8C_349/2025 — Unfallversicherung: Valideneinkommen bei Arbeitgeberkonkurs und GAV-Lohnklasseneinteilung
Rechtsgebiet: Unfallversicherung (UVG) · Vorinstanz: Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales · Besetzung: Viscione (Präsidentin), Scherrer Reber, Bechaalany (Ergänzungsrichterin) · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerde der SUVA; Bestätigung der Einspracheentscheidung (Rente 13 %)
Executive Summary
- Kernpunkt: Welches Valideneinkommen massgeblich ist, wenn der Arbeitgeber des Versicherten bankrottiert und die Einstufung in eine Lohnklasse des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) umstritten ist.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonale Vorinstanz zu Unrecht die Lohnklasse A (qualifizierter Bauarbeiter) anstelle der Lohnklasse B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen) angewendet hat. Die blosse Bezeichnung «Hilfsmaurer» im Arbeitsvertrag genügt nicht als «ausdrückliche Anerkennung» als qualifizierter Bauarbeiter ohne Berufsabschluss durch den Arbeitgeber i.S.v. Art. 42 der nationalen GAV für das Bauhauptgewerbe. Die SUVA-Entscheidung (Rente 13 %) wird bestätigt.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die «ausdrückliche Anerkennung» eines Arbeitgebers im Rahmen der GAV-Lohnklasseneinteilung des Bauhauptgewerbes und stärkt den Grundsatz, dass das Valideneinkommen möglichst konkret, aber nicht spekulativ zu ermitteln ist.
Sachverhalt
A.________ (Jahrgang 1969) war seit dem 3. Juni 2019 als Hilfsmaçon (Hilfsmaurer) bei der B.________ Sàrl beschäftigt und obligatorisch gegen Unfallrisiken bei der CNA (SUVA) versichert. Am 17. September 2019 verunglückte er bei der Arbeit (Sturz von einer ca. 3–4 Meter hohen Leiter) und erlitt ein Polytrauma mit mehrfachen Frakturen. Das Arbeitgeberunternehmen wurde im November 2022 wegen Konkurs von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.
Die SUVA sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheidung vom 24. Juli 2024 eine Invalidenrente von 13 % zu. Sie ermittelte ein Valideneinkommen von 69'762,50 Fr. und ein Invalideneinkommen von 60'536 Fr. (auf Basis der Lohnklasse B der GAV und der ESS 2022). Zudem wurde eine Integritätsschädigung (IPAI) von 51'870 Fr. (35 %) zugesprochen.
Die kantonale Cour de justice Genf hiess den Rechtsbehelf des Versicherten teilweise gut und setzte die Rente auf 18 % herauf. Sie stützte sich auf die Lohnklasse A der GAV (32,30 Fr./Stunde statt 30,50 Fr./Stunde) und gelangte so zu einem Valideneinkommen von 74'813,95 Fr. Dagegen erhob die SUVA Beschwerde ans Bundesgericht.
Erwägungen
Massgebende Rechtsgrundlage und Grundsatz der Einkommensvergleichung
Der Invaliditätsgrad wird nach Art. 16 ATSG durch Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ermittelt. Die massgebende Bestimmung lautet:
Art. 16 ATSG (SR 830.1) «Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Nach der Rechtsprechung besteht die ordentliche Methode der Einkommensvergleichung darin, beide Vergleichseinkommen möglichst genau zu beziffern und einander gegenüberzustellen (vgl. BGE 137 V 334, E. 3.1.1).
Ermittlung des Valideneinkommens bei Arbeitgeberkonkurs
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist im Rahmen der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, welches Gehalt der Versicherte zum massgeblichen Zeitpunkt des Rentenanspruchsentstehens tatsächlich hätte erzielen können, wäre er nicht invalid geworden. Grundsätzlich wird vom zuletzt erzielten Lohn ausgegangen, unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt der Rentenentstehung (vgl. BGE 139 V 28, E. 3.3.2; BGE 135 V 297, E. 5.1; BGE 134 V 322, E. 4.1; BGE 129 V 222, E. 4.3.1; BGer 8C 706/2022 vom 5. Dezember 2023, E. 5.1).
Eine Ausnahme gilt, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist. In diesem Fall ist nicht der hypothetische Lohn beim früheren Arbeitgeber massgeblich, sondern der Lohn, den der Versicherte ohne Invalidität auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte (vgl. BGer 8C 746/2023 vom 7. Juni 2024, E. 4.3). Ein solcher Ausnahmefall liegt namentlich vor, wenn der Arbeitsplatz zum Zeitpunkt der Invaliditätsbewertung nicht mehr existiert oder der Versicherte wegen Konkurs oder Restrukturierung des Unternehmens seine Stelle nicht hätte behalten können (vgl. die Erwägungen in BGer 8C_240/2023 vom 14. März 2024, E. 6.1; BGer 8C 148/2017 vom 19. Juni 2017, E. 6.2.2).
Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber bankrottiert, weshalb die Ermittlung des Valideneinkommens auf Durchschnittswerte — nämlich die GAV-Löhne des Bauhauptgewerbes — zu stützen war. Dies war zwischen den Parteien unstrittig. Strittig war einzig die Frage, welche Lohnklasse der GAV anzuwenden ist.
