4A_7/2026 — Stellvertretung und Innenverhältnis der Solidarschuldner
Rechtsgebiet: Obligationenrecht (Stellvertretung, Solidarschuld) · Vorinstanz: Cour d'appel civile du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: Hurni (Präsident), Denys, Rüedi; Gerichtsschreiber Carruzzo · Verfahrensergebnis: Teilgutheissung des Rekurses; Reduktion der Solidarhaftung von Fr. 147'229.45 auf Fr. 111'729.45
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Mitmieter, der mit Vollmacht «alle Dokumente im Rahmen des Austrittsstatus» unterzeichnen darf, ist berechtigt, eine Ausgangskonvention (Vergleich) für alle Solidarschuldner zu schliessen; die Vollmacht bedarf keiner besonderen Transaktionsvollmacht nach Art. 396 Abs. 3 OR, wenn nicht ein Auftragsverhältnis vorliegt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Wirksamkeit der Stellvertretung, hält aber die Berechnung des Innenregresses für fehlerhaft: Massgeblich ist der tatsächlich bezahlte Betrag (Fr. 220'000), nicht der ursprüngliche Konventionsbetrag (Fr. 291'000). Jede Partei schuldet somit Fr. 110'000 zuzüglich halber Renovationskosten.
- Bedeutung: Präzisierung des Rückgriffsaussmasses bei partieller Schulderledigung durch Vergleich: Der Innenregress nach Art. 148 OR bemisst sich nach der tatsächlich erbrachten Zahlung an den Gläubiger, nicht nach der ursprünglichen Schuld. Zudem wird klargestellt, dass eine Quittung «für saldo aller Rechnungen und Ansprüche» zwischen Gläubiger und einem Solidarschuldner grundsätzlich auch die übrigen Solidarschuldner befreit (Art. 147 Abs. 2 OR).
- Novation: Ein aussergerichtlicher Vergleich hat grundsätzlich keine Novationswirkung; die ursprüngliche Forderung wird nur reduziert, nicht ersetzt.
Sachverhalt
Vier Personen (A.________, B.________, C.________ und D.________) schlossen am 28. August 2018 als Solidarschuldner einen Geschäftsmietvertrag mit F.________ SA über ein Gewerbeimmobilienobjekt. Nach Kündigung des Mietvertrags bevollmächtigte A.________ – auch im Namen seiner Mutter B.________ – den Mitmieter C.________, ihn beim Austrittsstatus zu vertreten und «alle Dokumente im Rahmen des Austrittsstatus» zu unterzeichnen. C.________ unterzeichnete am 30. Januar 2020 im Namen aller vier Mieter eine Ausgangskonvention, in der diese eine Gesamtschuld von Fr. 291'000 anerkannten (Mietausstände, Schäden, Zinsen, Nebenkosten). Am 4. Mai 2020 schlossen C.________ und D.________ allein eine Vergleichskonvention mit der Vermieterin, wonach sie Fr. 220'000 «für saldo aller Rechnungen und Ansprüche» zahlten. Die Konvention enthielt die Klausel, C.________ und D.________ seien «frei, alle Schritte zu unternehmen, die sie gegenüber den anderen Mietnnern als nützlich und/oder notwendig erachten». Nach Zahlung forderten C.________ und D.________ von A.________ und B.________ je die Hälfte des ursprünglichen Betrags (Fr. 291'000 / 2 = Fr. 145'500) zuzüglich Renovationskosten, insgesamt Fr. 147'229.45.
Erwägungen
Vertretungsmacht beim Abschluss der Ausgangskonvention
Die Beschwerdeführer machten geltend, C.________ habe beim Abschluss der Ausgangskonvention vom 30. Januar 2020 ohne die nach Art. 396 Abs. 3 OR erforderliche besondere Transaktionsvollmacht gehandelt. Das Bundesgericht schloss die Anwendung von Art. 396 Abs. 3 OR aus, da zwischen den Parteien kein Auftragsverhältnis bestand. Die kantonale Vorinstanz hatte in tatbeständlicher Würdigung – die vom Bundesgericht nicht als willkürlich beanstandet wurde – festgestellt, dass der echte und gemeinsame Wille der Beteiligten bei der Vollmachtserteilung dahinging, C.________ zur Unterzeichnung einer Ausgangskonvention im Rahmen des Austrittsstatus zu ermächtigen. Die Vollmachtsklausel «alle Dokumente im Rahmen des Austrittsstatus unterzeichnen» umfasst nach der objektiven Auslegung auch den Abschluss einer Vergleichskonvention mit der Vermieterin. Das Vertrauensprinzip führt zum selben Ergebnis.
