BGer 2C_208/2025 — Periodische Kontrolle elektrischer Installationen versus Gesundheitsschutz
Rechtsgebiet: Energierecht · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I · Besetzung: Aubry Girardin (Präs.), Hänni, Ryter; Gerichtsschreiber Weber · Verfahrensergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Miteigentümer eines Einfamilienhauses wehren sich mit Verweis auf COVID-19-Hochrisikostatus gegen die periodische Kontrolle ihrer elektrischen Installationen gemäss NIV und beantragen eine Fristverlängerung auf unbestimmte Zeit.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die Kontrolle ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig, das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt die privaten Gesundheitsbedenken.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Praxis, dass die periodische Kontrolle elektrischer Installationen einen leichten Grundrechtseingriff darstellt und COVID-19-bedingte Gesundheitsrisiken den Eigentümer nicht von der Pflicht zur Sicherheitsnachweiserbringung entbinden, wenn Schutzmassnahmen zumutbar sind.
Sachverhalt
B.________ und A.________ sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses in U.________. Die örtliche Netzbetreiberin forderte sie ab Dezember 2020 erfolglos auf, den ausstehenden Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen beizubringen. Nach zwei weiteren Mahnungen (August 2021, März 2022) überwies sie die Angelegenheit im August 2022 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). Das ESTI setzte mit Verfügungen vom 26. Oktober 2023 Fristen bis 15. Januar 2024 zur Einreichung des Sicherheitsnachweises, auferlegte eine Gebühr von Fr. 732.– pro Verfügung und drohte Ordnungsbussen bis Fr. 5'000.– an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 5. März 2025 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der ESTI-Verfügungen sowie die Verschiebung der Kontrollfrist bis zum Ende der für sie bestehenden Infektionsgefährdung. Zur Begründung berufen sie sich namentlich auf Art. 10 Abs. 2 BV (Recht auf Gesundheit) und Art. 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (SR 0.103.1) sowie auf Verfahrensrügen.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Vorfragen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts nicht offen steht (Art. 113 BGG e contrario). Soweit die Aufhebung der ESTI-Verfügungen beantragt wird, sind die Anträge unzulässig, weil diese dem Devolutiveffekt entsprechend durch das vorinstanzliche Urteil ersetzt wurden (vgl. BGE 151 II 120, E. 5.3.1). Nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen bleiben unberücksichtigt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283, E. 1.2.3). Echte Noven, wie das ärztliche Attest vom 11. April 2025, das erst nach dem angefochtenen Urteil erstellt wurde, dürfen nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Verfahrensrügen und Sachverhaltsrüge
Die Beschwerdeführenden rügen Verfahrensfehler und unrichtige Sachverhaltsfeststellung unter Verweis auf Art. 29 BV. Das Bundesgericht hält fest, dass die Rügen weder substanziiert noch schlüssig dargelegt sind. Soweit die Beschwerdeführenden behaupten, Schreiben der Netzbetreiberin nicht erhalten zu haben, beschränken sie sich auf bloss appellatorische Kritik, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht genügt.
Materieller Gehalt: Grundrechtsverhältnismässigkeit der Kontrollpflicht
Zentral ist die Frage, ob die Pflicht zur periodischen Kontrolle elektrischer Installationen mit dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und dem Recht auf Gesundheit (Art. 12 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; SR 0.103.1) vereinbar ist. Die massgebende Regelung lautet:
Art. 36 NIV (SR 734.27) «1 Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. 3 Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung der periodischen Kontrolle. 4 Die Kontrollperioden für die einzelnen elektrischen Installationen sind im Anhang festgelegt. Das Inspektorat kann in Ausnahmefällen Abweichungen von diesen Kontrollperioden bewilligen.»
Das ESTI kann gemäss Art. 36 Abs. 4 NIV in Ausnahmefällen Abweichungen von den Kontrollperioden bewilligen. Nach der Rechtsprechung ist für ein solches Abweichen massgebend, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiterhin gewährleistet ist. Ein Abweichen kommt regelmässig nur in Betracht, wenn Klarheit über allfällige Mängel besteht, diese nicht unverzüglich behoben werden müssen und der Eigentümer belegt, dass die Mängelbehebung innert nützlicher Frist erfolgen wird (vgl. BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013, E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2).
