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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_130/2026  ·  vom 30.04.2026

Invalidenversicherung (Invalidenrente)

8C_130/2026 — MEDAS-Gutachten: Beweiswert und Leidensabzug bei Invalidenrente

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen · Besetzung: Viscione (Präsidentin), Heine, Métral · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach einem bidisziplinären MEDAS-Gutachten (Rheumatologie/Psychiatrie) voller Beweiswert zukommt, obwohl der behandelnde Rheumatologe eine deutlich höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da weder das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) noch der rentenbegründende Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erfüllt sind.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Abweichungen zwischen Behandler- und Gutachtereinschätzungen für sich allein den Beweiswert einer Administrativexpertise nicht mindern, und dass der Pauschalabzug von 10 % nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bei fehlenden konkreten Begründungsfaktoren nicht überschritten wird.

Sachverhalt

Die 1962 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit 1994 als Produktionsmitarbeiterin. Sie meldete sich im März 2023 wegen seit ca. 10 Jahren bestehenden Rücken-, Muskel- und Nackenschmerzen bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen an. Nach Abklärung veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (Rheumatologie, Psychiatrie) bei der MEDAS, das vom 13. November 2024 datiert. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle – ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 16 % – die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht und verfügte am 14. Februar 2025 entsprechend. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 8. Januar 2026 ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. September 2023 eine ganze Invalidenrente.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Rügen (Befangenheit, Rügeprinzip)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die MEDAS-Gutachter seien befangen. Das Bundesgericht hält mit der Vorinstanz fest, dass die vorgebrachten Gründe nicht ausreichen, um objektiv den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Allfällige Ausstandsgründe hätten innert zehn Tagen nach Mitteilung der Gutachterstelle geltend gemacht werden müssen, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht habe. Konkrete Befangenheitsindizien, die erst nach Vorliegen des Gutachtens ersichtlich werden, hat die Vorinstanz in den nachfolgenden Erwägungen geprüft. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht genügenden Weise auf, welche der von ihr vorgebrachten Punkte unberücksichtigt geblieben sein soll (vgl. BGE 148 V 209, E. 2.2; BGE 145 V 57 E. 4.2).

Beweiswert der rheumatologischen MEDAS-Expertise

Zentral ist die Frage, ob die Vorinstanz die abweichende Einschätzung des behandelnden Rheumatologen (Arbeitsunfähigkeit 100 % bzw. Arbeitsfähigkeit höchstens 30 %) bundesrechtskonform gewürdigt hat. Das Bundesgericht bejaht dies: Der Behandler stütze sich auf denselben MRI-Befund, den die Gutachterin in Auftrag gegeben habe und der ihr daher bekannt war. Die gutachterliche Einschätzung sei nicht nur durch bildgebende, sondern auch durch dokumentierte klinische Untersuchungsbefunde begründet und insoweit fundierter. Zudem sei eine Verbesserung der auf die Spondarthropathie zurückzuführenden Beschwerden im Sommer 2022 dokumentiert, und der Behandlerbericht vom März 2025 zeige keine Verschlimmerung der degenerativen Beschwerden seit der gutachterlichen Untersuchung vom August 2024. Es könne ein insgesamt stationärer Verlauf angenommen werden. Angesichts der Berichte über Besserung und Ansprechen auf manualmedizinische Mobilisationen erscheine die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % wenig nachvollziehbar.

Massgeblich ist der Grundsatz, dass eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht bereits dann in Frage gestellt werden kann, wenn behandelnde Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen – objektiv wichtige medizinische Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt blieben, müssen dartangetan werden (vgl. BGE 134 V 231, E. 5.1 zum Beweiswert medizinischer Gutachten; BGer 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026).

Psychiatrische MEDAS-Expertise und Schmerzsyndrom

Die Beschwerdeführerin bestreitet die psychiatrische Beurteilung und macht ein Schmerzsyndrom geltend. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Gutachterin die Indikatoren des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 hinlänglich berücksichtigt und zum nachvollziehbaren Schluss gekommen sei, die Einschränkungen seien in ihrem Ausmass nicht konsistent gewesen. Es könne nicht von einer die Arbeitsfähigkeit beschränkenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung zu psychischen Leiden kann eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 unterbleiben, wenn es an einer medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Störungen fehlt (vgl. BGE 143 V 418, E. 7.1; BGer 8C_397/2025 vom 6. Oktober 2025). Die Beschwerdeführerin verfällt in unzulässige appellatorische Kritik, die dem qualifizierten Rügeprinzip nicht genügt.

