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Strafrecht  ·  Urteil 7B_465/2026  ·  vom 11.05.2026

Détention provisoire

7B_465/2026 — Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Einzelrichterin der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis · Besetzung: Abrecht (Präsident), Koch, Hofmann · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Verlängerung der Untersuchungshaft eines portugiesischen Staatsangehörigen wegen Fluchtgefahr bei versuchtem Totschlag an der Ex-Partnerin.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Haftverlängerung bis 11. Mai 2026. Die Fluchtgefahr wird als mehr als wahrscheinlich eingestuft.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Fluchtgefahr bei ausländischen Beschuldigten mit starken Bindungen ans Heimatland und drohender langer Freiheitsstrafe bzw. Landesverweisung.

Sachverhalt

A.________, ein 1988 in Portugal geborener portugiesischer Staatsangehöriger, wird beschuldigt, am 13. November 2025 vor dem Wohnhaus seines Bruders seine Ex-Partnerin C.________ mehrfach mit dem Tod bedroht und ihr mit einem Messer zwei Stiche in den Rückenbereich zugefügt zu haben. Die Staatsanwaltschaft des Unterwallis eröffnet eine Strafuntersuchung wegen versuchten Mordes, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter einfacher Körperverletzung mit einer Waffe.

A.________ wird am 13. November 2025 verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis ordnet am 17. November 2025 Untersuchungshaft für drei Monate an (bis 12. Februar 2026) und verlängert diese am 10. Februar 2026 um weitere drei Monate (bis 11. Mai 2026) wegen Fluchtgefahr. Die Beschwerde von A.________ gegen die Verlängerung wird von der Einzelrichterin der Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis am 11. März 2026 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Sachverhaltsfeststellung

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Strafsachen ein (Art. 78 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Sachverhalts stellt das Gericht fest, dass vom Beschwerdeführer frei vorgetragene Tatsachen, die nicht unter dem Blickwinkel der Willkür (Art. 9 BV) kritisiert werden, unbeachtlich sind. Tatsachen nach dem angefochtenen Entscheid sind gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unerheblich.

Voraussetzungen der Untersuchungshaft (Art. 221 StPO)

Das Bundesgericht wiederholt die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen: Eine Untersuchungs- oder Sicherheitshaftmassnahme ist nur mit der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 EMRK) vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage ruht (Art. 31 Abs. 1 und 36 Abs. 1 BV) — hier Art. 221 StPO —, einem öffentlichen Interesse entspricht und dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügt (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Voraussetzung ist zudem, dass genügende Belastung vorliegt (Art. 221 Abs. 1 StPO).

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b. Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c. durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.»

Fluchtgefahr

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beurteilung der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht legt dar, dass die Fluchtgefahr anhand einer Gesamtbewertung mehrerer Kriterien zu bestimmen ist: Charakter, Moral, Ressourcen, Bindungen an den verfolgenden Staat und Kontakte ins Ausland müssen die Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGE 145 IV 503, E. 2.2). Die Schwere der Straftat allein kann die Haft nicht rechtfertigen, auch wenn sie wegen der Höhe der drohenden Strafe oft einen Fluchtverdacht nahelegt.

Das Bundesgericht verneint die Rüge zu Recht: Einerseits verfügt der Beschwerdeführer über Bindungen in der Schweiz (seit ca. sechs Jahren hier lebend, Kontakt zu Geschwistern). Andererseits bestehen erhebliche Bindungen an Portugal: dort aufgewachsen, Mutter lebt dort, zwei seiner drei Kinder (14 und 17 Jahre) leben bei der Grossmutter väterlicherseits in Portugal, und er beherrscht weder Französisch noch eine andere Landessprache fliessend. Zudem war er zum Zeitpunkt der Verhaftung als Bauarbeiter beschäftigt, stand aber ab Dezember 2025 vor technischer Arbeitslosigkeit. Die vom Arbeitgeber bestätigte Wiedereinstellungsmöglichkeit ab Frühjahr 2026 ändert am instabilen Beschäftigungsverhältnis nichts Grundlegendes.

Angesichts des dringenden Tatverdachts eines versuchten Mordes — den der Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestreitet — droht eine erhebliche Freiheitsstrafe. Selbst bei einer Qualifikation als einfache Körperverletzung (mit Waffe) bleibt eine Strafe von bis zu drei Jahren möglich. Zusätzlich ist das Risiko einer richterlichen Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) zu berücksichtigen. In dieser Gesamtschau ist die Fluchtgefahr mehr als wahrscheinlich: Eine Ausreise nach Portugal oder ein Untertauchen stellt für den Beschwerdeführer eine vorzugswürdige Alternative zum Verbleib im Verfahren dar. Die Atteste der Geschwister, wonach er keine Fluchtabsicht habe, sind nicht geeignet, diese Beurteilung zu ändern.

Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO)

Art. 237 Abs. 1–2 StPO (SR 312.0) «Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.»

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Fluchtgefahr lasse sich durch Ersatzmassnahmen abwenden: Ausweisabgabe, Wohnsitzauflage, Sicherheitsleistung, Meldepflicht.

Das Bundesgericht hält dem entgegen: Bei der festgestellten Fluchtgefahr können Ausweisabgabe, Wohnsitzauflage — selbst mit elektronischer Fussfessel — und Meldepflicht eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen nicht verhindern. Wie das Bundesgericht bereits festgehalten hat, reicht eine elektronische Überwachung nicht aus, um eine Flucht zu verhindern, da der Beschuldigte eine Grenze überqueren kann, bevor die Behörden eingreifen können; die elektronische Fussfessel ermöglicht lediglich eine nachträgliche Feststellung der Flucht (vgl. BGE 145 IV 503, E. 3.3.2). Eine Meldepflicht bei der Polizei setzt die freiwillige Mitwirkung des Beschwerdeführers voraus und bietet keine Gewähr. Hinsichtlich einer Sicherheitsleistung hat der Beschwerdeführer weder einen bestimmten Betrag noch bürgende Personen genannt und damit nicht darzutun, dass er Sicherheiten stellen kann.

Verhältnismässigkeit und Beschleunigungsgebot

Hinsichtlich der zeitlichen Verhältnismässigkeit ist das Gericht der Auffassung, dass diese bei den vorgeworfenen Taten, der maximal drohenden Strafe und der bereits verbüssten Haftdauer noch gewahrt sei. Zugleich mahnt das Bundesgericht das Beschleunigungsgebot an: Falls das Ermittlungsrichter-Gutachten vom 4. Februar 2026 noch nicht vorliege, müsse die Staatsanwaltschaft die Ermittler zur Eile anhalten und die Anklageerhebung ohne Verzug betreiben (vgl. das Beschleunigungsgebot bei Untersuchungshaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der festen Tradition der bundesgerichtlichen Praxis zur Untersuchungshaft bei Fluchtgefahr:

  • BGE 145 IV 503: Leitentscheid zur Fluchtgefahr und zu den Grenzen der elektronischen Fussfessel als Ersatzmassnahme. Das Bundesgericht hat dort festgehalten, dass in Anbetracht der exponierten geografischen Lage der Schweiz und der fehlenden Grenzkontrollen im Schengen-Raum eine elektronische Überwachung eine Flucht nicht verhindern kann, sondern diese lediglich nachträglich festzustellen vermag (E. 3.2 und 3.3.2). Der vorliegende Entscheid wendet dieselben Grundsätze an.
  • BGer 7B_618/2024: Parallele Konstellation bei einem Beschuldigten mit Ausweisungsperspektive; das Bundesgericht hat dort bestätigt, dass das Risiko einer richterlichen Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB bei der Fluchtgefahrbeurteilung zu berücksichtigen ist.
  • BGer 7B_1006/2025: Weitere Bestätigung der ständigen Praxis, dass bei Fluchtgefahr Ersatzmassnahmen nur dann in Betracht fallen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

Der Entscheid bestätigt und konkretisiert die geltende Praxis, ohne neue Rechtsgrundsätze aufzustellen. Er unterstreicht einmal mehr, dass bei ausländischen Beschuldigten mit starken Bindungen ans Heimatland, instabilen wirtschaftlichen Verhältnissen und drohender schwerer Strafe bzw. Ausweisung die Fluchtgefahr als mehr als wahrscheinlich gilt und Ersatzmassnahmen regelmässig nicht ausreichen, um diese zu kompensieren.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Untersuchungshaft bis zum 11. Mai 2026. Der Entscheid ist eine routinemässige Bestätigung der geltenden Praxis zur Fluchtgefahr bei ausländischen Beschuldigten mit Heimatlandbindungen und drohender schwerer Sanktion. Dogmatisch relevant bleibt die Klarstellung, dass das Risiko einer Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB als Faktor der Fluchtgefahrbeurteilung zu gewichten ist und dass elektronische Überwachung Flucht nicht präventiv zu verhindern vermag. Die Mahnung an das Beschleunigungsgebot verdient Beachtung für die weitere Verfahrensführung.