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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_277/2025  ·  vom 09.04.2026

Assurance-chômage (indemnité de chômage)

BGer 8C_277/2025 — CFO ohne Verwaltungsratsmandat nicht arbeitgeberähnlich

Rechtsgebiet: Arbeitslosenversicherung · Vorinstanz: Tribunal cantonal Neuchâtel · Besetzung: 5 Richter (Viscione, Maillard, Heine, Scherrer Reber, Métral) · Verfahrensergebnis: Gutheissung — Aufhebung und Rückweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein CFO, der weder Verwaltungsratsmitglied noch finanziell an der Arbeitgeberin beteiligt ist, bekleidet keine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist die Sache an die Arbeitslosenkasse zurück, damit sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 26. Februar 2021 neu beurteilt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung: Ein rein funktioneller Einfluss als CFO reicht für den Ausschluss vom Leistungsanspruch nicht aus, wenn die formelle Entscheidungsmacht beim Verwaltungsrat liegt. Zudem wird der Massstab für «enge Verbindungen» zwischen Gesellschaften beim Umgehungsrisiko geschärft.

Sachverhalt

A.________ war vom 1. April 2002 bis 31. August 2020 als Chief Financial Officer (CFO) bei B.________ Holding SA angestellt. Im Handelsregister war er ohne besondere Funktion mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen; er war nicht Mitglied des Verwaltungsrats. Die Holding wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 7. September 2020 aufgelöst und in Liquidation versetzt.

Parallel war A.________ vom 12. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 als CEO der C.________ SA tätig, einer Tochtergesellschaft der Holding. Am 26. August 2020 wurde er als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift ins Handelsregister eingetragen; diese Eintragung bestand bis zum 22. November 2022. Die C.________ SA wurde am 31. Juli 2020 von D.________ und E.________ erworben; danach bestand kein finanzielles Band mehr zur Holding.

A.________ beantragte am 26. Februar 2021 Arbeitslosenentschädigung. Die Kantonale Arbeitslosenkasse Neuenburg verweigerte den Anspruch mit der Begründung, A.________ habe als Verwaltungsrat der C.________ SA und als CFO der Holding eine arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt. Eine erste Beschwerde führte zur Rückweisung an die Kasse zur ergänzenden Abklärung. Nach ergänzendem Instruktionsbericht verneinte die Kasse den Anspruch erneut (Entscheid vom 3. August 2022; Einspracheentscheid vom 6. Mai 2024). Das Tribunal cantonal Neuchâtel wies die Beschwerde mit Arrêt vom 8. April 2025 ab.

Erwägungen

Arbeitgeberähnliche Stellung bei B.________ Holding SA

Das Bundesgericht wiederholt zunächst die ständige Rechtsprechung: Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 ff. AVIG), wenn er zwar formell gekündigt wurde, die Entscheidungen des Arbeitgebers aber weiterhin bestimmt oder massgeblich beeinflussen kann. Hintergrund ist das Umgehungsrisiko: Würden solche Personen Arbeitslosenentschädigung beziehen, könnten sie sich in wirtschaftlich schwierigen Zeiten selbst kündigen, Leistungen beziehen und später im Rahmen des Gesellschaftszwecks wiedereingestellt werden — ein Umgehung der Ausschlussklausel von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (BGE 123 V 234, E. 7b/bb). Bestätigt wurde dieser Grundsatz in BGer 8C 108/2021 vom 9. Juli 2021 E. 3 und BGer 8C_384/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3.1.

Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (SR 837.0) «Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.»

Nach der Rechtsprechung besteht kein Umgehungsrisiko mehr, wenn der arbeitgeberähnliche Arbeitnehmer das Unternehmen wegen dessen Schliessung endgültig verlässt oder endgültig alle Verbindungen abbricht; in diesen Fällen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich eröffnet (vgl. BGer 8C_230/2024 vom 21. Oktober 2024).

Für die Beurteilung, ob ein Leitungsorgan das Entscheidungsverfahren massgeblich beeinflussen kann, ist auf die internen Unternehmensverhältnisse abzustellen, wobei die materielle Organeigenschaft massgeblich ist. Eine Einzelfallprüfung ist entbehrlich, wenn die Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz folgt: Dies gilt namentlich für Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) und für Verwaltungsräte einer AG, für die das Gesetz in Art. 716–716b OR nicht übertrag- und entziehbare Aufgaben vorschreibt, die die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen (BGE 145 V 200, E. 4.2; BGE 122 V 270, E. 3). Bestätigt wurde auch dies in BGer 8C 748/2022 vom 21. August 2023 E. 4.3.

