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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_630/2025  ·  vom 21.04.2026

Löschung einer Marke; Gebrauchsrecherche,

4A_630/2025 — Löschung einer Marke; Gebrauchsrecherche

Rechtsgebiet: Markenrecht · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II (B-3030/2022) · Besetzung: 5 Richter (Hurni, Kiss, Denys, Rüedi, May Canellas) · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Klärung der beweisrechtlichen Qualifikation von Gebrauchsrecherchen spezialisierter Drittunternehmen im administrativen Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs einer Marke.
  • Entscheidung: Eine methodisch korrekt durchgeführte Gebrauchsrecherche qualifiziert auch im administrativen Löschungsverfahren als Urkunde im Sinne von Art. 12 lit. a VwVG und damit als taugliches Beweismittel zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs.
  • Bedeutung: Das Urteil aktualisiert die frühere Rechtsprechung vor dem Hintergrund der ZPO-Revision (Art. 177 ZPO n.F.) und dehnt die Urkundenqualifikation von Privatgutachten kohärent auf das Verwaltungsverfahren aus. Zugleich wird klargestellt, dass eine Gebrauchsrecherche nicht zwingend durch weitere Indizien bestätigt werden muss.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Schweizer Wortmarke «C.________», hinterlegt für die Waren- und Dienstleistungsklassen 16, 25 und 28 (Ersteintragung 2010). Der Beschwerdegegner beantragte beim IGE die Löschung der Marke für die Waren der Klasse 25 («Vêtements, chaussures, chapellerie») wegen Nichtgebrauchs. Das IGE hiess den Löschungsantrag mit Verfügung vom 7. Juni 2022 gut. Die Beschwerde der Markeninhaberin an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2025 abgewiesen: Die Vorinstanz erachtete den Nichtgebrauch gestützt auf eine Gebrauchsrecherche des Unternehmens Corsearch für glaubhaft gemacht, während die Gebrauchsnachweise der Markeninhaberin den massgebenden Zeitraum nicht abdeckten oder nicht den Waren der Klasse 25 zugeordnet werden konnten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Grundlagen

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit und den Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Es weist darauf hin, dass mehrere Rügen der Beschwerdeführerin den strengen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen, namentlich die pauschalen Verfassungsrügen (Verhältnismässigkeit, Eigentumsgarantie, Gleichbehandlungsgebot, überspitzter Formalismus).

Markenrechtliche Gebrauchsobliegenheit und Beweismass

Nach Ablauf der fünfjährigen Schonfrist ist die Marke nur so weit geschützt, als sie tatsächlich gebraucht wird (Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 MSchG). Der Antragsteller muss den Nichtgebrauch bloss glaubhaft machen (Art. 12 Abs. 3 MSchG, Art. 35b Abs. 1 lit. a MSchG), während im administrativen Löschungsverfahren auch der Markeninhaber den Gebrauch nur glaubhaft zu machen braucht (Art. 35b Abs. 1 lit. b MSchG) — im Gegensatz zur zivilprozessualen Löschung, wo der Markeninhaber den Gebrauch strikte zu beweisen hat. Der Wortlaut der zentralen Bestimmung lautet:

Art. 12 Abs. 3 MSchG (SR 232.11) «Wer den Nichtgebrauch der Marke geltend macht, hat ihn glaubhaft zu machen; der Beweis des Gebrauchs obliegt sodann dem Markeninhaber.»

Beweisrechtliche Qualifikation der Gebrauchsrecherche

Ausgangslage und frühere Rechtsprechung

Die zentrale Rechtsfrage betrifft die beweisrechtliche Qualifikation der Gebrauchsrecherche. Bisher qualifizierte die Rechtsprechung Privatgutachten als blosse Parteibehauptungen (BGE 141 III 433, E. 2.6). In BGer 4A_299/2017, E. 4.1 hielt das Bundesgericht fest, dass von Drittunternehmen durchgeführte Gebrauchsrecherchen geeignete Beweismittel zur Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs darstellen, «zumal wenn ihre Ergebnisse durch andere Indizien bestätigt werden». In BGer 4A_464/2022, E. 6.1 formulierte das Gericht, eine Gebrauchsrecherche sei «à lui seul insuffisant», könne aber zusammen mit anderen Indizien den Nichtgebrauch glaubhaft machen.

Klarstellung: Keine conditio-sine-qua-non-Bedingung

Nach dem vorliegenden Urteil (E. 6.2) darf die Formulierung in BGer 4A_464/2022 nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Gebrauchsrecherche von vorneherein nur dann den Nichtgebrauch glaubhaft machen kann, wenn sie zwingend durch andere Indizien bestätigt wird. Das Bundesgericht begründet dies damit, dass BGer 4A_464/2022 in der betreffenden Passage selbst auf BGer 4A_299/2017, E. 4.1 verweist, wo die Gebrauchsrecherche nicht als conditio sine qua non qualifiziert wurde. Die in der Literatur geäusserte gegenteilige Kommentierung (Schlosser, sic! 2023 S. 351) wird somit ausdrücklich nicht geteilt.

Neuausrichtung nach ZPO-Revision (Art. 177 ZPO n.F.)

