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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_213/2025  ·  vom 24.04.2026

Contrat de vente d'actions (interprétation de la volonté des parties, abus de droit),

4A_213/2025, 4A_225/2025 — Aktienkaufvertrag: Willensauslegung und Rechtsmissbrauch bei Earnout-Klausel

Rechtsgebiet: Vertragsrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Neuenburg, Zivilberufungsgericht (CACIV.2024.76+77/ctr), 26.03.2025 · Besetzung: Hurni (Präsident), Denys, Rüedi; Gerichtsschreiber Hausammann · Verfahrensergebnis: Beide Beschwerden abgewiesen, soweit zulässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Verkäufer, der seinen Anspruch auf den Restkaufpreis für Aktien geltend macht, obwohl er nur sieben Monate statt der vereinbarten fünf Jahre im Unternehmen gearbeitet hat, handelt rechtsmissbräuchlich gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Halbierung des Restkaufpreises von 4 Mio. CHF auf 2 Mio. CHF durch die Vorinstanz und weist beide Beschwerden ab.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsmissbrauchs-Sanktion bei Earnout-Klauseln: Bei Fehlen einer «freiwilligen Arbeitsaufgabe» im vertraglichen Sinne kann das Gericht den Preis billigkeitshalber kürzen, ohne an die vertraglichen degressiven Kürzungsstaffeln gebunden zu sein. Zudem bestätigt es die Grundsätze der subjektiven Willensauslegung für den Nachweis konkludenter Vertragsänderungen.

Sachverhalt

A.________ (Kläger) verkaufte zwischen 2010 und 2013 seine Aktien der D.________ SA an E.________ SA (zu 100 % im Besitz von B.________) für insgesamt 7,5 Mio. CHF. 2016 verkaufte B.________ 50 % der Aktien von E.________ SA an A.________ zurück. Im Juni 2018 verkaufte A.________ seine 50 %-Aktienbeteiligung an E.________ SA sowie seine Darlehensforderung von 3,3 Mio. CHF an C.________ (fiduziarisch für B.________) für einen Gesamtpreis von 8 Mio. CHF. Der Vertrag sah eine Earnout-Klausel (Art. 5) sowie einen gestaffelten Kaufpreissaldo von 4 Mio. CHF vor. In einem vertraulichen Zusatzabkommen verpflichtete sich A.________, fünf Jahre für D.________ SA zu arbeiten. Eine «freiwillige Kündigung» sollte zum Verlust des Earnout und zu einer degressiven Kürzung des Restkaufpreises führen. Am 14. Februar 2019 wurde eine neue Version des Kaufvertrags geschlossen, wonach 4 Mio. CHF sofort, der Saldo von 4 Mio. CHF gestaffelt (30 Monate / 5 Jahre) zahlbar war. A.________ arbeitete ab Mitte Februar 2019 als technischer Experte für D.________ SA bei einem Monatsgehalt von 20'000 CHF.

Im Juli 2019 kündigte A.________ bevorstehende Abwesenheit an, um ein Burnout zu vermeiden. Ab Oktober 2019 erbrachte er keine Arbeitsleistungen mehr; die Parteien verhandelten über eine neue Vereinbarung. Nach einem Treffen am 3. Oktober 2019 zahlte D.________ SA A.________ nur noch 2'000 CHF pro Monat, ohne dass Arbeitsleistungen erbracht wurden. Ab Januar 2021 erfolgten keine Zahlungen mehr.

A.________ klagte auf Zahlung des vollen Restkaufpreises von 4 Mio. CHF. Das Zivilgericht verurteilte B.________ zur Zahlung der vollen 4 Mio. CHF. Die Berufungsinstanz halbierte den Betrag auf 2 Mio. CHF mit der Begründung, A.________ mache seinen Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend, da er nur sieben statt fünf Jahre im Unternehmen gearbeitet habe. Beide Parteien erhoben Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Rechtsmissbrauch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB

Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob der Kläger durch die Geltendmachung des vollen Restkaufpreises rechtsmissbräuchlich handelt. Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 2 ZGB (SR 210) «1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.»

