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Strafrecht  ·  Urteil 6B_805/2025  ·  vom 20.04.2026

Schändung, sexuelle Handlungen mit Kindern; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör

6B_805/2025 — Schändung und sexuelle Handlungen mit Kindern: Bestätigung der Beweiswürdigung bei schlafendem kindlichem Opfer

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Guidon, Glassey; Gerichtsschreiberin Fildir · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer rügt Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz keinen Leumundsbericht eingeholt und den Psychiater des Opfers nicht befragt habe.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich, der Verzicht auf weitere Beweiserhebungen zulässig.
  • Bedeutung: Bestätigung der Praxis, dass Abklärungen zum Vorleben nur bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen erforderlich sind und antizipierte Beweiswürdigung bei fehlender Erkenntniserwartung zulässig ist.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Lebenspartner der Mutter der Beschwerdegegnerin 2, begab sich in der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2014 in das Zimmer der damals 10-jährigen Beschwerdegegnerin 2, welche schlief. Er berührte sie im Intimbereich mit Händen, Fingern und Mund, streichelte sie von Anus bis Scheide und führte einen Finger in ihre Scheide ein. Beim Versuch des Analverkehrs drang er mit der Penisspitze minimal ein. Die Beschwerdegegnerin 2 verhielt sich reglos und stellte sich schlafend, da sie Angst, Scham und altersbedingte Überforderung spürte.

Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte den Beschwerdeführer am 17. November 2022 wegen Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern zu 20 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt). Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 1. Juli 2025 die Schuldsprüche und erhöhte die Strafe auf 28 Monate Freiheitsstrafe (20 Monate bedingt). Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Willkür und rechtliches Gehör bei der Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einholung eines Leumundsberichts über die Beschwerdegegnerin 2 grundlos abgewiesen und den Psychiater Dr. D.________ nicht befragt, obwohl dessen Bericht fehlerhaft sei. Zudem beanstandet er, die Vorinstanz habe Widersprüche und Falschaussagen der Beschwerdegegnerin 2 ignoriert und behaupte willkürlich, deren Aussagen würden durch Zeugenaussagen gestützt.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Der Grundsatz in dubio pro reo hat als Beweiswürdigungsregel vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung.

Zentral ist der vorinstanzliche Verzicht auf einen Leumundsbericht. Das Bundesgericht bestätigt die Praxis, dass für den Beweiswert einer Aussage deren Glaubhaftigkeit entscheidend ist, nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person. Abklärungen zum Vorleben gemäss Art. 164 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO sind nur notwendig, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen, die geeignet sind, sich auf die Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen auszuwirken (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3). Solche Zweifel legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Ebenso hält das Bundesgericht den Verzicht auf eine Befragung von Dr. D.________ für willkürfrei: Die Vorinstanz durfte in antizipierter Beweiswürdigung annehmen, dass von der Einvernahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, da der Arzt auf seinen Befund und seine Notizen abstellen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2

Die Vorinstanz würdigt die Aussagen differenziert und hält fest, dass diese sich durch Konstanz auszeichnen, keine strukturellen Brüche aufweisen und authentisch wirken. Gewisse Unsicherheiten — etwa zur genauen Abfolge oder Dauer der sexuellen Handlungen — sind dem kindlichen Alter der Beschwerdegegnerin 2 zur Tatzeit und den nahezu acht verstrichenen Jahren bis zur polizeilichen Einvernahme geschuldet. Dies beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Kernschilderungen nicht.

Hinsichtlich der handschriftlichen Ergänzung des Einvernahmeprotokolls (die Beschwerdegegnerin 2 hatte nachträglich «nur mit der Spitze» hinzugefügt, was nicht mit ihrer tatsächlichen Antwort übereinstimmte) gelangen Erst- und Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorwürfe des Fingereinführens in die Scheide und des Analverkehrs nicht rechtsgenügend erstellt sind. Die Glaubhaftigkeit der übrigen Schilderungen wird dadurch nicht erschüttert.

Die Stützung durch Aussagen der Mutter und Schwester hält das Bundesgericht für nicht willkürlich: Ein 10-jähriges Kind verfügt altersgemäss weder über sexuelle Erfahrungen noch Kenntnis von Praktiken wie Oral- oder Analverkehr. Die Beschwerdegegnerin 2 schilderte den Vorfall altersadäquat und in typischer Opfersprache. Angst, Scham, Verdrängungstendenzen und die Vermeidung, sich anzuvertrauen, sind notorisch für Opfer sexueller Gewalt. Der ärztliche Befund von Dr. D.________, der deutliche Hinweise auf sexuellen Missbrauch und eine posttraumatische Belastungsstörung feststellte, stützt die Aussagen zusätzlich. Eine Konsistenz zwischen den ärztlich dokumentierten Angaben aus dem Jahr 2014 und den Aussagen im Strafverfahren ist erkennbar.

Die massgebenden Strafnormen lauten:

Art. 191 StGB (SR 311.0) «Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 187 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Strafzumessung

Die Rüge, unter Beachtung aller Strafzumessungsgründe rechtfertige sich keine höhere Strafe als die erstinstanzliche, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Inwiefern das Beschleunigungsgebot verletzt worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schändung schlafender oder widerstandsunfähiger Personen. In BGer 6B_128/2012, E. 1.2.2 hielt das Bundesgericht fest, dass eine schlafende Person widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB ist. Nach BGE 133 IV 49, E. 7.2 erfordert die Widerstandsunfähigkeit die gänzliche Aufhebung der Widerstandsfähigkeit, nicht bloss deren Beeinträchtigung.

In BGE 147 IV 534, E. 2.3.3 hielt das Bundesgericht fest, dass der Verzicht auf Abklärungen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen die Regel ist und Ausnahmen nur zulässig sind, wenn Zweifel an der Glaubhaftigkeit konkreter Aussagen bestehen. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz konsequent an. Die Konkurrenz zwischen Art. 187 und Art. 191 StGB wurde vom Bundesgericht bereits in BGE 120 IV 194 als Idealkonkurrenz qualifiziert, was hier unbestritten blieb.

Ebenso bestätigt das Urteil die Praxis zur antizipierten Beweiswürdigung: Die Vorinstanz darf auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie ohne Willkür annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert wird (BGer 6B 900/2017, E. 1.4). Das Bundesgericht prüft dies als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Verurteilung wegen Schändung und sexuellen Handlungen mit Kindern. Das Urteil ist rechtsbestätigend: Es wendet die etablierten Massstäbe zur Willkür bei der Beweiswürdigung, zum Verzicht auf Leumundsberichte und zur antizipierten Beweiswürdigung konsequent an, ohne neue Akzente zu setzen. Von praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass gewisse inkonsistente Details in den Aussagen eines kindlichen Opfers — wie eine fehlerhafte Protokollergänzung — die Glaubhaftigkeit der Kernschilderung nicht erschüttern, wenn die Gesamtwürdigung konsistent und authentisch bleibt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.