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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_470/2025  ·  vom 30.04.2026

Unfallversicherung (Beitragspflicht)

8C_470/2025 — Beitragsumgehung bei Personalausleih im Baugewerbe

Rechtsgebiet: Unfallversicherung · Vorinstanz: Versicherungsgericht des Kantons Solothurn · Besetzung: Bundesrichterin Viscione (Präs.), Scherrer Reber, Métral · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Plattenlegerfirma schloss mit vier Bauunternehmen formell als «Personalausleih» deklarierte Verträge und leistete über zwei Millionen Franken in bar. Keines der Unternehmen verfügte über eine Personalverleihbewilligung, keines bezahlte Sozialversicherungsbeiträge, alle gingen innert Kurzem in Konkurs.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die volle Aufrechnung der Barzahlungen als prämienpflichtige Bruttolohnsumme. Die gewählte Vertragsform diene einzig der Umgehung der Beitragspflicht und sei als rechtsmissbräuchlich nicht zu schützen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis, dass die zivilrechtliche Form für die Sozialversicherung nicht verbindlich ist, wenn Umgehungstatbestand und Missbräuchlichkeit nachgewiesen sind. Er konkretisiert die Indizien für Beitragsumgehung: fehlende Personalverleihbewilligung, Barzahlungen in unüblicher Höhe, fehlende Mehrwertsteuerpflicht der Vertragspartner, nicht durchgeführte Überprüfung von Sozialversicherungsbeiträgen und rascher Konkurs der Subunternehmen.

Sachverhalt

Die A.________ AG ist im Plattenleger- und Baugewerbe tätig und seit 2015 bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Von April 2017 bis Januar 2020 schloss sie mit vier Unternehmen (B.________ GmbH, C.________ GmbH, D.________ GmbH und E.________ Generalunternehmung) gleichlautende Verträge über «Personalausleih mit Handwerkzeug und Fahrzeuge in Stundenansatz». Die Stundenansätze lagen zwischen Fr. 50.– und Fr. 62.50 zuzüglich Mehrwertsteuer. Alle Zahlungen erfolgten bar. Die Gesamtsumme belief sich auf Fr. 2'192'595.–.

Keines der vier Unternehmen bezweckte gemäss Handelsregister den Personalverleih; keines war im Verzeichnis der bewilligten Personalverleihbetriebe aufgeführt. Alle vier Unternehmen waren — wie die Beschwerdeführerin selbst — im Baugewerbe tätig. Drei der vier Firmen (C.________ GmbH, D.________ GmbH und E.________ GU) waren nicht mehrwertsteuerpflichtig. Alle vier Firmen sind inzwischen untergegangen: drei durch Konkurs, eine durch Geschäftsaufgabe.

Nach einer Betriebsrevision qualifizierte die Suva die Barzahlungen als prämienpflichtige Bruttolohnsumme und stellte der A.________ AG Fr. 120'049.05 für Beiträge nach. Einsprache und kantonale Beschwerde blieben erfolglos.

Erwägungen

Arbeitnehmerbegriff und Beitragspflicht

Massgebend für die unfallversicherungsrechtliche Beitragspflicht ist der Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1a Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 10 ATSG. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Nach BGE 149 V 57, E. 6.3 ist als unselbstständig erwerbstätig zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Akkordanten und Subunternehmer werden in der Regel als unselbstständig Erwerbstätige qualifiziert (BGer 8C 218/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 2.2 und 4.3.1; BGE 144 V 411, E. 4).

Art. 1a Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Obligatorisch versichert sind nach diesem Gesetz: a. die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen;»

Art. 10 ATSG (SR 830.1) «Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen.»

Durchbrechung der zivilrechtlichen Form bei Umgehung

Die Organe der Sozialversicherung sind — ebenso wie die Steuerbehörden — nicht verpflichtet, die zivilrechtliche Form als verbindlich anzusehen. Liegt eine Umgehung der Beitragspflicht vor, gilt diese als rechtsmissbräuchlich und ist nicht zu schützen (BGer 8C 218/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 4.2.1; BGE 113 V 92, E. 4b). Zum allgemeinen Umgehungstatbestand vgl. auch BGE 127 II 49, E. 5a.

