4A_535/2025 — Sanktionsrechtliches Leistungsverweigerungsrecht eines Krypto-Brokers
Rechtsgebiet: Auftragsrecht / Sanktionsrecht · Vorinstanz: Handelsgericht des Kantons Zürich · Besetzung: Fünferbesetzung (Hurni, Kiss, Denys, Rüedi, May Canellas) · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Finanzinstitut mit Krypto-Brokerage darf die Herausgabe verwalteter Kryptowährungen verweigern, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine indirekte Kontrolle durch eine sanktionierte Person bestehen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt, dass das Leistungsverweigerungsrecht des Beauftragten (Art. 397 OR) eingreift, wenn die Befolgung der Weisung gegen zwingendes Sanktionsrecht (Ukraine-Verordnung) verstossen würde.
- Bedeutung: Erste Bestätigung durch das Bundesgericht in Fünferbesetzung, dass die sanktionsrechtliche Blockierungspflicht bereits bei begründetem Verdacht («anzunehmen ist») greift — nicht erst bei zweifelsfreiem Nachweis der Kontrolle durch eine sanktionierte Person. Präzisiert das Verhältnis von ex-lege-Sperrung, Meldepflicht und Leistungsverweigerungsrecht.
Sachverhalt
Die A.________ AG (Klägerin) ist eine 2021 gegründete Finanzdienstleistungsgesellschaft, die als Investitionsvehikel der C.________ Foundation dient. Letztere wurde im Auftrag des Stifters D.________ errichtet, eines Neffen von E.E.________, der seit 2018 auf der US-Sanktionsliste (OFAC) steht und seit März 2022 auch von der EU, dem Vereinigten Königreich und der Schweiz sanktioniert wird. D.________ selbst wurde am 14. November 2022 von den USA als Specially Designated National identifiziert.
Die B.________ AG (Beklagte) ist ein FINMA-lizenziertes Wertpapierhaus, das Kryptowährungen im eigenen Namen für Rechnung von Kunden handelt und verwahrt. Sie gehört zur G.________ Gruppe, die über einen US-Bezug verfügt (Lizenzen, Geschäftsbeziehungen). Am 18. November 2021 schlossen die Parteien ein Broker- und Storage Agreement für den Handel mit und die Hinterlegung von Kryptowährungen. Die Klägerin wurde als Domizilgesellschaft deklariert, die C.________ Foundation als wirtschaftlich Berechtigte.
Nachdem D.________ am 14. November 2022 auf die OFAC-Sanktionsliste gesetzt worden war, blockierte die Beklagte die Vermögenswerte der Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2022. Trotz mehrfacher Aufforderung und schliesslicher Kündigung des Vertrags durch die Klägerin am 28. Februar 2023 weigerte sich die Beklagte, die Kryptoguthaben herauszugeben oder auf andere Wallets zu übertragen. Die Klägerin klagte auf Übertragung der Kryptowährungen, eventualiter auf Veräusserung gegen CHF. Das SECO verfügte am 28. Juni 2024 vorsorglich eine Vermögenssperre; diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Juni 2025 aufgehoben, weil dem SECO die Kompetenz für vorsorgliche Sperren fehlte. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 9. Juli 2024 ein Strafverfahren gegen D.________ und verfügte am 25. Oktober 2024 die Edition von Unterlagen bei der Beklagten.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage am 17. September 2025 ab, da die Beklagte annehmen durfte, die Kryptowährungen unterlägen der Vermögenssperre nach Art. 15 der Ukraine-Verordnung.
Erwägungen
Verhandlungsgrundsatz und rechtliches Gehör
Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der von keiner Partei behauptet worden sei (indirekte Kontrolle durch E.E.________), und damit Art. 55 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück: Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass eine indirekte Kontrolle durch E.E.________ tatsächlich bestehe, sondern dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Duplik nach den behördlichen Verfügungen vom Juni und Oktober 2024 den Verdacht auf indirekte Kontrolle durch E.E.________ bzw. F.E.________ ausdrücklich behauptet. Der Sachverhalt beruhte somit auf einer hinreichenden Parteibehauptung. Eine überraschende Rechtsanwendung lag nicht vor, da die Klägerin im kantonalen Verfahren damit rechnen musste, dass sich das Leistungsverweigerungsrecht auf die sanktionsrechtliche Vermögenssperre stützte.
Leistungsverweigerungsrecht und Sanktionsrecht
Das zentrale rechtliche Problem betraf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, die Herausgabe der Kryptoguthaben zu verweigern, obwohl die Klägerin selbst nicht auf einer Sanktionsliste steht.
Massgebliche Gesetzesbestimmungen
Die vertragliche Beziehung der Parteien untersteht dem Auftragsrecht. Art. 394 Abs. 1 OR verpflichtet den Beauftragten, die übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen. Der Auftraggeber ist nach Art. 397 Abs. 1 OR berechtigt, Weisungen zu erteilen. Dieses Weisungsrecht ist jedoch nicht uneingeschränkt: Rechtswidrige und unsittliche Weisungen müssen nicht befolgt werden (BGE 124 III 253 E. 3c), gleiches gilt für Weisungen, die gegen öffentlich-rechtliche Normen verstossen oder die Stellung des Beauftragten unzumutbar erschweren (BGer 4A 659/2020 vom 6. August 2021, E. 5.1). Wäre die Befolgung der Weisung rechtswidrig, so wäre der Vertrag insoweit nichtig (Art. 20 Abs. 1 OR):
Art. 20 Abs. 1 OR (SR 220) «Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.»