Die Kontrolle von elektrischen Installationen in einem Privathaushalt stellt einen Eingriff in die Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV dar (vgl. BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009, E. 4.2 f.). Dieser Eingriff ist jedoch leichter Natur: Er beschränkt sich auf die elektrischen Einrichtungen, findet nur periodisch statt und wird von einer durch die Eigentümer beauftragten Person durchgeführt. Für einen solchen leichten Eingriff genügt eine Rechtsgrundlage auf Verordnungsstufe (Art. 36 Abs. 1 BV; vgl. BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009, E. 4.3).
Die Verhältnismässigkeit prüft das Gericht anhand von Art. 36 BV:
Art. 36 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»
Gesetzliche Grundlage (Abs. 1): Die NIV bildet eine genügende Rechtsgrundlage für den leichten Grundrechtseingriff (vgl. BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009, E. 4.3).
Öffentliches Interesse (Abs. 2): Die periodische Kontrolle dient dem Schutz von Personen und Sachen — auch demjenigen der Beschwerdeführenden selbst sowie von dritten Personen wie Gästen, Handwerkern oder Rettungskräften. Sie zielt auf die Erkennung von Abnützungsdefekten ab und bezweckt den Schutz von Polizeigütern (vgl. BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009, E. 4.3; BGE 151 I 194, E. 5.4).
Verhältnismässigkeit (Abs. 3): Die Kontrolle ist geeignet und erforderlich. Das Gericht bejaht auch die Zumutbarkeit: Die Beschwerdeführenden können das Infektionsrisiko erheblich reduzieren, indem sie physischen Kontakt vermeiden, Räume ohne Lüftungsmöglichkeit nach der Kontrolle vorübergehend meiden und mit dem von ihnen zu beauftragenden Kontrollorgan weitere Schutzmassnahmen vereinbaren. Ein Antrag auf Fristverlängerung auf unbestimmte Zeit ist mit dem Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit nicht vereinbar (vgl. BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013, E. 3.3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur periodischen Kontrolle elektrischer Installationen:
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BGer 2C_1/2009 vom 11. September 2009: Leitentscheid zur Grundrechtsverhältnismässigkeit der Kontrollpflicht. Stellt fest, dass die Kontrolle einen leichten Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV darstellt, für den eine Verordnungsgrundlage genügt. Das vorliegende Urteil übernimmt diese Grundsätze und wendet sie auf eine neue Fallkonstellation an.
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BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013: Präzisiert die Voraussetzungen für Abweichungen von den Kontrollperioden nach Art. 36 Abs. 4 NIV. Ein Abweichen setzt voraus, dass die Sicherheit weiterhin gewährleistet ist, Klarheit über Mängel besteht und deren Behebung innert nützlicher Frist belegt wird. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf den Fall an, dass Gesundheitsschutzbedenken (COVID-19) als Grund für eine Fristverlängerung auf unbestimmte Zeit vorgebracht werden, und verneint ein Abweichen.
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BGer 2C_909/2021 vom 8. Juni 2022: Weiterer Entscheid im gleichen Sachbereich (Durchsetzung des Sicherheitsnachweises), der die ständige Praxis bestätigt.
Das Urteil fügt sich nahtlos in die bisherige Praxis ein und präzisiert sie um die Aussage, dass auch pandemiebedingte Gesundheitsrisiken keine Ausnahme von der Kontrollpflicht rechtfertigen, solange zumutbare Schutzmassnahmen verfügbar sind.
Fazit
Das Bundesgericht hält mit BGer 2C_208/2025 an der konsequenten Durchsetzung der periodischen Kontrolle elektrischer Installationen fest. Gesundheitsschutzbedenken — hier infolge COVID-19-Hochrisikostatus — vermögen die Kontrollpflicht nicht aufzuheben oder auf unbestimmte Zeit auszusetzen, wenn das Infektionsrisiko durch zumutbare Schutzmassnahmen (Kontaktvermeidung, Lüftung, Vereinbarung mit dem Kontrollorgan) effektiv reduziert werden kann. Die Entscheidung bestätigt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit elektrischer Anlagen auch gegenüber schwerwiegenden privaten Gesundheitsbedenken Vorrang geniesst, sofern die Grundrechtsbeschränkung verhältnismässig bleibt. Der Sicherheitsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten seit Ausfällung des bundesgerichtlichen Urteils einzureichen (Art. 61 BGG).