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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_354/2025  ·  vom 21.04.2026

Permesso di domicilio UE/AELS, permesso di dimora UE/AELS

2C_354/2025 — Verweigerung von EU/EFTA-Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen bei fiktivem Wohnsitz

Rechtsgebiet: Ausländerrecht (Freizügigkeitsabkommen) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Tessin · Besetzung: Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Ryter · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Zwei italienische Staatsangehörige beantragen EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen bzw. die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen, obwohl sie tatsächlich nicht in der Schweiz wohnen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, da die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz nicht effektiv in der Schweiz hatten.
  • Bedeutung: Das Urteil stärkt die Praxis, dass ein fiktiver oder nur sporadischer Aufenthalt weder für die Niederlassungsbewilligung nach dem Italo-Schweizer Abkommen von 1964 noch für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen genügt.

Sachverhalt

Die beiden italienischen Staatsangehörigen A.A. und B.A. reisten am 10. Dezember 2012 in die Schweiz ein und erhielten am 17. Januar 2013 EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Kontrollfrist bis zum 9. Dezember 2017. B.A. war ab Juli 2014 alleinzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Arbeitgeberfirma C. SA, im Juli 2018 übernahm A.A. diese Funktion.

Am 12. Januar 2018 bzw. 2. Februar 2018 beantragten sie EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen. Die Sektion Bevölkerung des Departements für Institutionen des Kantons Tessin verweigerte diese mit zwei Verfügungen vom 5. Juli 2019, widerrief ihre Aufenthaltsbewilligungen und setzte ihnen eine Ausreisefrist bis zum 6. Oktober 2019. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführer hielten sich weder regelmässig noch tatsächlich in der Schweiz auf; ihr Lebensmittelpunkt liege in Italien.

Die kantonalen Instanzen (Regierungsrat am 14. Oktober 2020; Verwaltungsgericht am 21. Mai 2025) bestätigten diese Verfügung. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführer spätestens seit dem 1. Oktober 2015 nicht mehr tatsächlich in der Schweiz wohnten und ihr Aufenthalt fiktiv sei. Am 27. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide im Ausländerrecht, die Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht ein Recht gewährt. Da die Beschwerdeführer italienische Staatsangehörige sind, können sie sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA; RS 0.142.112.681) berufen, womit der Ausnahmevorbehalt nicht greift. Hinsichtlich der Niederlassungsbewilligung können sie sich zudem auf das Italo-Schweizer Abkommen vom 10. August 1964 (RS 0.142.114.548) berufen. Inwieweit diese Abkommen tatsächliche Rechte verleihen, ist eine Frage der Hauptsache.

Die gegen den Regierungsrat gerichteten Anträge sind mangels devolutiver Wirkung unzulässig. Der bloss kassatorische Antrag ist jedoch im Lichte der Begründung als Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligungen verstehbar und damit zulässig (vgl. BGE 137 II 313, E. 1.3).

Niederlassungsbewilligung nach dem Italo-Schweizer Abkommen von 1964

Das Italo-Schweizer Abkommen vom 10. August 1964 über die Auswanderung italienischer Arbeitskräfte in die Schweiz (RS 0.142.114.548) verleiht italienischen Staatsangehörigen ein Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach einem regelmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz, geändert durch die Erklärung des Bundesrates vom 23. April 1983 (vgl. BGer 2C_916/2022 vom 30. November 2022, E. 4.2; BGer 2C_1008/2019 vom 13. März 2020, E. 3). Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist somit an die Voraussetzung eines regelmässigen und ununterbrochenen Aufenthalts geknüpft.

Das FZA enthält demgegenüber keine Bestimmung zum Typ der zu erteilenden Aufenthaltsbewilligung (Niederlassungsbewilligung).

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach dem FZA

Die Verlängerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung setzt nicht nur die Einhaltung der in der massgeblichen Norm des Freizügigkeitsabkommens (hier: Art. 6 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen für Arbeitnehmer) vorgesehenen Bedingungen und das Fehlen von Gründen der öffentlichen Ordnung (Art. 5 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen) voraus, sondern auch den Willen, sich in der Schweiz niederzulassen, sodass der Bezug auf die massgebliche Norm nicht missbräuchlich ist. Fehlt dieser Wille, kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) verweigert werden (vgl. BGE 139 II 393, E. 2.1; BGer 2C_64/2024 vom 24. April 2024, E. 5.1).

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Art. 23 Abs. 1 VFP (SR 142.203) «Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.»

