte zeitliche Vorgaben und Erreichbarkeitspflichten ein gewichtiges Indiz für die Subordination darstellen, während formelle Kriterien (Bezeichnung als «Fee», fehlende Sozialversicherungsbeiträge) nur untergeordnete Bedeutung haben.

Sachverhalt

Die A.________ AG, ein Private-Equity-Unternehmen, engagierte B.________ ab dem 23. August 2021 zunächst aufgrund eines ersten Vertrags vom 17. August 2021. Am 12. Dezember 2021 schlossen die Parteien einen zweiten Vertrag («Consulting Agreement»), in dem der Beschwerdegegnerin die Aufgabe eines Investment Managers übertragen wurde. Der Vertrag sah eine «full time employment/executive role» vor, eine monatliche Vergütung von EUR 6'000.-- (bezeichnet als «Fee»), strikte zeitliche Verfügbarkeit (ab 07.30 Uhr, 10 Stunden pro Tag), die Pflicht zur E-Mail-Kontrolle auch am Wochenende sowie die Ausgabe von Aktien mit Rückkaufverpflichtung bei Austritt vor. Die Rechnungsstellung erfolgte über eine Drittgesellschaft.

Am 7. März 2022 kündigte die Beschwerdeführerin die Zusammenarbeit fristlos. Die Beschwerdegegnerin setzte ihre Tätigkeit bis zum 7. Mai 2022 fort und machte die ausstehenden Monatslöhne bis zum Ablauf der arbeitsvertraglichen Kündigungsfrist geltend. Das Arbeitsgericht Meilen und das Obergericht Zürich hiessen die Klage gut und qualifizierten das «Consulting Agreement» als Arbeitsvertrag.

Erwägungen

Zweistufige Prüfung: Vertragsinhalt und rechtliche Qualifikation

Das Bundesgericht bekräftigt seine gefestigte Rechtsprechung, dass die Vertragsqualifikation in zwei Schritten erfolgt: Zunächst ist der Vertragsinhalt festzustellen — massgeblich ist der übereinstimmende wirkliche Parteiwille (Art. 18 Abs. 1 OR). Kann kein solcher ermittelt werden, ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 145 III 365 E. 3.2.1; BGE 144 III 43 E. 3.3). In einem zweiten Schritt ist der Vertrag gestützt auf den festgestellten Inhalt rechtlich einzuordnen (BGE 129 III 664 E. 3.1). Die rechtliche Qualifikation ist Rechtsfrage und dem Parteiwillen entzogen; das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (BGE 131 III 217 E. 3; BGE 143 II 297 E. 6.4.1).

Die vier Merkmale des Arbeitsvertrags

Der Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 Abs. 1 OR weist vier Wesensmerkmale auf: Arbeitsleistung, Entgeltlichkeit, Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation (Subordinationsverhältnis) und Dauerschuldverhältnis:

Art. 319 Abs. 1 OR (SR 220) «Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird.»

Das massgebliche Abgrenzungskriterium zum Auftrag — der ebenfalls Dienstleistungen gegen Entgelt umfassen kann — ist das Merkmal der Subordination (BGE 125 III 78 E. 4; BGE 121 I 259 E. 3a). Darunter wird die rechtliche Unterordnung des Arbeitnehmers in persönlicher, betrieblicher, zeitlicher und in gewisser Weise auch in wirtschaftlicher Hinsicht verstanden (BGer 4A_64/2020 E. 6.2).

Subordination im vorliegenden Fall

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Merkmale für eine Eingliederung der Beschwerdegegnerin in die Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin überwiegen. Besonderes Gewicht misst das Gericht folgenden Indizien bei:

  • Strikte zeitliche Vorgaben: Die Beschwerdegegnerin musste ab 07.30 Uhr für mindestens 10 Stunden täglich zur Verfügung stehen und am Wochenende E-Mails kontrollieren. Diese Vorgaben machten es ihr faktisch unmöglich, weitere Einkünfte zu erzielen, und begründeten eine wirtschaftliche Abhängigkeit.
  • Position als Investment Manager / Director: Solche Positionen gehören zur festen Unternehmensstruktur und sprechen für ein Arbeitsverhältnis.
  • Auftritt auf der Webseite: Die Beschwerdegegnerin wurde auf der Webseite der Beschwerdeführerin ohne Hinweis auf eine blosse Beratungstätigkeit aufgeführt.
  • Mitarbeiteraktien mit Rückkaufverpflichtung: Die Ausgabe von Aktien mit Rückkaufpflicht bei Austritt ist ein übliches Instrument im Rahmen von Arbeitsverträgen, um den Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden; im Auftragsverhältnis wäre dies unüblich.
  • Kündigungsfrist und Schriftform: Die Vereinbarung einer ordentlichen Kündigungsfrist samt Schriftformerfordernis ist im Rahmen eines Auftrags angesichts von Art. 404 OR eher unüblich.

Art. 404 Abs. 1 OR (SR 220) «Der Auftrag kann von jedem Teile jederzeit widerrufen oder gekündigt werden.»

