Executive Summary
- Kernpunkt: Ein ehemaliger Verwaltungsratspräsident und Bank-CEO erhielt 2014 Fr. 3'392'500.– aus einer «Partizipation» am B.________-Deal. Er deklarierte diesen Betrag nicht steuerlich, wofür er wegen Steuerhinterziehung bestraft wurde.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch der vollendeten Steuerhinterziehung. Die Geldzuflüsse stellen steuerbares Einkommen dar, das erst 2014 realisiert wurde; eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung oder Darlehensgewährung liegt nicht vor.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert den Zeitpunkt des steuerbaren Zuflusses bei unbestimmten Forderungen (hier: «Partizipationsforderung»), die erst durch nachträgliche Konkretisierung und Auszahlung liquid werden. Massgeblich ist die tatsächliche Vertragserfüllung, nicht der frühere Vertragsabschluss.
Sachverhalt
A.________, Verwaltungsratspräsident der E.________ AG und CEO der Bank F.________, wirkte ab 2011/2012 auf den sogenannten B.________-Deal (Übernahme der B.________ SA durch die C.________ AG) ein. D.________ (Verwaltungsrat der E.________ AG) hatte ihm dafür eine hälftige Partizipation an seinem «Honorar» zugesagt – einer fiduziarischen B.________-SA-Schattenbeteiligung. Nach der Kapitalherabsetzung der B.________ SA 2014 flossen A.________ insgesamt Fr. 3'392'500.– zu: Fr. 2'064'000.– über ein Darlehen von D.________, das später mit der Partizipationsforderung verrechnet wurde, sowie Fr. 1'328'500.– per Überweisung vom 7. November 2014.
A.________ deklarierte in der Steuererklärung 2014 weder diese Zuflüsse als Einkommen noch gab er die relevante «Partizipation» an. Er berief sich auf eine behauptete eigene 5,8%-Beteiligung an der B.________ SA und eine steuerfreie Aktienkapitalherabsetzung.
Die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden eröffnete ein Steuerstrafverfahren und verhängte mit Strafverfügung vom 22. Februar 2023 Bussen von insgesamt Fr. 976'600.– (Fr. 586'500.– Staats- und Gemeindesteuern, Fr. 390'100.– direkte Bundessteuer). Das Obergericht AR bestätigte Schuldspruch und Bussen mit Urteil vom 11. Februar 2025. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Qualifikation der Geldzuflüsse als steuerbares Einkommen
Das Bundesgericht bekräftigt, dass die erhaltenen Fr. 3'392'500.– der Einkommenssteuer unterliegen. Grundlage ist die Generalklausel von Art. 16 Abs. 1 DBG, wonach alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte steuerbar sind:
Art. 16 Abs. 1 DBG (SR 642.11) «Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.»
Die Zahlungen stellen keine steuerfreie Kapitalrückzahlung dar (Art. 16 Abs. 3 DBG) und keine mit einer Rückerstattungspflicht belastete Darlehensgewährung. Die Verrechnung der Partizipationsforderung mit dem Darlehen des D.________ ist kein korrelierender Vermögensabgang im Sinne einer Rückerstattungs-, Weiterleitungs- oder Schadenersatzpflicht, der einer Besteuerung entgegenstünde (vgl. BGE 149 II 400 E. 4.2; BGer 9C_437/2024 E. 2.2). Die Forderung wurde zur Tilgung einer nicht damit korrelierenden Schuld verwendet, was sie nicht von der Besteuerung ausnimmt.
Zeitpunkt des Zuflusses und Periodizitätsprinzip
Zentral ist die Frage, wann die «Partizipationsforderung» steuerrechtlich realisiert wurde. Das Bundesgericht hält fest: Massgeblich für den Realisierungszeitpunkt ist bei Forderungen, deren Erfüllung ungewiss war, nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern die tatsächliche Vertragserfüllung (vgl. BGE 151 II 802 E. 5.2.2; BGE 149 II 400 E. 4.3 und 5).
Die Vorinstanz stellte verbindlich fest: Das Schreiben der B.________ SA vom 7. Juni 2012 enthielt nur eine provisorische Berechnung («calcul prévisionnel») der Schattenbeteiligung und deren «potenziellen Wert». Die Parteien waren sich bewusst, dass die flüssigen Mittel erst im Rahmen der später zu beschliessenden Kapitalherabsetzung verfügbar sein würden. Erst im August 2014 wurde die Partizipationsforderung auf Fr. 3'392'500.– konkretisiert und am 21. August 2014 verbindlich vereinbart. Alle Zahlungen erfolgten 2014.
Zeitstufen der Soll-/Ist-Methode bei unsicheren Forderungen
Das Urteil stellt sich in die Tradition der Rechtsprechung zur Besteuerung von Forderungen nach der Soll-Methode (Besteuerung bei Erwerb des festen Anspruchs) bzw. bei unsicherer Erfüllung nach der Ist-Methode (Besteuerung erst bei effektiver Erfüllung) – vgl. BGE 149 II 400 E. 4.3–4.4 und BGer 9C_437/2024 E. 2.2–2.3:
- Eine Forderung führt grundsätzlich bei Erwerb zu einem Vermögenszugang (Soll-Methode).
