6B_348/2025 — Betrug durch Verschweigen von Einkünften gegenüber Ausgleichskasse
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud (Nr. 374 PE19.021281-ERA) · Besetzung: Bundesrichter von Felten (Präsidium), Bundesrichter Glassey, Nebenamtl. Bundesrichterin Marti-Schreier; Gerichtsschreiberin Klinke · Verfahrensergebnis: Abweisung (offensichtlich unbegründet im soweit zulässigen Teil)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Selbständigerwerbender verschwieg gegenüber der Ausgleichskasse jahrelang seine tatsächliche Erwerbstätigkeit und bezog unrechtmässig Ergänzungsleistungen von über 173'000 Fr.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab; die Verurteilung wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und die Freiheitsstrafe von 24 Monaten werden bestätigt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass aktives Verschweigen von Tatsachen gegenüber Sozialversicherungsbehörden den Tatbestand des Betrugs erfüllt, und verdeutlicht die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG – appellatorische Kritik reicht nicht.
Sachverhalt
A.________, ein unternehmerisch tätiger Reztor mit Verbindungen zu 22 Handelsregistereinträgen seit 2014, stellte am 11. Dezember 2013 bei der Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS einen Antrag auf Ergänzungsleistungen (EL). Bei der Antragstellung und in nachfolgenden Erklärungen verschwieg er aktiv seine fortlaufende selbständige Erwerbstätigkeit und liess die Ausgleichskasse glauben, er sei im Begriff, jede Erwerbstätigkeit einzustellen. Nach Gewährung der EL nahm er seine Tätigkeit sofort wieder auf, ohne dies der Kasse mitzuteilen. Über einen Zeitraum von sechs Jahren bezog er so unrechtmässig EL im Umfang von 173'680.25 Fr.
Das Tribunal correctionnel de l'arrondissement de La Côte verurteilte A.________ am 26. Februar 2024 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (recte im Urteilsdispositiv: 24 Monate). Auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Ausgleichskasse hin erhöhte die Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal vaudois die Strafe am 5. Dezember 2024 auf 24 Monate Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des retrospective Konkurses mit einer früheren Strafe. Den bedingten Vollzug lehnte sie angesichts der schweren Schuld, der fehlenden Einsicht und der ungünstigen Legalprognose ab.
Erwägungen
Formelle Rügen und Verfahrensanträge
Der Beschwerdeführer stellte zahlreiche Nebenbegehren (Bestellung eines Anwalts, unentgeltliche Rechtspflege, Fristwiederherstellung, Verfahrenssuspendierung), die das Bundesgericht sämtlich als unzulässig oder unbegründet zurückwies. Die Bestellung eines Anwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG setze eine tatsächliche Prozedurunfähigkeit voraus, die der Beschwerdeführer nicht darlegte. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Aussicht auf Erfolg verweigert (Art. 64 Abs. 2 BGG). Ein Fristwiederherstellungsbegehren nach Art. 50 BGG war nicht begründet, und die Suspendierung erfolgte ohne jede Begründung.
Zentrales formelles Thema ist die ungenügende Beschwerdebegründung. Auf 60 Seiten entwickle der Beschwerdeführer einen weitschweifigen, von Wiederholungen und belanglosen Ausführungen geprägten Argumentationsfluss, ohne die Erwägungen der Vorinstanz gezielt und topisch anzugreifen. Dies genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht:
Art. 42 Abs. 2 BGG (SR 173.110) «In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.»
Das Bundesgericht stellte unter Verweis auf BGE 148 IV 205, E. 2.6 klar, dass die Beschwerdeschrift die Erwägungen der angefochtenen Entscheidung konkret aufzugreifen und aufzuzeigen hat, worin eine überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Appellatorische Kritik ist unzulässig (vgl. auch BGE 150 IV 360, E. 3.2.1).
Sachliche Rügen
Rechtliches Gehör und Verfahrensrügen (Art. 29 BV, Art. 147, 159, 398 Abs. 3 und 439 Abs. 3 StPO): Der Beschwerdeführer rügte verschiedene Verfahrensverstösse, ohne konkret darzulegen, worin die Verletzung bestehen soll. Insbesondere behauptete er, er habe sich nicht zu neuen Tatsachen äussern können. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die kantonale Instanz keine neuen Tatbestandselemente festgestellt, sondern die Tatzeit ausgedehnt habe – was keine Tatsachenänderung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG darstellt. Zudem hatte der Beschwerdeführer an der Berufungsverhandlung durch seinen Anwalt pladiert. Soweit Beweiserhebungen gerügt wurden, fehlt jeder Nachweis, dass die entsprechenden Begehren vor der Vorinstanz gestellt worden waren (Erschöpfungsgebot nach Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91, E. 2.1).