Das Bundesgericht arbeitet (E. 6.3–6.5) einen neuen, kohärenten Ansatz aus: Seit der Änderung der ZPO vom 17. März 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2025) gelten gemäss Art. 177 ZPO n.F. auch private Gutachten der Parteien als Urkunden und damit als Beweismittel. Wenn diese Urkundenqualifikation im zivilprozessualen Löschungsverfahren gilt, muss aus Kohärenzgründen Gleiches im administrativen Löschungsverfahren gelten. Zwar ist die ZPO dort nicht direkt anwendbar, wohl aber ergänzend heranzuziehen (über Art. 19 VwVG i.V.m. BZP). Da Art. 12 lit. a VwVG die Urkunde zwar als Beweismittel aufführt, aber nicht definiert, bietet der revidierte Art. 177 ZPO die massgebliche Legaldefinition. Der Wortlaut lautet:

Art. 177 ZPO (SR 272) «Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien.»

Ergebnis: Eine methodisch korrekt durchgeführte Gebrauchsrecherche eines spezialisierten Drittunternehmens, die aus verschiedenen Quellen einschlägige Informationen erfasst, kommt auch im administrativen Löschungsverfahren als Urkunde im Sinne von Art. 12 lit. a VwVG und damit als taugliches Beweismittel in Betracht. Ihr genauer Beweiswert hat durch das IGE bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall ermittelt zu werden (freie Beweiswürdigung nach Art. 40 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG bzw. Art. 37 VGG).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Vorinstanz stützte sich zu Recht auf die Corsearch-Gebrauchsrecherche. Diese beruhte auf aussagekräftigen Quellen unterschiedlicher Natur (Firmenregister, Web-Lexika, Internetauftritte, Zeitungsartikel, Luzerner Zeitung-Reportage), die übereinstimmend keinen Gebrauch der Marke für Klasse-25-Waren auswiesen. Dass die Inhalte überwiegend online aufgefunden wurden, ändert nichts an deren Aussagekraft. Auch der Vorwurf der Unvollständigkeit (fehlende Mitbewerberbefragung, keine Berücksichtigung des physischen Fabrikladens) greift nicht: Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die Recherche sowohl den Onlineshop als auch elektronisch abrufbare Warenkataloge berücksichtigte und angesichts der Konvergenz der Indizien weitere Abklärungen nicht zwingend erforderlich waren. Für das blosse Glaubhaftmachen kann vom Antragsteller nicht erwartet werden, dass er alle denkbaren Beweismittel einsetzt.

Abweisung der übrigen Rügen

Sämtliche Verfassungsrügen der Beschwerdeführerin (Verletzung von Art. 1 MSchG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 BV, Art. 26 Abs. 1 BV, Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) sowie die Rügen falscher Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung scheitern an den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. daran, dass die Beschwerdeführerin der eingehenden Würdigung der Vorinstanz im Wesentlichen lediglich ihre eigene Sicht entgegenhält, ohne Willkür darzulegen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung des Marken-Nichtgebrauchs (BGE 139 III 424, E. 2.4; BGer 4A_299/2017, E. 4.1; BGer 4A_423/2024, E. 3.1.3), nimmt aber eine bedeutsame Weiterentwicklung vor:

  1. Korrektur der Auslegung von BGer 4A_464/2022: Nach dem vorliegenden Urteil ist die Formulierung, wonach eine Gebrauchsrecherche «alleine ungenügend» sei, nicht als Erfordernis zwingender Bestätigung durch weitere Indizien (conditio sine qua non) zu verstehen. Dies klärt eine in der Literatur umstrittene Frage (Schlosser, sic! 2023 S. 351).

  2. Urkundenqualifikation nach Art. 177 ZPO n.F.: Zum ersten Mal wird ausdrücklich geklärt, dass Gebrauchsrecherchen im administrativen Löschungsverfahren als Urkunden im Sinne von Art. 12 lit. a VwVG qualifiziert werden — gestützt auf den revidierten Art. 177 ZPO, der Privatgutachten ausdrücklich als Urkunden definiert. Dies überwindet die frühere Qualifikation von Privatgutachten als blosse Parteibehauptungen (BGE 141 III 433, E. 2.6).

  3. Kohärenzgebot zwischen Zivil- und Verwaltungsverfahren: Das Bundesgericht leitet die Urkundenqualifikation im Verwaltungsverfahren aus einem Kohärenzargument ab: Was im Zivilprozess als Urkunde gilt, muss auch im administrativen Löschungsverfahren gelten, da kein Grund für eine Differenzierung ersichtlich ist.

Fazit

Das Urteil klärt eine beweisrechtliche Schlüsselfrage des markenrechtlichen administrativen Löschungsverfahrens mit weitreichender praktischer Bedeutung. Gebrauchsrecherchen Dritter geniessen nunmehr den Status von Urkunden — sowohl im Zivilverfahren wie im Verwaltungsverfahren. Dies stärkt die Position von Löschungsantragstellern und reduziert beweisrechtliche Unsicherheiten. Gleichzeitig behält das Gericht die freie Beweiswürdigung durch das IGE bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei und betont, dass eine Gebrauchsrecherche nicht automatisch den Nichtgebrauch beweist, sondern in ihrem Beweiswert im Einzelfall zu beurteilen ist.