- Davon wird abgewichen, wenn die Erfüllung der Forderung als unsicher erscheint (Ist-Methode), namentlich weil der Schuldner zahlungsunfähig oder -unwillig ist.
- Im vorliegenden Fall fehlte es an einem konkreten Anhaltspunkt für die rechtliche und tatsächliche Durchsetzbarkeit der Forderung gegenüber D.________ vor der Steuerperiode 2014. Erst mit der Konkretisierung im August 2014 und den Zahlungen resp. Verrechnungen im selben Jahr wurde der Zufluss realisiert.
Strafbarkeit der Steuerhinterziehung (Eventualvorsatz)
Art. 175 Abs. 1 DBG stellt die vollendete Steuerhinterziehung unter Strafe:
Art. 175 Abs. 1 DBG (SR 642.11) «Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit Busse bestraft.»
Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, dass der Entgeltcharakter des Vermögenszuflusses von Fr. 3'392'500.– für den Beschwerdeführer erkennbar war. Er habe mit seiner Vorgehensweise um eine möglichst steuerneutrale Erklärung bemüht und von einer Deklaration des Einkommens abgesehen, was er zumindest in Kauf genommen habe (Eventualvorsatz). Der blosse Umstand, dass er eine 5,8%-B.________-SA-Beteiligung im Wertschriftenverzeichnis angab, genügte nicht: Die Vorinstanz hat eine solche Beteiligung als «wenig glaubwürdig» eingestuft, zumal es sich um Namensaktien handelte, die nicht ohne Weiteres übertragbar sind (Art. 685a und 685c OR).
Staats- und Gemeindesteuern
Die kantonalen Vorschriften (Art. 19 Abs. 1 und Art. 243 Abs. 1 f. StG/AR) stimmen mit den bundesrechtlichen Regelungen (Art. 16 Abs. 1 und Art. 175 DBG) überein, da sie bundesrechtlich harmonisiert sind (Art. 7 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 StHG). Auf die Ausführungen zur direkten Bundessteuer wird verwiesen.
Prozessuales
Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. Art. 105 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Der Antrag auf Einstellung des Steuerstrafverfahrens (Ziff. 4) ist sinngemäss als Freispruchsbegehren auszulegen. Antrag Ziff. 6 (bussenmindernde Berücksichtigung von Rückzahlungsverpflichtungen) wird mangels genügender Begründung nicht eingetreten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 9C_164/2025 bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Zuflusses bei unsicheren Forderungen:
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Bestätigung von BGE 149 II 400: Das Urteil wendet die dort entwickelten Grundsätze zur Soll-/Ist-Methode konsequent an. Wie in BGE 149 II 400 (dort: nicht fällige Forderungen eines Fussballspielers) wird auch hier massgeblich auf den Zeitpunkt der effektiven Verfügungsmacht abgestellt. Der «potenzielle Wert» einer fiduziarischen Schattenbeteiligung reicht für einen steuerbaren Zufluss nicht aus – erst die Konkretisierung und Auszahlung schaffen die steuerbare Leistungsfähigkeitserhöhung.
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Bestätigung von BGer 9C_437/2024: Der Entscheid übernimmt die dort formulierte Figur des «korrelierenden Vermögensabgangs» (E. 2.2): Eine Verrechnung der erhaltenen Zahlung mit einer nicht damit korrelierenden Schuld (Darlehen) begründet keinen einkommensneutralisierenden Vermögensabgang.
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Präzisierung des Realisierungszeitpunkts bei Forderungen mit unbestimmtem Umfang: Während BGE 149 II 400 die Ist-Methode bei nicht fälligen oder unsicheren Forderungen anwandte, präzisiert 9C_164/2025 den Fall, dass die Forderungshöhe selbst erst im Zuflusszeitpunkt endgültig bestimmt wurde. Massgeblich ist nicht der Vertragsschluss, sondern die tatsächliche Vertragserfüllung – auch wenn die Grundlage der Forderung (die Einflussnahme auf den Deal) Jahre zurücklag.
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Einschränkung des Arguments steuerfreier Kapitalrückzahlungen: Das Urteil untermauert die restriktive Praxis, wonach die Berufung auf eine steuerfreie Kapitalrückzahlung (Art. 16 Abs. 3 DBG) substanziiert dargelegt werden muss. Bei Namensaktien, die nicht frei übertragbar sind (Art. 685a, 685c OR), genügt die blosse Deklaration im Wertschriftenverzeichnis nicht.
Fazit
Das Urteil BGer 9C_164/2025 vom 1. Mai 2026 bestätigt den Schuldspruch der vollendeten Steuerhinterziehung (Staats-/Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2014, Kanton Appenzell Ausserrhoden). Es stärkt die steuerrechtliche Praxis, wonach bei Forderungen, deren Höhe und Durchsetzbarkeit erst im Zuflusszeitpunkt feststehen, der Realisationszeitpunkt nicht auf den früheren Vertragsabschluss vorverlegt wird. Die Verrechnung mit einem unabhängigen Darlehen schafft keinen korrelierenden Vermögensabgang. Das Urteil liefert damit eine klare Zuordnungsregel für komplexe Beteiligungs- und Partizipationsmodelle im Steuerstrafrecht und schliesst sich nahtlos an die etablierte Rechtsprechung zu BGE 149 II 400 und BGer 9C_437/2024 an.