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Regierungsrat sie nicht zu den Stromverbrauchsdaten angehört habe. Das Verwaltungsgericht hielt eine Verletzung zwar für gegeben, heilte diese aber, da die Beschwerdeführer die Daten noch vor Einreichung der kantonalen Beschwerde am 5. November 2020 erhalten und sich dazu äussern konnten.

Das Bundesgericht bestätigt diese Heilung: Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz und die betroffene Person keinen Nachteil erleidet. Eine Heilung ist auch bei schweren Verletzungen möglich, wenn die Rückweisung eine leere Formalität wäre und das Verfahren nur unnötig verlängern würde, was mit dem Interesse der betroffenen Person an einer Behandlung innerhalb angemessener Frist unvereinbar ist (BGE 145 I 167, E. 4.4; BGE 142 II 218, E. 2.8.1).

Dass die Beschwerdeführer die Stromverbrauchsdaten vor dem Verwaltungsgericht umfassend kommentieren konnten und zudem weitere Indizien mit den Stromdaten kollimierten, machte die Rückweisung an den Regierungsrat zu einer unnötigen Formalität.

Beweiswürdigung und Willkür

Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur auf Willkür (Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn die Vorinstanz den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein massgebliches Beweismittel ohne ernsthaften Grund unbeachtet gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 148 IV 39, E. 2.3.5).

Das Verwaltungsgericht stützte sich auf ein Bündel von Indizien für den fiktiven Aufenthalt: (a) falsche Beschreibung der Wohnung (5 Zimmer statt 3); (b) eigene Angaben der Beschwerdeführer, sie seien nur 1–2 Abende pro Woche anwesend; (c) fünf angebliche Mitbewohner in einer 3-Zimmer-Wohnung, die sich teilweise nicht kannten; (d) Polizeikontrollen mit leerer Wohnung; (e) Bestätigungen des Vermieters; (f) fehlende Nachweise der Beschwerdeführer für ihre Anwesenheit; (g) Stromverbrauch von null im Jahr 2019. Das Bundesgericht hielt diese Gesamtwürdigung nicht für willkürlich.

Das Begehren um eine technische Überprüfung des Stromzählers wies das Bundesgericht zurück: Ein Nullverbrauch bei einer leerstehenden Wohnung sei nicht erstaunlich, und die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, inwiefern die vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich sei (vgl. BGE 146 III 73, E. 5.2.2).

Rechtsanwendung

In der Rechtsanwendungsrüge brachten die Beschwerdeführer keine substantiierten Vorbringen vor. Da mangels Begründung und mangels offensichtlicher Rechtsverletzung keine weitere Prüfung erforderlich war, wurde dieser Punkt nicht weiter vertieft (vgl. BGer 2C 363/2023 vom 3. August 2023, E. 6.1 und 6.3; BGer 2C_916/2022 vom 30. November 2022, E. 4.2).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu fiktiven Aufenthalten im Freizügigkeitsrecht. BGE 139 II 393 behandelte den Missbrauch des Freizügigkeitsabkommens bei fehlendem tatsächlichem Aufenthalt. BGer 2C 363/2023 vom 3. August 2023 bestätigte in einem Fall mit sehr ähnlichem Sachverhalt (italienischer Staatsangehöriger, fiktiver Aufenthalt im Tessin, Verweigerung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung) dieselben Grundsätze. Auch BGer 2C_916/2022 vom 30. November 2022 und BGer 2C_1008/2019 vom 13. März 2020 wendeten das Italo-Schweizer Abkommen von 1964 restriktiv an und verlangten einen regelmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt.

Hinsichtlich der Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs bestätigt das Urteil die etablierte Praxis: Eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz bei voller Kognition ist möglich, auch bei schweren Verstössen, wenn die Rückweisung eine leere Formalität darstellen würde (BGE 145 I 167, E. 4.4; BGE 142 II 218, E. 2.8.1).

Das Urteil präzisiert insbesondere die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Indizienbeweis für einen fiktiven Aufenthalt: Allein die Stromverbrauchsdaten genügen nicht — entscheidend ist die Gesamtwürdigung aller Indizien, einschliesslich Polizeikontrollen, Vermieterangaben und eigener Aussagen der Betroffenen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verweigerung der EU/EFTA-Niederlassungsbewilligungen sowie die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Das Urteil unterstreicht, dass sowohl das Italo-Schweizer Abkommen von 1964 als auch das Freizügigkeitsabkommen einen effektiven Wohnsitz in der Schweiz voraussetzen. Ein fiktiver oder nur sporadischer Aufenthalt reicht weder für die Niederlassungsbewilligung noch für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus. Die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdeinstanz ist auch bei schweren Verstössen zulässig, wenn die Rückweisung eine unnötige Formalität wäre.