Ermittlung des Invaliditätsgrades und Leidensabzug

Die Vorinstanz ermittelte ein Valideneinkommen von ca. Fr. 48'750.– (Aufrechnung des zuletzt erzielten Teilzeiteinkommens auf 100 %) bzw. gerundet Fr. 55'000.– nach der LSE (Kompetenzniveau 1, Total, Frauen). Da die Beschwerdeführerin über keine einschlägige Ausbildung verfüge, sei das Kompetenzniveau 1 korrekt (vgl. BGer 8C_575/2024 vom 2. Juni 2025). Das Invalideneinkommen entspreche dem Valideneinkommen nach LSE, was einen Invaliditätsgrad von 20 % ergibt.

Bezüglich des Leidensabzugs hält das Bundesgericht fest: Nach Art. 26bis Abs. 3 IVV besteht ab 1. Januar 2024 Anspruch auf einen Pauschalabzug von 10 %. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % ergäbe sich lediglich bei Gewährung des höchstmöglichen Tabellenlohnabzugs von 25 %. Dieser erscheine nicht gerechtfertigt, da bereits in der medizinischen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in den Leidensabzug einfliessen dürfen (Verbot der Doppelberücksichtigung; BGE 148 V 174, E. 6.3; BGE 146 V 16, E. 4.1; BGer 8C 260/2024 vom 25. November 2024). Das Alter führt bei Hilfsarbeiten (Kompetenzniveau 1) zu keinem Abzug (vgl. BGE 146 V 16, E. 7.2.1). Ein erhöhter Pausenbedarf ist mit Blick auf die MEDAS-Einschätzung nicht auszumachen.

Die massgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten:

Art. 28 Abs. 1 IVG (SR 831.20) «Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.»

Art. 8 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) «Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.»

Art. 26bis Abs. 3 IVV (SR 831.201) «Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung in dreifacher Hinsicht:

Erstens bestätigt es den bewährten Grundsatz, dass eine MEDAS-Expertise nicht bereits dann ihren Beweiswert verliert, wenn die behandelnden Ärzte abweichende Einschätzungen abgeben. Massgebend ist, ob objektiv wichtige medizinische Aspekte unerkannt blieben – was die Beschwerdeführerin nicht dartun kann. Dies korrespondiert mit den Grundlagen in BGE 134 V 231, E. 5.1 zum Beweiswert medizinischer Gutachten und BGer 8C_659/2024 vom 28. Januar 2026.

Zweitens bestätigt das Urteil die Rechtsprechung zu psychischen und somatoformen Störungen: Nach BGE 143 V 418 sind sämtliche psychische Erkrankungen dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen; fehlt es jedoch bereits an einer medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Störungen, erübrigt sich die Indikatorenprüfung. Damit wird der normative Prüfungsraster konsequent angewandt.

Drittens ist die Praxis zum Leidensabzug nach dem revidierten Art. 26bis Abs. 3 IVV (ab 1. Januar 2024) mit Pauschalabzug von 10 % zu bestätigen: Das Verbot der Doppelberücksichtigung verbietet es, gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt wurden, zusätzlich beim Tabellenlohnabzug zu verrechnen (BGE 148 V 174, E. 6.3; BGE 146 V 16, E. 4.1). Bei Hilfsarbeiten führt das Alter ebenfalls zu keinem Abzug (BGE 146 V 16, E. 7.2.1).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Beweiswürdigung in vollem Umfang. Das MEDAS-Gutachten wird als beweiskräftig erachtet, die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte rechtfertigen keine andere Beurteilung. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 % wird auch unter Anwendung des Pauschalabzugs von 10 % nach Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht erreicht. Das Urteil ist Ausdruck einer konsequenten Praxis, die den Vorrang fundierter Administrativgutachten vor abweichenden Behandlerberichten betont und das Verbot der Doppelberücksichtigung beim Leidensabzug strikt durchsetzt.