Das Bundesgericht stellte die Systematik der Art. 32 ff. OR dar: Der Vertretene wird gebunden, wenn (1) der Vertreter im Namen des Vertretenen handelt (Art. 32 Abs. 1 OR), (2) der Vertreter die notwendige interne Vollmacht besitzt (ebenfalls Art. 32 Abs. 1 OR), (3) bei fehlender interner Vollmacht der Anscheinsvollmacht (Art. 33 Abs. 3 OR) oder (4) bei nachträglicher Genehmigung (Art. 38 Abs. 1 OR). Vgl. BGE 146 III 37 E. 7.1 sowie BGE 146 III 121 E. 3.2.1.
Art. 32 Abs. 1 OR (SR 220) «Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.»
Befreiende Wirkung des Vergleichs für die übrigen Solidarschuldner (Art. 147 Abs. 2 OR)
Die Beschwerdeführer argumentierten, mit der Vergleichskonvention vom 4. Mai 2020 habe die Vermieterin ihre Ansprüche gegen sie erlassen; daher schuldeten sie den Beschwerdegegnern im Innenverhältnis nichts. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vergleichskonvention keine Novationswirkung hatte – ein aussergerichtlicher Vergleich hat grundsichtlich keine novierende Wirkung (vgl. BGE 138 III 570 E. 2.1; BGE 133 III 116 E. 4.3). Die Schuld wurde von Fr. 291'000 auf Fr. 220'000 reduziert, ohne die Ausgangskonvention zu ersetzen.
Entscheidend ist, ob die im Vergleich vereinbarte Teilschulderlass-Wirkung gemäss Art. 147 Abs. 2 OR auch den übrigen Solidarschuldnern zugutekommt. Das Bundesgericht bejahte dies: Die Vermieterin hatte C.________ und D.________ gegen Zahlung von Fr. 220'000 «für saldo aller Rechnungen und Ansprüche» Quittung erteilt. Nach dem Vertrauensprinzip manifestierte die Vermieterin damit ihren Willen, auch von den übrigen Schuldnern keine weiteren Ansprüche mehr geltend zu machen. Die Beschwerdeführer können daher die Vergleichskonvention der Vermieterin als befreiend entgegensetzen (Art. 147 Abs. 2 OR).
Art. 147 Abs. 2 OR (SR 220) «Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.»
Gemäss der Rechtsprechung ist durch Auslegung des Vergleichs zu ermitteln, ob und inwieweit eine mit einem Solidarschuldner vereinbarte Schulderlass-Wirkung auch den übrigen Schuldnern zugute kommt. Gibt der Gläubiger «quittance pour solde de tout compte», kann daraus geschlossen werden, dass er auch auf die Ansprüche gegen die übrigen Schuldner verzichtet (vgl. BGE 107 II 226 E. 4). Es gibt jedoch keine feste Regel, wonach nicht am Vergleich beteiligte Solidarschuldner automatisch befreit wären (vgl. BGE 133 III 116 E. 4.3).
Berechnung des Innenregresses (Art. 148 OR)
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in diesem Punkt gut. Die kantonale Instanz hatte den Regress auf der Basis der ursprünglichen Schuld von Fr. 291'000 berechnet (je Fr. 145'500). Diese Berechnung ist rechtsfehlerhaft: Da die Vergleichskonvention die Schuld auf Fr. 220'000 reduzierte und die Beschwerdegegner diesen Betrag tatsächlich bezahlten, bemisst sich der Innenregress nach dem effektiv an den Gläubiger geleisteten Betrag.
Art. 148 Abs. 1 und 2 OR (SR 220) «Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner.»
