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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_270/2025  ·  vom 15.04.2026

Aufenthaltsbewilligung

2C_270/2025 — Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG illegitim

Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz · Besetzung: Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer, Gerichtsschreiberin Braun · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein abgewiesener Asylsuchender, der sich nach rechtskräftiger Wegweisung seit Jahren illegal in der Schweiz aufhielt, kann sich weder auf die 10-Jahres-Vermutung nach BGE 144 I 266 noch auf eine «besonders ausgeprägte Integration» nach BGE 149 I 207 berufen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Nichteintretensentscheid des kantonalen Departements zum dritten Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die strenge Haltung der Rechtsprechung, dass sich abgewiesene Asylsuchende aus ihrem illegalen Aufenthalt keine konventionsrechtlichen Rechte ableiten können und die Hürde der «besonders ausgeprägten Integration» hoch bleibt.

Sachverhalt

Der pakistanische Staatsangehörige A.________ (geb. 1979) reiste am 18. Februar 2011 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) nach zwei Rückweisungen durch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. Juni 2015 endgültig ablehnte (Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2016). A.________ wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 8. September 2016 zu verlassen; dieser Aufforderung kam er bis heute nicht nach.

Wiedererwägungsgesuche um vorläufige Aufnahme vom September 2018 und August 2020 blieben erfolglos. Am 30. August 2019 stellte A.________ ein erstes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG, das vom kantonalen Departement abgelehnt wurde. Ein zweites Gesuch der Fürsorgebehörde wurde nicht in die Hand genommen. Am 5. September 2023 reichte A.________ ein drittes Gesuch ein, auf das das kantonale Departement nicht eintrat. Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte den Nichteintretensentscheid am 28. März 2025. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen

Eintretensvoraussetzungen

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde gegen Bewilligungsentscheide nur zulässig, wenn Bundes- oder Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Bewilligungsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK. Ob er dies in vertretbarer Weise tut, konnte offen bleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin unbegründet ist.

Da die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid bestätigte, ohne die Sache auch materiell zu beurteilen, kann vor Bundesgericht nur das Nichteintreten angefochten werden. Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung betrifft die materielle Beurteilung und liegt somit ausserhalb des Streitgegenstands.

Novenrecht

Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Heirat mit seiner Lebenspartnerin anzustreben. Da er diese Information erst nach dem vorinstanzlichen Urteil dem kantonalen Departement bekanntgab, handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Selbst unter der Hypothese eines unechten Novums fehlt es an der Erklärung, inwiefern erst das Urteil der Vorinstanz Anlass zur Offenlegung gegeben hat.

Art. 8 EMRK — Schutz des Privatlebens und die Zweiteilung der Rechtsprechung

Die massgebliche Frage ist, ob dem Beschwerdeführer trotz des Grundsatzes der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG Zugang zum ausländerrechtlichen Verfahren hätte gewährt werden müssen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK.

Art. 8 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) «Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.»

Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Nach BGE 144 I 266, E. 3.9 kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Diese Rechtsprechung betrifft jedoch Fallkonstellationen, in denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines bestehenden Aufenthaltsrechts geht — nicht aber um dessen erstmalige Begründung nach einem illegalen Aufenthalt oder um eine weitere Anwesenheit nach rechtskräftiger Wegweisung (BGE 149 I 72, E. 2.1.3; BGer 2C_77/2023 vom 14. April 2025, E. 1.2.1).

In Situationen ohne vorangegangenen rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren bleibt die Frage eines aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsrechts der ursprünglichen Rechtsprechung unterworfen, die darauf abstellt, ob die betroffene Person sich auf eine besonders ausgeprägte Integration («intégration particulièrement réussie») berufen kann (BGE 149 I 207, E. 5.3; BGer 2C_541/2024 vom 4. September 2025, E. 3.2). Dies erfordert besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. eine besondere Verwurzelung («enracinement particulier») in den hiesigen Verhältnissen.

Kein Anspruch aus der 10-Jahres-Vermutung

Der Beschwerdeführer hat sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs nie legal in der Schweiz aufgehalten. Selbst die Zeit während des Asylverfahrens wird bei der Bestimmung der Aufenthaltsdauer nicht als rechtmässige Anwesenheit angerechnet (BGE 149 I 72, E. 2.1.4). Die Vermutung aus BGE 144 I 266 greift deshalb nicht. Der Beschwerdeführer kann keine Rechte daraus ableiten, dass er sich nicht an den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid gehalten hat.

Keine besonders ausgeprägte Integration

Diese Vorbringen halten vor dem Bundesgericht nicht stand: Sie lassen keine über eine normale Integration hinausgehenden privaten Bindungen erkennen — weder in gesellschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht. Die Vorinstanz erkannte zwar Ansätze einer Integration, verneinte aber zu Recht eine besondere Verwurzelung in der Schweiz, die den Schutzbereich des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnen würde (vgl. BGer 2C_541/2024 vom 4. September 2025, E. 3.4; BGer 2C_77/2023 vom 14. April 2025, E. 1.2.3).

Art. 13 i.V.m. Art. 8 EMRK

Da Art. 8 EMRK nicht zur Anwendung gelangt, fehlt es an einem «arguable claim» im Sinne von Art. 13 EMRK. Zudem lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass es sich bereits um das dritte Gesuch nach Art. 14 Abs. 2 AsylG handelt und das kantonale Departement auf das erste Gesuch sogar eingetreten ist.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die konstante, seit BGE 144 I 266 etablierte und durch BGE 149 I 207 präzisierte Zweiteilung der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Aufenthaltsrecht:

  1. 10-Jahres-Vermutung (BGE 144 I 266, E. 3.9): Nach rechtmässigem Aufenthalt von rund zehn Jahren wird regelmässig eine ausreichende Integration vermutet. Diese Vermutung gilt nicht bei illegalen Aufenthalten oder nach Erlöschen des Aufenthaltsrechts (BGE 149 I 66, E. 4.6; BGE 149 I 72, E. 2.1.3).

  2. Besonders ausgeprägte Integration («intégration particulièrement réussie»; BGE 149 I 207, E. 5.3): Bleibt der Grundsatz der 10-Jahres-Vermutung unanwendbar, besteht die theoretische Möglichkeit, gestützt auf das Privatleben einen Aufenthaltsanspruch geltend zu machen. Voraussetzung ist jedoch eine Integration, die deutlich über das Normalmass hinausgeht — eine Hürde, die in der Praxis kaum je erreicht wird, wenn die betroffene Person ihren Aufenthalt nie legalisiert hat.

Der vorliegende Entscheid ordnet sich nahtlos in die bereits von BGer 2C_77/2023 vom 14. April 2025 und BGer 2C_541/2024 vom 4. September 2025 bestätigte Linie ein. Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass sich abgewiesene Asylsuchende aus ihrem Nichtbefolgen rechtskräftiger Wegweisungen keine Rechte ableiten können. Ehrenamt, Vereinsmitgliedschaften und Arbeitszusicherungen genügen nicht für eine «besonders ausgeprägte Integration», zumal sie im Rahmen dessen, was ohnehin erwartet werden darf, liegen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da das Rechtsziel von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Entscheid unterstreicht die konsequente Rechtsprechung, dass illegaler Aufenthalt nach rechtskräftiger Wegweisung die Entstehung konventionsrechtlicher Aufenthaltsansprüche nicht begünstigt, sondern im Gegenteil deren Durchsetzung erschwert.