Das Gericht wiederholt die ständige Rechtsprechung: Der offenbare Rechtsmissbrauch ermöglicht dem Richter, die Wirkungen des Gesetzes in Fällen zu korrigieren, in denen die Ausübung eines Rechts zu einer offensichtlichen Ungerechtigkeit führt (BGE 143 III 279, E. 3.1; BGE 143 III 666, E. 4.2). Typische Fallgruppen sind: fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidriger Gebrauch einer Rechtsinstitution, offensichtliches Missverhältnis der Interessen, rücksichtslose Rechtsausübung und widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium). Der Rechtsmissbrauch ist restriktiv zu bejahen, wie das Adjektiv «offenbar» im Gesetzestext zum Ausdruck bringt.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einen Rechtsmissbrauch bejaht, weil der Kläger den Restkaufpreis so verlangte, als hätte er fünf Jahre im Unternehmen gearbeitet, obwohl er nur rund sieben Monate (Mitte Februar bis Anfang Oktober 2019) tatsächliche Arbeitsleistungen erbracht hatte und damit ein Grundelement des Vertrags verändert hatte. Das Bundesgericht hält diese Würdigung für nicht willkürlich: Der Kläger wusste, dass man auf ihn als Garant für die mittelständische Zukunft des Unternehmens zählte, und er hatte sich ein hohes Arbeitsentgelt (20'000 CHF/Monat) sowie einen hohen Kaufpreis dafür versprechen lassen. Dass er ab Oktober 2019 durch eine andere Person ersetzt wurde und die Arbeitsbeziehungen im Januar 2021 endgültig ausliefen, rechtfertigt es, ihm nicht den gesamten vereinbarten Restkaufpreis zuzusprechen.

Der Kläger wandte ein, es habe keine «freiwillige Kündigung» im Sinne der vertraglichen Klauseln gegeben, weshalb die degressive Kürzung nicht zur Anwendung kommen dürfe. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Vorinstanz hat den Restkaufpreis nicht aufgrund der vertraglichen Kürzungsklauseln reduziert, sondern billigkeitshalber aufgrund des nachgewiesenen Rechtsmissbrauchs. Im Rahmen der Rechtsmissbrauchs-Sanktion steht dem Gericht ein Ermessensspielraum zu, um die geeignetste Massnahme zur Korrektur der missbräuchlichen Folgen zu wählen (vgl. Chappuis, in Commentaire romand CC I, 2e éd. 2024, N. 29 zu Art. 2 ZGB; das Originalurteil verweist zudem auf BGer 4A_573/2016 vom 19. September 2017, E. 5.1). Die vertraglichen Kürzungsstaffeln dienten lediglich als Orientierungshilfe, waren aber nicht massgeblich, da eine «freiwillige Kündigung» im vertraglichen Sinne gerade nicht vorlag.

Subjektive Willensauslegung und konkludente Vertragsänderung

Eine weitere zentrale Frage ist, ob die Parteien am 3. Oktober 2019 konkludent eine Änderung des Arbeitsvertrags vereinbart haben. Das Bundesgericht legt die Grundsätze der Vertragsauslegung dar: Nach dem Prioritätsprinzip der subjektiven Willensauslegung ist zunächst der wirkliche übereinstimmende Wille der Parteien zu ermitteln (BGE 144 III 93, E. 5.2.1). Können sich die Parteien einigen (tatsächlicher Konsens), kommt der Vertrag zustande; verstehen sie sich zwar, einigen sich aber bewusst nicht, liegt ein offener Dissens vor und kein Vertrag. Bei übereinstimmenden Erklärungen, bei denen eine oder beide Parteien den inneren Willen der anderen nicht verstanden haben (versteckter Dissens), ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip objektiv auszulegen.

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Parteien sich Ende September / Anfang Oktober 2019 darauf geeinigt hatten, das Gehalt auf 2'000 CHF zu reduzieren, keine Arbeitsleistungen mehr zu erbringen, den Restkaufpreis und das Wettbewerbsverbot beizubehalten sowie den Earnout entfallen zu lassen. Das anschliessende Verhalten der Parteien — Gehaltszahlungen, Zinszahlungen für 2019 und 2020 — bestätigte, dass sie sich als gebunden erachteten. Diese tatsächliche Würdigung bindet das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern sie nicht willkürlich ist, was der Beschwerdeführer (B.________) nicht darzutun vermag.

Die Feststellung einer konkludenten Vertragsänderung führte dazu, dass die Arbeitsbeziehungen über den 3. Oktober 2019 hinaus fortbestanden und erst im Januar 2021 endeten, als die Gehaltszahlungen eingestellt wurden. Dies widerspricht der Auffassung von B.________, der Kläger habe bereits im Oktober 2019 «freiwillig gekündigt».