Die Vorinstanz gelangte aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Umstände zum Schluss, das Vorgehen der Beschwerdeführerin diene einzig und allein der Umgehung der Beitragspflicht. Das Bundesgericht hält diese Würdigung für nicht willkürlich. Zentrale Indizien sind:

  • Fehlende Personalverleihbewilligung: Keines der vier Unternehmen verfügte über die nach Art. 12 Abs. 1 AVG (SR 823.11) erforderliche Bewilligung; bei Zahlungen von je weit über Fr. 100'000.– kann nicht von bloss gelegentlicher Ausleihe ausgegangen werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 AVV, SR 823.111).
  • Hohe Barzahlungen: Über zwei Millionen Franken in bar über drei Jahre, teilweise fünfstellige Beträge innert weniger Tage. Dies ist zwar nicht verboten, aber absolut ungewöhnlich; der Vorteil von Barzahlungen bei dieser Höhe ist nicht erkennbar.
  • Keine Mehrwertsteuerpflicht: Drei der vier Vertragspartner waren nicht mehrwertsteuerpflichtig; gleichwohl wiesen Quittungen Beträge «zuzüglich Mehrwertsteuer» aus, und in den Buchungen wurde keine Mehrwertsteuer zurückgestellt.
  • Fehlende Kontrolle der Sozialversicherungsbeiträge: Obwohl in den Verträgen bestätigt wurde, dass Steuern und Sozialleistungen bezahlt würden, holte die Beschwerdeführerin keine Bestätigungen der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers oder der Steuerverwaltung ein. Eine unterlassene Kontrolle ist als Indiz für Beitragsumgehung zu werten (vgl. BGer 8C_603/2024 vom 26. Mai 2025, E. 5.4).
  • Konkurs nach kurzer Zeit: Alle vier Unternehmen gingen innert Kurzem in Konkurs bzw. auf; die Beschwerdeführerin leistete teilweise noch Barzahlungen nach Konkurseröffnung (B.________ GmbH), was sie sich aufgrund der Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 OR) entgegenhalten lassen muss.

Einzelvorbringen der Beschwerdeführerin

Barzahlungen als branchenüblich: Die Beschwerdeführerin macht geltend, Barzahlungen seien in der Baubranche üblich, da die Arbeitnehmer der Subunternehmen nicht über Schweizer Bankkonti verfügt hätten. Das Bundesgericht hält dies für eine blosse Gegensicht, die die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als schlechterdings unhaltbar erscheinen lässt.

Überdurchschnittliche Stundenansätze: Die Beschwerdeführerin behauptet, die bezahlten Stundenansätze hätten die marktüblichen Ansätze teilweise deutlich überstiegen, weshalb sie nicht von der Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge profitiert habe. Auch dies vermag die Beweiswürdigung nicht zu erschüttern.

C.________ GmbH: Die Beschwerdeführerin legt Unterlagen vor, die eine weitergehende Geschäftstätigkeit der C.________ GmbH belegen sollen. Die Vorinstanz bezweifelte deren Beweiskraft zu Recht: Im Konkursverfahren wurden keine Belege vorgefunden, die Rechnungsbeträge enthielten Mehrwertsteuer trotz fehlender Mehrwertsteuerpflicht, und die Gesellschaft ging nach kurzer Zeit in Konkurs.

Werkvertrag mit E.________ GU: Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der E.________ GU einen Werkvertrag (Fr. 183'490.–) statt einen Ausleihvertrag geschlossen zu haben. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass der Inhaber der E.________ GU sich bei der Ausgleichskasse für selbstständige Erwerbstätigkeit angemeldet hatte, diese aber im Januar 2018 wegen Auftragsmangels abgebrochen wurde. Zudem erhielt die E.________ GU neben dem «Werkvertrag» noch Ausleihzahlungen von knapp Fr. 300'000.–, und auch der «Werkvertrag» enthielt einen Preis «inklusive Mehrwertsteuer», obwohl die E.________ GU nicht mehrwertsteuerpflichtig war.