Willkür im Beweiswürdungsverfahren und Unschuldsvermutung: Der Beschwerdeführer reproduzierte die tatbestandlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz, ohne sie substantiiert anzugreifen. Das Bundesgericht betonte unter Hinweis auf BGE 150 IV 360, E. 3.2.1, dass Willkürrügen darlegen müssen, dass der angefochtene Entscheid nicht nur fragwürdig, sondern offensichtlich unhaltbar ist. Die blosse Berufung auf Vorstrafen als alleinige Grundlage wurde vom Beschwerdeführer zu Unrecht behauptet – die Vorinstanz stützte sich auf ein Bündel konvergenter Indizien.
Qualifikation als Betrug
Im Zentrum steht die Subsumtion unter Art. 146 StGB:
Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die Vorinstanz bejahte den Betrugstatbestand, weil der Beschwerdeführer durch aktives Tun – Erklärungen beim Auskunftsgespräch vom 8. November 2013 und in Schriftstücken vom 18. November 2013, 24. Juli und 13. August 2018 – die Ausgleichskasse arglistig in die Irre geführt habe, indem er ihr weismachte, er verfüge über kein Erwerbseinkommen mehr. Die dolose Absicht ergab sich daraus, dass ihm bewusst war, dass die Angabe seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zu einer Verweigerung der EL führen könnte. Die Rüge des Beschwerdeführers zu Art. 148 und 148a StGB verfehlte das Ziel, da Art. 146 StGB anwendbar ist und er keine Verletzung dieser Norm darlegte.
Der Einwand der «Subsidiarität der Strafaktion gegenüber der Verwaltungsaktion» wurde zurückgewiesen: Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheide (BGE 141 IV 71; BGE 115 IV 207) betreffen das Verhältnis Zivilrecht–Strafrecht und nicht den Betrugstatbestand im Sozialversicherungsbereich.
Strafzumessung
Art. 47 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.»
Die Vorinstanz qualifizierte die Schuld als «äusserst schwer» (culpabilité extrêmement lourde): zahlreiche Vorstrafen (darunter eine frühere Betrugsverurteilung), fehlende Schuldeinsicht, Tatdauer von sechs Jahren, Schaden von 173'680.25 Fr. und hohe kriminelle Energie aufgrund der strategischen Vorgehensweise. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten (ursprünglich 28 Monate, reduziert im Rahmen des retrospective Konkurses) ohne bedingten Vollzug wurde vom Bundesgericht als nicht zu beanstanden erachtet.
Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nach Art. 391 Abs. 2 StPO greift nicht, weil die Verschlechterung auf Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Ausgleichskasse zurückging – nicht auf ein ausschliesslich vom Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der festen Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Sozialversicherungsbetrug durch arglistiges Verschweigen:
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BGer 6B_932/2015 bestätigte die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs gegenüber dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt bei Verschweigen von Pensionskassenrenten und Kontoverbindungen beim Antrag auf finanzielle Unterstützung.
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BGer 6B_642/2023 befasste sich mit der Frage, ob das Unterlassen sorgfaltspflichtwidriger Kontrollen durch die Sozialversicherungsbehörde die Arglist des Täters ausschliesst – was verneint wurde.
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BGer 6B_1030/2020 klärte das Verhältnis zwischen Art. 146 StGB (Betrug) und Art. 148a StGB (unrechtmässiger Bezug von Leistungen), namentlich dass das Verschweigen im Rahmen von Art. 148a StGB keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraussetzt, während Art. 146 StGB aktives Handeln (Vorspiegelung/Unterdrückung von Tatsachen) verlangt.
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BGer 6B_688/2021 bestätigte eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen.
Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Linie: Aktives Verschweigen gegenüber einer Sozialkasse erfüllt den Betrugstatbestand des Art. 146 StGB, wenn der Täter durch gezielte falsche oder unvollständige Angaben die Behörde arglistig irreführt. Er präzisiert zudem das Verschlechterungsverbot bei mehreren Anschlussberufungen und bekräftigt die strengen Substanziierungspflichten nach Art. 42 Abs. 2 BGG.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Der Fall illustriert zwei Kernpunkte der bundesgerichtlichen Praxis: Erstens erfüllt das aktive Verschweigen von Einkünften gegenüber einer Ausgleichskasse bei der Beantragung von Ergänzungsleistungen den Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB, wenn die arglistige Täuschung durch ein strategisches Verhalten (Vorspiegelung der Einstellung der Erwerbstätigkeit) erfolgt. Zweitens genügen appellatorische Rügen – insbesondere die blosse Wiedergabe der vorinstanzlichen Erwägungen ohne konkrete Kritik – nicht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten ohne bedingten Vollzug ist bei «äusserst schwerer» Schuld, hoher krimineller Energie, fehlender Einsicht und einem Schaden von über 173'000 Fr. nicht zu beanstanden.