Verfahrensrechtliche Nebenpunkte

Der Kläger machte eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das Bundesgericht weist dies ab: Die Begründung des angefochtenen Entscheids sei ausreichend, und der Kläger habe ihn tatsächlich angreifen können (das Originalurteil verweist auf BGE 146 II 335, E. 5.1, und BGE 143 III 65, E. 5.2, zur Obliegenheit der Behörde, ihre Entscheidung zu begründen).

Bezüglich der Kostenverteilung machte der Kläger geltend, die Prozessgebühren sollten dem Kanton Neuenburg auferlegt werden, weil das Zivilgericht einen offensichtlichen Verfahrensfehler begangen habe, indem es den Angewiesenen (B.________) anstelle des Benannten (C.________) verurteilt habe. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Auferlegung an den Kanton nach Art. 107 Abs. 2 ZPO nur bei besonders schweren Verfahrensfehlern gerechtfertigt ist, die einem Justizversagen gleichkommen («Justizpanne»). Die fehlerhafte Anwendung der Regelungen über die Denunciation genügt hierfür nicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 2 ZGB. Es bestätigt mehrere zentrale Grundsätze:

  1. Restriktive Handhabung des Rechtsmissbrauchs: Das Erfordernis der Offensichtlichkeit bleibt massgeblich (BGE 143 III 279; BGE 143 III 666).

  2. Widersprüchliches Verhalten als Missbrauch: Wer Rechte geltend macht, die im Widerspruch zu einem früheren Verhalten stehen und dadurch geweckte berechtigte Erwartungen enttäuschen, handelt missbräuchlich (BGE 143 III 666, E. 4.2). Vorliegend geht es jedoch weniger um venire contra factum proprium als um die Geltendmachung eines unverhältnismässigen Vorteils angesichts tatsächlicher Nichterfüllung.

  3. Ermessensspielraum bei der Sanktion: Das Gericht ist bei der Wahl der Rechtsmissbrauchs-Sanktion frei und nicht an vertragliche Kürzungsmechanismen gebunden. Dies präzisiert die bisherige Praxis, wonach das Gericht diejenige Lösung wählt, die die missbräuchlichen Folgen am besten korrigiert (vgl. Chappuis, Commentaire romand CC I, N. 29 zu Art. 2 ZGB).

  4. Subjektive Willensauslegung und konkludente Verträge: Das Urteil wendet die Grundsätze aus BGE 144 III 93, E. 5.2.1 auf den Nachweis einer konkludenten Vertragsänderung an. Das parteiliche Verhalten nach dem 3. Oktober 2019 diente als Indiz für den tatsächlichen Konsens, was die bewährte Methode der Beweisführung durch nachfolgendes Verhalten bestätigt (BGE 144 III 93, E. 5.2.2).

Das Urteil bringt eine Nuance in die Earnout-Rechtsprechung: Es löst die Dichotomie zwischen vertraglicher Kürzungsklausel und billigkeitshalber Reduktion auf. Selbst wenn die Vertragssanktionen (hier: degressive Kürzung bei vorzeitiger Kündigung) nicht zur Anwendung gelangen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind («freiwillige Kündigung»), kann das Gericht den Preis über Art. 2 Abs. 2 ZGB kürzen. Die Vertragssanktionen können dabei als massgeblicher Anhaltspunkt dienen, ohne bindend zu sein.

Fazit

Das Bundesgericht weist beide Beschwerden ab und bestätigt die Halbierung des Restkaufpreises von 4 Mio. CHF auf 2 Mio. CHF. Das Urteil unterstreicht, dass die Geltendmachung des vollumfänglichen Restkaufpreises trotz nur siebenmonatiger Arbeitsleistung rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Kaufpreis massgeblich von der langfristigen Mitarbeit des Verkäufers abhängt. Für die Praxis ist insbesondere von Bedeutung, dass das Gericht bei der Rechtsmissbrauchs-Sanktion nicht an die vertraglich vereinbarten Kürzungsmechanismen gebunden ist, sondern billigkeitshalber einen angemessenen Ausgleich finden darf. Die Vertragssanktionen dienen als Orientierungshilfe, nicht als zwingender Rahmen. Zudem bestätigt das Urteil, dass die subjektive Willensauslegung über Indizien — einschliesslich partiellem Verhalten nach Vertragsabschluss — auch konkludente Vertragsänderungen zu beweisen vermag.