Indizien für einen Auftrag — und ihre Relativierung

Das Gericht anerkennt, dass gewisse Umstände für einen Auftrag sprechen: die Bezeichnung des Vertrags als «Consulting Agreement», die Bezeichnung der Vergütung als «Fee», die Rechnungsstellung über eine Drittgesellschaft und die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge. Es relativiert diese Indizien jedoch: Die Bezeichnung des Vertrags ist für die Qualifikation nicht entscheidend (BGE 129 III 664 E. 3.2). Der vereinbarte monatliche Fixbetrag unabhängig von konkreten Leistungen spricht gegen einen Auftrag (BGer 4A_64/2020 E. 6.3.4 f.). Formelle Kriterien wie fehlende Sozialversicherungsbeiträge haben nur untergeordnete Bedeutung.

Verletzung von Art. 18 OR und Art. 29 Abs. 2 BV

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den in der Bestimmung «Terms of Engagement» klar zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien übersehen, die Zusammenarbeit in einer ersten Phase als Auftrag auszugestalten. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin die Unterscheidung zwischen Vertragsinhalt und rechtlicher Qualifikation übergehe: Ob die Parteien ein Auftragsverhältnis eingehen wollten, gehört zur Vertragsauslegung (Inhalt), nicht aber zur rechtlichen Qualifikation, die dem Parteiwillen entzogen ist. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Wortlaut der «Terms of Engagement» auch dahingehend verstanden werden kann, dass nach Lancierung der Investment-Plattform in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte gewechselt werden sollen. Ein erneuter Überprüfungsrahmen nach bereits erfolgter Überprüfung im ersten Vertrag ist nicht naheliegend.

Die Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) weist das Gericht zurück: Die Vorinstanz hat sich mit den massgeblichen Vorbringen befasst, und eine sachgerechte Anfechtung war der Beschwerdeführerin möglich.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zur Vertragsqualifikation im Grenzbereich zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag:

  1. Bestätigung der Subordination als massgebliches Kriterium: Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Subordination das zentrale Abgrenzungsmerkmal zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag bleibt (BGE 125 III 78 E. 4; BGE 121 I 259 E. 3a; BGer 4A_64/2020 E. 6.2).

  2. Präzisierung der Gewichtung einzelner Indizien: Während BGer 4A_64/2020 den Fall einer delegierten Psychotherapeutin betraf, liegt hier ein Private-Equity-Kontext vor. Das Urteil präzisiert, dass strikte zeitliche Verfügbarkeits- und Erreichbarkeitsvorgaben ein besonders gewichtiges — und hier ausschlaggebendes — Indiz für die Subordination darstellen. Selbst wenn der Arbeitsort nicht vorgeschrieben ist und die Arbeit innerhalb der Zeiten frei eingeteilt werden kann, wird die Eingliederung durch die zeitliche Bindung bejaht.

  3. Klarstellung zu formellen Kriterien: Die Bezeichnung der Vergütung als «Fee», die Abrechnung über eine Drittgesellschaft und fehlende Sozialversicherungsbeiträge sind für die Qualifikation nur von untergeordneter Bedeutung. Dies steht im Einklang mit BGer 4A_64/2020 E. 6.4, wo das Gericht ebenfalls betonte, dass formelle Elemente zurücktreten, wenn die materiellen Kriterien für einen Arbeitsvertrag sprechen.

  4. Abgrenzung zum Willensmangel bei «zweistufigen» Verträgen: Die Beschwerdeführerin versuchte, eine zeitlich gestaffelte Vertragsgestaltung (Auftrag bis Plattformlancierung, danach Arbeitsvertrag) geltend zu machen. Das Gericht hält fest, dass bereits eine früher vereinbarte Überprüfungsphase eine erneute Zwischenphase als Auftrag als nicht naheliegend erscheinen lässt. Dies ist eine sachgerechte Einschränkung des Arguments, eine «Beratungsphase» sei bloss vorläufig gewesen.

Fazit

Das Urteil 4A_601/2025 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Vertragsqualifikation und unterstreicht, dass bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Auftrag die materiellen Kriterien der Subordination den formellen Bezeichnungen übergeordnet sind. Im Private-Equity-Kontext ist von besonderer praktischer Bedeutung, dass zeitliche Verfügbarkeits- und Erreichbarkeitspflichten, die eine weitere Erwerbstätigkeit faktisch ausschliessen, als starkes Indiz für ein Arbeitsverhältnis gewertet werden. Arbeitgeber können sich nicht auf die Bezeichnung des Vertrags als «Consulting Agreement» oder auf die Bezahlung als «Fee» berufen, wenn die tatsächliche Ausgestaltung des Verhältnisses auf eine Subordination hindeutet. Die Entscheidung ist eine konsequente Fortführung der Grundsätze aus BGE 125 III 78 und BGer 4A_64/2020 und bietet Rechtssicherheit für die Praxis der Vertragsgestaltung im Beratungs- und Private-Equity-Bereich.