Massgeblich für die Bemessung des Innenregresses ist hier der tatsächlich an den Gläubiger bezahlte Betrag von Fr. 220'000 und nicht der anfänglich vereinbarte Betrag von Fr. 291'000. Somit hat jede Partei Fr. 110'000 zu tragen (Fr. 220'000 / 2), zuzüglich der Renovationskosten von Fr. 1'729.48 (Fr. 3'458.95 / 2). Die Verurteilung lautet somit auf Fr. 111'729.45 (statt Fr. 147'229.45).
Die Beschwerdeführer wandten ferner ein, die Renovationskosten seien nicht belegt. Das Bundesgericht erachtete diese Rüge als appellatorisch und daher als unzulässig, da keine Willkür bei der Beweiswürdigung gerügt wurde.
Verrechnungseinrede und Anschlussrekurs
Die kantonale Instanz hatte die Verrechnungseinrede der Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 47'711.80 gutgeheissen. Da die Beschwerdeführer diesen Punkt nicht anfochten, war er nicht zu prüfen. Die Beschwerdegegner ihrerseits wandten sich gegen die Verrechnungsgutheissung – jedoch verkannten sie, dass das Bundesgerichtsgesetz den Anschlussrekurs nicht kennt. Hätten sie die Verrechnungsfrage anfechten wollen, hätten sie selbstständig rekurrieren müssen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die已有的 Rechtsprechung zu den Art. 147 und 148 OR in mehrfacher Hinsicht:
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Stellvertretung und Vollmachtsumfang: Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis, wonach der Umfang der Stellvertretungsvollmacht primär nach dem Willen der Beteiligten zu bestimmen ist (Art. 33 Abs. 2 OR; BGE 140 III 86; BGE 146 III 37; BGE 146 III 121). Die Einstufung der Vollmacht als Auftragsvollmacht (mit der besonderen Transaktionsvollmacht nach Art. 396 Abs. 3 OR) statt als reine Stellvertretungsvollmacht (Art. 32 ff. OR) wurde abgelehnt.
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Befreiende Wirkung eines Vergleichs für Dritt-Solidarschuldner: Das Urteil steht in der Tradition von BGE 107 II 226 und BGE 133 III 116, wonach durch Auslegung zu ermitteln ist, ob ein mit einem Solidarschuldner geschlossener Vergleich auch die übrigen befreit. Das Gericht akzentuiert dabei die Bedeutung der «Quittung für saldo aller Rechnungen und Ansprüche» als starkes Indiz für eine Gesamtbefreiung.
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Innenregressbemessung bei teilweiser Schuldreduktion: Hier liegt die eigentliche Präzisierung: Während die bisherige Praxis sich vor allem mit der Frage der Befreiungswirkung (Art. 147 OR) befasste, stellt das Bundesgericht klar, dass für den Innenregress nach Art. 148 OR der tatsächlich an den Gläubiger geleistete Betrag massgeblich ist, nicht der ursprüngliche Schuldnerbetrag. Dies ist konsequent, da Art. 148 OR ausdrücklich auf «die an den Gläubiger geleistete Zahlung» abstellt.
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Keine Novationswirkung des Vergleichs: Bestätigung der ständigen Praxis, wonach ein aussergerichtlicher Vergleich grundsätzlich keine Novationswirkung entfaltet.
Fazit
Das Urteil 4A_7/2026 klärt zwei praktisch bedeutsame Fragen des Solidarschuldrechts: Erstens befreit eine vom Gläubiger erteilte Quittung «für saldo aller Rechnungen und Ansprüche» gegenüber einem Solidarschuldner grundsätzlich auch die übrigen Solidarschuldner (Art. 147 Abs. 2 OR) – sofern eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip dies rechtfertigt. Zweitens – und dies ist die zentrale rechtliche Präzisierung – bemisst sich der Innenregress nach Art. 148 OR nach dem effektiv an den Gläubiger geleisteten Betrag und nicht nach dem ursprünglichen Schuldbetrag. Damit wird verhindert, dass ein Solidarschuldner, der durch Vergleich eine Schuldenreduktion aushandelt, im Innenverhältnis trotzdem den halben ursprünglichen Betrag von den Mitschuldnern fordern kann. Die Entscheidung schliesst eine Lücke in der bisherigen Dogmatik, die sich auf die Aussenwirkung (Art. 147 OR) konzentrierte, ohne die Konsequenzen für die Innenregresshöhe (Art. 148 OR) explizit zu regeln.