Mehrwertsteuerabzug: Die Beschwerdeführerin beantragt, die Mehrwertsteuer von den aufgerechneten Lohnsummen abzuziehen. Dies wird abgelehnt, da auf den Quittungen der drei nicht mehrwertsteuerpflichtigen Firmen die Mehrwertsteuernummern fehlten und in den Buchungen keine Mehrwertsteuer zurückgestellt wurde. Die vollumfängliche Aufrechnung ist bundesrechtskonform (vgl. BGer 8C 286/2023 vom 13. November 2023, E. 6.2).

Abklärungen und Beweisanträge: Auf weitere Abklärungen und Beweisaufnahmen durfte die Vorinstanz verzichten, da keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten waren (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 144 V 361, E. 6.5).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der festen Tradition der Rechtsprechung zur Durchbrechung der zivilrechtlichen Form bei Beitragsumgehung im Sozialversicherungsrecht. Die Grundaussage ist seit BGE 113 V 92 etabliert: Die zivilrechtliche Gestaltung ist für die Sozialversicherungsorgane nicht massgebend, wenn sie sachwidrig ist und der Umgehung der Beitragspflicht dient. BGE 127 II 49 formuliert den allgemeinen Umgehungstatbestand, auf den auch im Sozialversicherungsrecht zurückgegriffen wird.

BGer 8C 218/2019 vom 15. Oktober 2019 behandelte eine in vielerlei Hinsicht vergleichbare Konstellation (Baugewerbe, Subunternehmen ohne Sozialversicherungsbeiträge, Barzahlungen nach Konkurseröffnung, fehlende Personalverleihbewilligung) und kam zum selben Ergebnis. Der vorliegende Entscheid bestätigt und präzisiert diese Linie.

BGer 8C_603/2024 vom 26. Mai 2025 (Baugerüstmontage, Barzahlungen an Konkursunternehmen, Umgehung der Beitragspflicht) ist ein weiterer Parallelentscheid aus der gleichen Abteilung mit identischer Präsidentin (Viscione). Das vorliegende Urteil zitiert diesen Entscheid ausdrücklich im Zusammenhang mit der unterlassenen Überprüfung der Sozialversicherungsbeiträge als Umgehungsindiz.

BGer 8C_605/2025 vom 30. März 2026 betrifft ebenfalls die Qualifikation von Zahlungen an Subunternehmen als beitragspflichtige Lohnsumme. Auch hier bestätigt das Bundesgericht die Aufrechnung bei fehlenden Sozialversicherungsbeiträgen und raschem Konkurs der Empfängerfirmen.

Neu ist die ausdrückliche Würdigung des Mehrwertsteuer-Aspekts als Umgehungsindiz: Rechnungen mit Mehrwertsteuerausweis trotz fehlender Mehrwertsteuerpflicht des Rechnungsstellers werden als weiteres Indiz für die Verschleierung des wahren Charakters der Zahlungen gewertet. Diese Konkretisierung geht über die bisherige Praxis hinaus und gibt den Versicherungsträgern ein zusätzliches Prüfmerkmal an die Hand.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt mit 8C_470/2025 die gefestigte Praxis zur Durchbrechung der zivilrechtlichen Form bei Beitragsumgehung. Der Entscheid verdeutlicht, dass eine Gesamtschau mehrerer Indizien — fehlende Personalverleihbewilligung, unüblich hohe Barzahlungen, fehlende Mehrwertsteuerpflicht der Vertragspartner, ausstehende Mehrwertsteuernummern auf Quittungen, unterlassene Überprüfung der Sozialversicherungsbeiträge und rascher Konkurs der Subunternehmen — die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung trägt. Für Arbeitgeber im Baugewerbe bedeutet dies: Wer mit formell als «Personalverleih» deklarierten Subunternehmen zusammenarbeitet, die die Merkmale echter Selbstständigkeit nicht erfüllen, und weder die Personalverleihbewilligung noch die Einhaltung der Sozialversicherungspflichten überprüft, trägt das volle Beitragsrisiko — einschliesslich der vollumfänglichen Aufrechnung der Lohnsumme ohne Mehrwertsteuerabzug.