6B_1007/2025 — Freisprüche bei Gefährdung des Lebens, Tätlichkeit, Drohung und Beschimpfung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Basel-Landschaft · Besetzung: von Felten (präsidierend), Rüedi, Glassey; Gerichtsschreiber Leemann · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde des Privatklägers; Bestätigung der Freisprüche
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Privatkläger bekämpft die Freisprüche des Beschwerdegegners von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Tätlichkeit (Art. 123 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) nach einer Auseinandersetzung vor einem Autohandelsareal.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung hält der Willkürkontrolle stand; der Beschwerdeführer betreibt unzulässige appellatorische Kritik, ohne Schlechterdingsunhaltbarkeit darzutun.
- Bedeutung: Das Urteil illustriert die strengen Anforderungen an Willkürrügen im Kontext von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und bekräftigt, dass eine blosse eigene Beweiswürdigung durch den Beschwerdeführer die Hürde von Art. 97 Abs. 1 BGG nicht überschreitet. Im Bereich der Drohung (Art. 180 StGB) wird zudem deutlich, dass bei einer Fluchtmotivation des Täters der Eventualvorsatz verneint werden kann, wenn der Täter pflichtwidrig nicht bedacht hat, dass sein Verhalten als Drohung verstanden werden könnte.
Sachverhalt
Am 23. März 2023 kam es auf dem Areal eines Autohändlers zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer (A.) und dem Beschwerdegegner (B.). Beide kannten sich von einer früheren Auseinandersetzung, in deren Folge der Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe verbüsst hatte. Gemäss Anklage stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer von hinten gestossen, beschimpfte ihn und drohte ihm mit demidem Beischlaf an seiner Mutter. Nach dem Gerangel soll der Beschwerdegegner einen ca. 80 cm langen Gegenstand erhoben und den Beschwerdeführer bedroht haben. Schliesslich soll der Beschwerdegegner nach der Auseinandersetzung seinen SUV bestiegen und auf der Gegenfahrbahn mit aufheulendem Motor direkt auf den Beschwerdeführer zugefahren sein, der auf dem Trottoir bei einer Trafostation stand und den Polizeinotruf wählte.
Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach den Beschwerdegegner am 27. August 2024 von sämtlichen Anklagepunkten frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin verurteilte das Kantonsgericht den Beschwerdegegner am 1. Juli 2025 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bestätigte aber die übrigen Freisprüche. Die Berufung des Beschwerdeführers wies es ab.
Erwägungen
Prozessuales: Beschwerdelegitimation und Rügeanforderungen
Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass die Beschwerde in Strafsachen das richtige Rechtsmittel ist (Art. 95 und Art. 113 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger beschwerdeberechtigt, da er sich im Strafverfahren nicht nur als Strafkläger, sondern auch als Zivilkläger konstituiert hat und der angefochtene Entscheid seine Zivilansprüche betrifft (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 und 3.3; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).
Das Bundesgericht erinnert an die qualifizierten Rügeanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG): Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann nur mit einer substanziierten Willkürrüge angefochten werden. Willkür liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist — nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint (BGE 148 IV 356 E. 2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2). Auf blosse appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).
Tätlichkeit und Beschimpfung (E. 3)
Die Vorinstanz stellte fest, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners diametral gegenüberstehen. Der Zeuge D.________ sowie der Autohändler konnten nicht beobachten, wie es zur Auseinandersetzung kam. In dieser Aussage-gegen-Aussage-Konstellation kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Anklagesachverhalt in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht erstellen lässt.
Zwar räumt die Vorinstanz ein, dass die Schilderungen des Beschwerdegegners im Laufe des Verfahrens nicht in allen Einzelheiten konstant waren (anderslautende Angaben zur Art des Körperkontakts bei zwei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen). Gleiches gelte aber auch für den Beschwerdeführer, der seinerseits widersprüchlich ausgesagt hatte (Rücken- vs. Seitstoss). Die Depositionen des Beschwerdeführers seien nicht klar glaubhafter als jene des Beschwerdegegners.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, genügt nicht: Er betreibt eine eigene Aussagenwürdigung und behauptet bloss, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung sei «entschieden zu widersprechen». Dies reicht für die Begründung von Willkür nicht aus.
Drohung mit Gegenstand (E. 4)
Bezüglich des Vorwurfs, der Beschwerdegegner habe nach dem Gerangel einen länglichen Gegenstand drohend erhoben, stellt die Vorinstanz fest, dass zwar erstellt ist, dass der Beschwerdegegner einen länglichen Gegenstand (vermutungsweise eine Eisenstange) und der Beschwerdeführer einen Stein behändigte. Ob der Beschwerdegegner den Gegenstand jedoch in drohender Haltung erhob, lässt sich nicht erstellen. D.________ hat nur ausgesagt, die mutmassliche Eisenstange habe «zur Verteidigung gedient», was eine Interpretation des äusseren Geschehensablaufs darstellt. Zudem ergibt sich aus den Zeugenaussagen nicht, wer zuerst zu einem Gegenstand griff. Bei dieser Sachlage muss auch hier «in dubio pro reo» zugunsten des Beschwerdegegners gelten.
Gefährdung des Lebens und Drohung durch Fahrzeugmanöver (E. 5)
Die Vorinstanz gelangte zu einer anderen Beurteilung als die Erstinstanz: Sie stützte sich auf die Aussagen von D.________, dessen Glaubhaftigkeit die Erstinstanz irrig verneint hatte, und stellte fest, dass der Beschwerdegegner seinen SUV nach der Auseinandersetzung auf der Gegenfahrbahn mit aufheulendem Motor beschleunigte. In dieser Richtung befand sich der Beschwerdeführer auf dem Trottoir bei der Trafostation. Ebenso fuhr ein Lastwagen auf der Gegenfahrbahn, der abbremsen und leicht ausweichen musste und hupte.