Die Ukraine-Verordnung enthält die massgeblichen sanktionsrechtlichen Bestimmungen:
Art. 15 Abs. 1 und 2 Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) «1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von: a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8; […] 2 Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.»
Art. 16 Abs. 1 Ukraine-Verordnung (SR 946.231.176.72) «Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.»
Massgeblicher Zeitpunkt für die Blockierungspflicht
Die Beschwerdeführerin machte geltend, Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung bewirke eine Sperrung ex lege, die erst greife, wenn die Vermögenswerte tatsächlich unter direkter oder indirekter Kontrolle einer sanktionierten Person stünden. Ein Finanzinstitut müsse daher erst bei zweifelsfreiem Nachweis der Kontrolle blockieren.
Das Bundesgericht folgte dieser Auslegung nicht. Es stellte entscheidend auf die Formulierung in Art. 16 Abs. 1 Ukraine-Verordnung ab: «von denen anzunehmen ist». Die Meldepflicht wird bereits durch einen begründeten Verdacht ausgelöst, nicht erst bei Gewissheit. Da Meldepflicht und Blockierungspflicht denselben Anforderungen unterliegen, muss das Finanzinstitut bei einem begründeten Verdacht die Vermögenswerte nicht nur dem SECO melden, sondern auch gesperrt halten. Würde man dies anders handhaben, könnte die sanktionierte Person die Vermögenswerte vor einer allfälligen behördlichen Anordnung abziehen, was den Zweck der Sanktionsmassnahmen vereiteln würde. Das Bundesgericht betonte, dass es sich dabei um eine Frage des materiellen Rechts — nicht des Beweismasses — handelt.
Konkretisierung im vorliegenden Fall
Die Vorinstanz stellte fest, dass mehrere konkrete Anhaltspunkte für eine indirekte Kontrolle von E.E.________ über die Kryptowährungen der Klägerin vorlagen: die familiäre und geschäftliche Verbindung zwischen D.________ und E.E.________, die Struktur der Klägerin als Investitionsvehikel der C.________ Foundation, der aufsichtsrechtliche Hinweis des SECO in der Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 und die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 25. Oktober 2024. Letztere allein war bereits ausreichend, um konkrete Anhaltspunkte im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Ukraine-Verordnung zu begründen.
Da die Beklagte bei einer Herausgabe der Kryptoguthaben gegen die Ukraine-Verordnung und damit das Embargogesetz verstossen würde, durfte sie die Weisungen der Klägerin nicht befolgen. Ein Leistungsverweigerungsrecht nach den Grundsätzen von Art. 20 Abs. 1 OR und Art. 397 OR lag vor.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bisherige Rechtsprechung zum Leistungsverweigerungsrecht des Beauftragten im Sanktionskontext:
Bestätigung der Grundlage: Das Urteil bestätigt den in BGE 124 III 253 E. 3c etablierten Grundsatz, dass der Beauftragte rechtswidrige Weisungen nicht befolgen muss, und wendet ihn erstmals auf schweizerisches Sanktionsrecht an. In BGer 4A 659/2020 vom 6. August 2021 hatte das Bundesgericht bereits ein Leistungsverweigerungsrecht bejaht, weil die Befolgung von Weisungen gegen US-Sanktionen (OFAC) die Stellung der Bank unzumutbar erschwert hätte — gestützt auf aufsichtsrechtliche Pflichten und die Unzumutbarkeitsdoktrin. Das vorliegende Urteil geht einen Schritt weiter: hier stützt sich das Leistungsverweigerungsrecht direkt auf die Verpflichtung, zwingendes Schweizer Sanktionsrecht (Ukraine-Verordnung) nicht zu verletzen.
Präzisierung des Verdachtsstandards: Die zentrale Neuaussage betrifft den Massstab für die Blockierungspflicht. Während in BGer 4A 659/2020 die Unzumutbarkeit aufgrund drohender US-Sanktionen und FINMA-Aufsicht bejaht wurde, wird hier die Blockierungspflicht bereits bei einem begründeten Verdacht («anzunehmen ist» gemäss Art. 16 Abs. 1 Ukraine-Verordnung) bejaht — nicht erst bei zweifelsfreiem Nachweis der indirekten Kontrolle. Dies steht im Einklang mit der Auslegungshilfe des SECO und dem in BGE 151 III 553 E. 3 und 4 zum SchKG-Analogieschluss bei sanktionsrechtlichen Vermögenssperren entwickelten Regime.
Parallelentscheid: Am selben Tag erging der Parallelentscheid BGer 4A_537/2025 vom 28. April 2026 mit gleicher Thematik, der dieselben Rechtsgrundsätze anwendet.
Fazit
Das Urteil klärt eine zentrale Frage des schweizerischen Sanktionsvollzugs im Privatrechtsverhältnis: Finanzinstitute sind nicht erst dann zur Blockierung von Vermögenswerten verpflichtet, wenn die Kontrollbeziehung einer sanktionierten Person zweifelsfrei feststeht. Der für die Meldepflicht geltende Verdachtsmassstab («anzunehmen ist») gilt auch für die Blockierungspflicht und begründet ein Leistungverweigerungsrecht gegenüber dem Auftraggeber. Dies hat praktische Bedeutung für alle Finanzinstitute, die Kryptowährungen oder andere Vermögenswerte im Rahmen von Auftragsverhältnissen verwalten: sie dürfen und müssen bereits bei begründetem Verdacht einer sanktionsrechtlichen Erfassung die Herausgabe verweigern, ohne eine behördliche Anordnung abzuwarten.