6B_73/2025 — Urkundenfälschung durch COVID-Impfzertifikate und Tierquälerei
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois · Besetzung: Muschietti (Präsident), Wohlhauser, Marti-Schreier (Ersatzrichterin); Gerichtsschreiberin Hildbrand · Verfahrensergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Impfgegner besorgte über einen französischen Fälscher mindestens 49 gefälschte COVID-Impfzertifikate und vernachlässigte zwei Pferde massiv; das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Tierquälerei.
- Entscheidung: Der Beschwerdeführer wird weder als blosser Gehilfe noch als Mittäter zweiter Klasse eingestuft, sondern als Mittäter (mindestens) bzw. Haupttäter der Urkundenfälschung; die Schweiz ist zuständig, da der Beschwerdeführer massgebliche Tatbestandsmerkmale in der Schweiz verwirklichte.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass bei Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG keine sichtbaren Gesundheitsschäden erforderlich sind, sondern die Kompromittierung des Wohlergehens genügt, und dass der organisierte Handel mit gefälschten Zertifikaten unter Art. 251 StGB fällt, nicht unter ein eigenständiges «Trafic»-Delikt.
- Präzisierung: Der Beschwerdeführer, der Aufträge einholte, Identitätsdokumente weiterleitete, Zahlungen abwickelte und Fälschungen verteilte, handelt als Mittäter mit animus auctoris — seine physische Nichtanwesenheit bei der Herstellung ist irrelevant.
- Territorialität: Art. 8 Abs. 1 StGB ist so auszulegen, dass bei Mittäterschaft jeder Tatbeitrag auf Schweizer Boden genügt; ein zusätzliches Erfordernis der Identität zwischen Herstellungs-, Transport- und Nutzungsstelle verlangt das Gesetz nicht.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.________, ein Gegner der COVID-19-Massnahmen, betrieb zwischen 2020 und Dezember 2021 einen umfangreichen Handel mit gefälschten COVID-Impfzertifikaten. Über einen in Frankreich domizilierten Fälscher namens B.________ beschaffte er zunächst ein Zertifikat für sich selbst (zum Preis von 400 Euro), bevor er das Geschäft systematisch ausbaute: Er akquirierte Kundinnen und Kunden über WhatsApp und Telegram, verlangte 350 bis 450 Franken pro Zertifikat, übermittelte deren Identitätsdokumente an B.________, zahlte den Kaufpreis über Western Union oder in bar an der Grenze und lieferte die gefälschten QR-Codes schliesslich an die Besteller aus. Insgesamt waren mindestens 49 gefälschte Impfzertifikate Gegenstand des Handels; der Gewinn belief sich auf 2'450 bis 12'250 Franken.
Zusätzlich war der Beschwerdeführer Halter zweier Pferde in W.________. Im November 2022 hielt er die Tiere in einem extrem schlammigen Gehege ohne trockenen Unterstand, mit einem provisorischen, einsturzgefährdeten Holzunterstand. Werkzeuge, Eisenstangen und Betoneisen lagen gefährlich auf dem Boden verstreut. Die Zäune waren mangelhaft unterhalten, weshalb die Pferde dreimal ausbrachen. Nahrung und Wasser wurden unregelmässig bereitgestellt; die Pferde schlugen stundenlang mit den Hufen gegen die als Tränke dienende Badewanne, um Durst zu signalisieren. Trotz einer polizeilichen Intervention am 21. November 2022 besserte der Beschwerdeführer die Haltungsbedingungen nicht.
Das Tribunal correctionnel verurteilte A.________ am 1. Mai 2024 zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt) bei 90 Tagessätzen Geldstrafe. Die Cour d'appel bestätigte das Urteil am 24. Oktober 2024 vollumfänglich.
Erwägungen
Willkür und in dubio pro reo (E. 1–2)
Das Bundesgericht stellt die Massstäbe für die Willkürrüge (Art. 9 BV, Art. 105 BGG) sowie für die Unschuldsvermutung und den in dubio pro reo-Grundsatz dar. Der Beschwerdeführer rügt zahlreiche Feststellungen der Vorinstanz als willkürlich, namentlich zur mangelnden Ernährung und Tränkung der Pferde. Das Gericht hält dem entgegen: Die Aussagen der befreundeten Zeugin F.________ seien stark subjektiv gefärbt und daher mit Zurückhaltung zu würdigen; die fotografischen Beweise spiegelten nur eine Momentaufnahme wider, wohingegen eine dauerhafte Vernachlässigung vorliege. Dass die Nachbarn E.________ die Stallung von ihrem Wohnort aus nicht direkt einsehen konnten, sei unerheblich, da sie die geschilderten Mängel auch ohne direkten Sichtbezug feststellen konnten. Der in dubio pro reo-Grundsatz hat im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung keine weiterreichende Wirkung als das Willkürverbot.