Die massgebende Bestimmung für den Vorwurf der Gefährdung des Lebens lautet:
Art. 129 StGB (SR 311.0) «Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Unmittelbar ist die Gefahr, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 10.2). Der subjektive Tatbestand verlangt direkten Vorsatz bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr; Eventualvorsatz genügt nicht (BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2).
Die Vorinstanz hielt fest, dass sich ein direktes Zufahren auf den Beschwerdeführer nicht erstellen lässt: Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei hinter die Trafostation gesprungen, ist laut Vorinstanz wenig glaubhaft, da das Fotomaterial zeigt, dass hinter der Trafostation nicht genügend Platz dafür besteht. Wäre der Beschwerdegegner direkt auf den Beschwerdeführer zugefahren, hätte er mit der Trafostation kollidiert. D.________ bestätigte nicht, dass der Beschwerdegegner direkt auf den Beschwerdeführer zufuhr. «In dubio pro reo» hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdegegner habe auf der Strasse und nicht auf dem Trottoir gefahren.
Bezüglich des Vorwurfs der Drohung prüfte die Vorinstanz:
Art. 180 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss (BGer 6B_1282/2016 vom 14. September 2017 E. 2.2). Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz.
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass das Fahrmanöver für den Beschwerdeführer objektiv angstauslösend war. Sie verneint jedoch den Vorsatz bzw. Eventualvorsatz: Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte (der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner 2019 mit einer Velosattelstange geschlagen und ein Schädel-Hirn-Trauma zugefügt) ist es glaubhaft, dass der Beschwerdegegner nach der Auseinandersetzung aufgebracht, verängstigt und in Panik war und einfach das Areal verlassen wollte. In dieser Situation hat er pflichtwidrig nicht bedacht, dass seine Fahrweise als Inaussichtstellung eines künftigen Übels verstanden werden könnte. Eine fahrlässige Drohung ist nicht strafbar.
Das Bundesgericht hält fest, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei zwar «diskutabel», aber nicht schlechterdings unhaltbar. Wie das Bundesgericht präzisiert: Eine Entscheidung ist nicht schon deshalb willkürlich, weil sie diskutabel oder kritikabel erscheint; sie muss geradezu manifest unhaltbar sein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).
Zivilforderungen (E. 6)
Die Vorinstanz wies die Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO ab, da der Beschwerdegegner freigesprochen wurde, der Sachverhalt aber spruchreif war. Aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von 2020 ergeben sich beim Beschwerdeführer verschiedene Angststörungen; ein Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom Februar 2024 attestierte ihm einen «Verfolgungswahn». Die ärztlichen Atteste, die der Beschwerdeführer für eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Vorfalls vom 23. März 2023 vorlegte, sind laut Vorinstanz inhaltlich rudimentär und nicht geeignet, eine kausale Persönlichkeitsverletzung durch die inkriminierten Ereignisse zu belegen. Selbst bei Annahme fahrlässigen Handelns des Beschwerdegegners sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 41 OR nicht erfüllt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:
1. Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und «in dubio pro reo»: Das Bundesgericht bekräftigt, dass in Konstellationen, in denen sich die Aussagen der Parteien diametral gegenüberstehen und keine objektiven Beweismittel weiterhelfen, der Grundsatz «in dubio pro reo» zur Freisprechung führt. Dies steht in der Tradition von BGE 137 IV 246 und BGer 6B_332/2009 vom 4. August 2009, wo das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, dass eine blosse Möglichkeit der Tatbegehung für eine Verurteilung nicht genügt.
2. Willkür vs. appellatorische Kritik: Das Urteil präzisiert die Grenze zwischen zulässiger Willkürrüge und unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Formulierung, eine Entscheidung sei «diskutabel, aber nicht willkürlicher», paraphrasiert die ständige Rechtsprechung (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Der Beschwerdeführer, der eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, überschreitet die Grenze zur unzulässigen Appellation.
3. Drohung bei Fluchtmotivation: Die Unterscheidung zwischen vorsätzlicher Drohung und pflichtwidrig nicht bedachter Drohung bei Panikflucht ist dogmatisch von Bedeutung. Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zu Art. 180 StGB (vgl. BGer 6B_1017/2019 E. 5.2; BGer 6B_1282/2016 E. 2.2), wonach der subjektive Tatbestand der Drohung mindestens Eventualvorsatz verlangt. Wird der Täter vom Fluchttrieb motiviert und hat er nicht bedacht, dass sein Verhalten als Drohung verstanden werden könnte, fehlt der Vorsatz. Eine fahrlässige Drohung ist nicht strafbar.
4. Gefährdung des Lebens durch Fahrzeugmanöver: Das Urteil steht in der Linie von BGE 133 IV 1 und BGer 6B_1017/2019, wo das Bundesgericht ebenfalls betonte, dass für Art. 129 StGB eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr und direkter Vorsatz erforderlich sind — Hürden, die im vorliegenden Fall mangels erstellbarem Sachverhalt nicht genommen werden.
Fazit
Das Urteil bestätigt die Freisprüche des Beschwerdegegners von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Tätlichkeit, der Drohung und der Beschimpfung. Es zeigt die Grenzen der Kognition des Bundesgerichts bei Tatfragen auf: Solange die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht schlechterdings unhaltbar ist, bleibt der Grundsatz «in dubio pro reo» anwendbar. Dogmatisch bedeutsam ist die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Drohung und fahrlässigem, nicht strafbarem Verhalten bei Panikflucht. Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung blieb unangefochten und zeigt, dass die verkehrsrechtlich relevante Komponente des Fahrmanövers durch die Vorinstanz durchaus erkannt und geahndet wurde.