Das Bundesgericht stellt sodann fest: A.________ war als CFO nicht mit denselben Befugnissen ausgestattet wie ein CEO. Er war weder Mitglied des Verwaltungsrats der Holding noch finanziell an ihr beteiligt und im Handelsregister ohne besondere Funktion mit Kollektivprokura zu zweien eingetragen. Seine Kompetenzen bei der Erstellung des strategischen Geschäftsplans, des Jahresbudgets und bei Vertragsverhandlungen reichen nicht aus, um eine tatsächliche Möglichkeit der massgeblichen Beeinflussung des Entscheidungsprozesses zu begründen. Zudem bestand der Verwaltungsrat der Holding aus neun Mitgliedern, und die Holding hatte bereits alle Aktiven verkauft und war aufgelöst worden. Zum Zeitpunkt des Leistungsantrags ab dem 26. Februar 2021 kann nicht dargetan werden, dass A.________ einen massgeblichen Einfluss ausgeübt hätte. Daher ist er bei der Holding nicht als arbeitgeberähnlich zu qualifizieren.

Kein Umgehungsrisiko über C.________ SA

Hinsichtlich der C.________ SA stellt das Bundesgericht fest: Zwar bestand ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Gesellschaften (ähnliche Zwecke, gleiches Logo, gleiche Personen in den Verwaltungsorganen). Doch nachdem die Holding ihre Beteiligung an der Tochtergesellschaft am 31. Juli 2020 verkauft hatte und selbst am 7. September 2020 aufgelöst wurde, bestand zum Zeitpunkt der Ernennung von A.________ zum Verwaltungsrat der C.________ SA am 26. August 2020 weder eine direkte noch indirekte Kontrolle der Holding über die Tochtergesellschaft und es gab auch keine vertraglichen Beziehungen zwischen den beiden Gesellschaften. Die von der Vorinstanz hervorgehobenen Umstände — ähnliche Zwecke, gleiches Logo, personelle Überschneidungen — reichen nicht aus, um einen derart engen Zusammenhang zu begründen, dass die Gesellschaften als Einheit betrachtet werden könnten, in die die Tätigkeiten der Holding auf die C.________ SA übertragen werden könnten und in der A.________ eine arbeitgeberähnliche Stellung einnähme. Ein Umgehungsrisiko im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG liegt somit nicht vor.

Ergebnis

Da A.________ weder bei B.________ Holding SA eine arbeitgeberähnliche Stellung bekleidete noch ein Umgehungsrisiko über C.________ SA besteht, kann er ab dem 26. Februar 2021 Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sache wird an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. Gerichtskosten werden der unterliegenden Kasse nicht auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG; vgl. BGE 133 V 640, E. 4.5).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil schliesst an die ständige Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG an. BGE 123 V 234 begründete den Grundsatz, dass arbeitgeberähnliche Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sind. BGE 145 V 200 klärte, dass bei Gesellschaftern einer GmbH und Verwaltungsräten einer AG der Ausschluss ohne Einzelfallprüfung gilt, weil deren Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz folgt. Das vorliegende Urteil präzisiert die Grenzen dieser Rechtsprechung in zweifacher Hinsicht:

  1. Funktion allein genügt nicht: Ein CFO, der nicht Verwaltungsratsmitglied und nicht finanziell beteiligt ist, bekleidet keine arbeitgeberähnliche Stellung, selbst wenn er strategische Aufgaben wahrnimmt und das Vertrauen des Verwaltungsrats geniesst. Die massgebliche Einflussnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG erfordert mehr als eine beratende oder vorbereitende Funktion.

  2. Gesellschaftsverbindungen erfordern Kontrolle: Für ein Umgehungsrisiko über verbundene Gesellschaften genügen gemeinsame Zwecke, Logo-Übereinstimmungen und personelle Überschneidungen nicht. Es bedarf eines direkten oder indirekten Kontrollverhältnisses oder vertraglicher Bindungen, die die Übertragung der Tätigkeit der einen Gesellschaft auf die andere plausibel machen.

Die Linie stimmt überein mit BGer 8C_230/2024 vom 21. Oktober 2024, wo das Bundesgericht den Anspruch ab dem Zeitpunkt der Löschung der Verwaltungsratseintragung bejahte, weil danach kein formeller Einfluss mehr bestand, und das Umgehungsrisiko über Familienbeziehungen verneinte, weil Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG nur Ehegatten, nicht aber andere Verwandte erfasse.

Fazit

Das Bundesgericht präzisiert mit diesem in Fünferbesetzung gefällten Urteil die Grundsätze zur arbeitgeberähnlichen Stellung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Kontext. Es grenzt den automatischen Ausschluss von Verwaltungsräten und Gesellschaftern, der ohne Einzelfallprüfung erfolgt, von der Situation leitender Angestellter ab, die zwar über funktionalen Einfluss verfügen, aber nicht über formelle Entscheidungsmacht. Für das Umgehungsrisiko über verbundene Gesellschaften verlangt es ein Mindestmass an organisatorischer oder vertraglicher Verbundenheit, das über blosse Synergien hinausgeht. Das Urteil stärkt damit die Position von Führungskräften, die ohne Verwaltungsratsmandat und ohne finanzielle Beteiligung in Krisenzeiten ihren Arbeitsplatz verlieren.