Tierquälerei nach Art. 26 TSchG (E. 3)
Das Gericht legt dar, dass die «Vernachlässigung» im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG einen Verstoss gegen die allgemeinen Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 TSchG darstellt und ein Missachten der Tierwürde voraussetzt. Letzteres liegt vor, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt wird, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (Art. 3 lit. a und b TSchG).
Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG (SR 455) «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;»
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei den Pferden keine Dystrophie, Dehydratation oder sonstige sichtbare gesundheitliche Schäden festgestellt worden seien. Das Bundesgericht weist dies zurück: Entscheidend sei nicht, ob die Folgen der Vernachlässigung (bereits) sichtbar seien, sondern ob das Wohlergehen des Tieres tatsächlich beeinträchtigt worden sei. Hier genüge die festgestellte regelmässige Unterversorgung mit Wasser und Nahrung. Damit bestätigt das Gericht die Rechtsprechung von BGer 6B_145/2024, E. 2.2 und BGer 6B_400/2018, wonach erst ein Pflichtverstoss von gewissem Gewicht die Schwelle von Art. 28 TSchG zu Art. 26 TSchG überschreitet. Der Beschwerdeführer verkennt den Ergebnisaufbau des Delikts: Das Wohlergehen muss effektiv beeinträchtigt sein, aber physische Schädigungsmerkmale sind keine Tatbestandsvoraussetzung.
Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB (E. 4)
Der Beschwerdeführer rügt, sein Verhalten («Trafic» von Fälschungen) falle nicht unter Art. 251 StGB und verletzt den nulla poena sine lege-Grundsatz (Art. 1 StGB). Das Bundesgericht hält dagegen: Der Begriff «Trafic» in der Vorinstanzbeschwerde bezeichnet keine eigene Strafnorm, sondern beschreibt lediglich die quantitative Dimension — die 49-fache Wiederholung von Handlungen, die jeweils für sich unter Art. 251 Abs. 1 StGB fallen.
Art. 251 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Das Gericht erinnert an die différence entre faux matériel (verfälschte oder unechte Urkunde) und faux intellectuel (inhaltlich unwahre Urkunde). Ein COVID-Impfzertifikat im EU/AELE-Format (mit QR-Code) ist eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, da es eine rechtlich erhebliche Tatsache (Impfstatus) beweisen soll und erhöhte Glaubwürdigkeit geniesst. Der besondere Vorsatz (dessein spécial) erfordert die Absicht, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dass eine Person von einem Impfzertifikat profitiert, obwohl sie nicht geimpft ist, stellt einen solchen unrechtmässigen Vorteil dar (BGer 6B_429/2024, E. 2.8). Es ist nicht erforderlich, dass die Täuschung gelingt.
Die Rügen der Verletzung von Art. 5 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 164 Abs. 1 BV sowie Art. 7 EMRK wurden mangels substantiierter Begründung nicht entgegengenommen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Mittäterschaft und animus auctoris (E. 5)
Der Beschwerdeführer bestreitet seine Mittäterschaft und behauptet, er habe nur als Zwischenhändler (Gehilfe) gehandelt. Das Bundesgericht wendet die etablierte Rechtsprechung zur Mittäterschaft an: Mittäter ist, wer bei der Entscheidung, Organisation oder Ausführung einer Straftat massgeblich und intentional mitwirkt und als Hauptteilnehmer erscheint (BGE 135 IV 152; BGer 6B_228/2024, E. 9.1.3). Physische Anwesenheit bei der Urkundenherstellung ist nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer hat die Initiative ergriffen: Er bot Dritten gefälschte Zertifikate an, nahm Bestellungen entgegen, leitete Identitätsdokumente weiter, organisierte die Bezahlung des Fälschers und verteilte die falschen Zertifikate an die Kunden. Er hatte die operative Kontrolle («maîtrise des opérations») und den animus auctoris. Somit ist er mindestens Mittäter, wenn nicht Haupttäter der Urkundenfälschung.
Bezüglich des eigenen Impfzertifikats hält das Gericht fest, dass bereits die Herstellung einer falschen Urkunde zur Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils genügt; ein nachgewiesener Gebrauch ist nicht tatbestandsnotwendig.
Territorialität: Art. 3 und Art. 8 StGB (E. 6)
Der Beschwerdeführer bestreitet die Schweizer Zuständigkeit mit dem Argument, die Zertifikate seien in Frankreich hergestellt worden, der Fälscher habe in Frankreich gehandelt und ein konkreter Gebrauch in der Schweiz sei nicht nachgewiesen. Er beruft sich auf Kritik an BGE 141 IV 336, wo das Bundesgericht den Erfolgsbegriff bei Fälschung einer Autobahnvignette gelockert hatte.