Die GAV-Lohnklassen des Bauhauptgewerbes
Art. 42 der nationalen GAV für das Bauhauptgewerbe unterscheidet drei Lohnklassen:
- Lohnklasse C — «Bauarbeiter» (Arbeiter ohne Fachkenntnisse)
- Lohnklasse B — «Bauarbeiter mit Fachkenntnissen» (Arbeiter mit Fachkenntnissen, aber ohne Fähigkeitszeugnis, die nach mindestens 36 Monaten in Lohnklasse C befördert wurden)
- Lohnklasse A — «Qualifizierter Bauarbeiter» (Arbeiter mit abgeschlossener Ausbildung als Hilfsmaurer AFP / Strassenbauassistent AFP, oder qualifizierte Bauarbeiter ohne Berufsabschluss, die (1) ein von der CPSA anerkanntes Kurszeugnis besitzen, (2) vom Arbeitgeber ausdrücklich als solche anerkannt wurden, oder (3) ein ausländisches Fähigkeitszeugnis besitzen, das nicht der Lohnklasse Q zugeordnet wird)
Nach Art. 43 Abs. 1 der GAV erfolgt die Einstufung bei der Einstellung durch den Arbeitgeber gemäss Art. 330b OR und ist auf dem individuellen Lohnabrechnungsschein aufzuführen.
Keine «ausdrückliche Anerkennung» als qualifizierter Bauarbeiter
Das Bundesgericht hält fest, dass die kantonale Vorinstanz die Lohnklasse A zu Unrecht angewendet hat. Allein dass der Arbeitsvertrag die Bezeichnung «Hilfsmaurer» (aide-maçon) enthält, genügt nicht, um eine «ausdrückliche Anerkennung» des Arbeitgebers im Sinne der GAV-Klausel zu begründen. Zwar entspricht der Titel dem Namen der AFP-Ausbildung, die unter die Lohnklasse A fällt, doch allein daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Arbeitgeber den Versicherten ausdrücklich als qualifizierten Bauarbeiter ohne Berufsabschluss anerkannt hätte. Weder der Arbeitsvertrag, noch die Lohnabrechnungen, noch andere Aktenstücke enthalten einen entsprechenden Hinweis. Der Versicherte selbst hat sich zu keinem Zeitpunkt auf eine solche Anerkennung berufen und hat seine Einstufung in die Lohnklasse B nie beanstandet.
Damit hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Stundenlohn der Lohnklasse A (32,30 Fr.) statt der Lohnklasse B (30,20 Fr.) angewendet hat.
Ergebnis: Rente von 13 %
Mit dem Stundenlohn der Lohnklasse B (30,20 Fr.) und unter Berücksichtigung der von der SUVA angewendeten Berechnungsmethodik ergibt sich ein Valideneinkommen von 69'762,50 Fr. Da eine Neuberechnung zu einer reformatio in pejus (Verschlechterung) zulasten des Versicherten führen könnte — weil die Ferienentschädigung sechs statt fünf Wochen beträgt —, ist der Beschwerde der SUVA stattzugeben und ihre Einspracheentscheidung zu bestätigen. Der Versicherte hat somit Anspruch auf eine Invalidenrente von 13 %.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil wendet die ständige Rechtsprechung zur Ermittlung des Valideneinkommens bei invaliditätsfremdem Arbeitsplatzverlust an. Danach ist bei Konkurs des Arbeitgebers auf Durchschnittswerte (GAV-Löhne oder statistische Werte) abzustellen. In BGer 8C_240/2023 vom 14. März 2024 hat das Bundesgericht diesen Grundsatz für den Bauhauptsektor ebenfalls angewendet, und BGer 8C 746/2023 vom 7. Juni 2024 hat denselben Ausnahme-Tatbestand bestätigt.
Neu und rechtsfortbildend ist die Präzisierung der Anforderungen an die «ausdrückliche Anerkennung» des Arbeitgebers im Rahmen der GAV-Lohnklasseneinteilung. Wie der ebenfalls das Bauhauptgewerbe betreffende Entscheid BGer 8C_7/2025 vom 25. September 2025 zeigt, taucht die Frage der richtigen GAV-Klassierung in der Rechtsprechung wiederholt auf. Das vorliegende Urteil legt dar, dass die blosse Übereinstimmung der Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag mit dem Namen einer AFP-Ausbildung nicht genügt, um die formelle Anerkennungsklausel der GAV zu erfüllen. Nach Art. 43 Abs. 1 der GAV i.V.m. Art. 330b OR muss der Arbeitgeber einen positiven Akt der Einstufung vornehmen und diese auf dem Lohnabrechnungsschein aufführen — eine implizite Anerkennung durch die Berufsbezeichnung allein reicht nicht aus.
Das Urteil bestätigt damit die restriktive Linie, die das Bundesgericht bei der Ermittlung des Valideneinkommens verfolgt: Das Valideneinkommen ist möglichst konkret, aber nicht spekulativ zu ermitteln. Die blosse Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den Versicherten hätte höher einstufen können, ersetzt nicht die erforderliche ausdrückliche Anerkennung.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den genfer Entscheid auf und bestätigt die SUVA-Entscheidung, die dem Versicherten eine Invalidenrente von 13 % zuspricht. Massgeblich ist das Valideneinkommen auf Basis der GAV-Lohnklasse B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen), nicht der Lohnklasse A (qualifizierter Bauarbeiter). Die «ausdrückliche Anerkennung» durch den Arbeitgeber im Sinne der GAV erfordert mehr als die blosse Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag — sie verlangt eine positive Einstufungshandlung, die auf dem Lohnabrechnungsschein ersichtlich ist. Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die GAV-Klassierung im Bauhauptgewerbe und stärkt den Grundsatz der konkreten, nicht spekulativen Valideneinkommensermittlung.