Das Bundesgericht weist dies zurück: Der Beschwerdeführer hat massgebliche Tatbestandsmerkmale der Urkundenfälschung in der Schweiz verwirklicht (Bestellung, Übermittlung von Identitätsdokumenten, Bezahlung, Verteilung). Nach BGE 144 IV 265 setzt die Begehungsort-Zuständigkeit bei Mittäterschaft voraus, dass ein Mittäter ein Tatbestandsmerkmal auf Schweizer Boden verwirklicht — was hier unbestritten der Fall ist. Dass die Zertifikate französische Rechtsgrundlagen erwähnten und die EU-Flagge trugen, schliesst einen Schweiz-Bezug nicht aus, da EU/AELE-Zertifikate in der Schweiz anerkannt waren (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über COVID-Zertifikate, SR 818.102.2). Das vom Beschwerdeführer geforderte Erfordernis der Identität zwischen Herstellungs-, Transport- und Nutzungsstelle ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wird als unbegründet zurückgewiesen.
Art. 8 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.»
Strafzumessung (E. 7)
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haltungsbedingungen der Pferde seien höchstens als Übertretung nach Art. 28 TSchG zu ahnden. Das Gericht hält dagegen: Art. 28 TSchG behält ausdrücklich Art. 26 TSchG vor. Unter Berücksichtigung der gesamten festgestellten Mängel — extremer Schlamm, einsturzgefährdeter Unterstand, gefährliche Gegenstände auf dem Boden, mangelhaft unterhaltene Zäune, unzureichende Ernährung und Tränkung — überschreitet das Verhalten die Schwelle zur Tierquälerei. Ein blosser Verstoss gegen Haltungsvorschriften (Art. 28 TSchG) scheidet aus.
Sämtliche strafzumessungsbezogenen Rügen sind unselbständig und nur in Funktion der beantragten Freisprechung erhoben; da diese nicht durchdringen, erübrigen sie sich.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der jüngsten COVID-bedingten Urkundenfälschungsrechtsprechung des Bundesgerichts. Während BGer 6B_683/2024 die Anwendbarkeit von Art. 251 StGB auf gefälschte COVID-Zertifikate im Fall einer Nutzerin bestätigte, und BGer 6B_429/2024 den unrechtmässigen Vorteil bei Nichtgeimpften klärte, dehnt der vorliegende Entscheid die Grundsätze auf den organisierten Händler aus. Das Gericht bestätigt, dass der systematische Handel mit gefälschten Zertifikaten zwar quantitative («trafic»), nicht aber qualitative neue Tatbestandsmerkmale gegenüber dem einmaligen Fall aufweist — jede einzelne Herstellung und Verteilung fällt für sich unter Art. 251 Abs. 1 StGB.
Zur Mittäterschaft präzisiert das Gericht im Anschluss an BGE 135 IV 12 und die ständige Rechtsprechung: Wer eine Urkundenfälschung initiiert, organisiert und kontrolliert, handelt mit animus auctoris und ist Mittäter, auch wenn er die physische Fälschung nicht selbst vornimmt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass Mittäterschaft nicht physische Teilnahme an der Ausführungshandlung verlangt.
Im Tierschutzstrafrecht bestätigt das Urteil die Doktrin, wonach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG keinen Nachweis physischer Schäden am Tier verlangt. Das Gericht knüpft an BGer 6B_145/2024, E. 2.2 an und präzisiert: Die effektive Beeinträchtigung des Wohlergehens (hier: regelmässige Unterversorgung) genügt; sichtbare gesundheitliche Folgen sind nicht tatbestandsnotwendig.
Zur Territorialität schliesslich reiht sich das Urteil in die gelockerte Erfolgsjurisdiktion ein, die mit BGE 141 IV 336 begonnen und in BGE 144 IV 265 sowie BGer 6B_725/2024 fortgesetzt wurde. Der Begehungsort bei Mittäterschaft richtet sich danach, wo ein Mittäter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht — auf die Herstellung im Ausland kommt es nicht an, wenn ein wesentlicher Tatbeitrag in der Schweiz erbracht wurde.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil unterstreicht drei Grundsätze: Erstens fällt der organisierte Handel mit gefälschten COVID-Impfzertifikaten unter den klassischen Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB); zweitens genügt für die Tierquälerei nach Art. 26 TSchG die effektive Beeinträchtigung des Wohlergehens, ohne dass physische Schäden am Tier sichtbar sein müssen; und drittens begründet jeder Tatbeitrag auf Schweizer Boden bei Mittäterschaft die Schweizer Strafhoheit nach Art. 3 und Art. 8 StGB. Das Urteil trägt zur Konsolidierung der COVID-Urkundenfälschungsrechtsprechung bei und stellt eine konsequente Fortführung der geltenden Dogmatik in Mittäterschaft und Territorialität dar.