BGer 8C_256/2025 — Psychische Unfallfolgen: Kausalitätsprüfung unvollständig, Rückweisung
Rechtsgebiet: Unfallversicherung · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Fribourg, Ie Cour des assurances sociales · Besetzung: 5 Richter (Viscione, Maillard, Heine, Scherrer Reber, Métral) · Verfahrensergebnis: Beschwerde teilweise gutgeheissen, angefochtener Entscheid aufgehoben, Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuem Entscheid zurückgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht rügt, dass die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen psychischen Störungen und einem Motorradunfall ohne tragfähige medizinische Grundlage verneint und die Adäquanzprüfung auf unvollständigen Feststellungen aufgebaut hat.
- Entscheidung: Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung an die kantonale Instanz zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens und zu einer erneuten, vollständigen Adäquanzprüfung.
- Bedeutung: Bestätigung und Konkretisierung von BGE 147 V 207 und BGE 148 V 138: Die Adäquanzprüfung darf nicht vorab erfolgen, wenn der natürliche Kausalzusammenhang nicht geklärt ist. Ein ärztliches Gutachten, das auf unzutreffenden Tatsachenprämissen beruht, ist nicht beweiskräftig.
Sachverhalt
A.________, Mitarbeiter bei der logistischen Basis der Armee in U.________, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA/CNA) gegen Unfälle versichert. Am 13. Juli 2018 verunglückte er mit dem Motorrad und erlitt ein Polytrauma mit Rippen-, Becken- und Wirbelfrakturen (D12–L4), Querfortsatzbrüchen (L1–L5) sowie Brüchen des rechten Oberarms und des linken Speichenbeins. Es folgten zahlreiche Operationen, ein mehrmonatiger Reha-Aufenthalt in der Clinique romande de réadaptation (CRR) sowie weitere Eingriffe bis März 2022, darunter eine Denervation, Lösung des Radialnervs und Neurom-Entfernung.
Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 2023 (bestätigt auf Einsprache hin am 17. November 2023) eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 32 % ab 1. April 2023 sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Sie verneinte einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten psychischen Beeinträchtigung und dem Unfall.
Das Tribunal cantonal du canton de Fribourg wies die Beschwerde von A.________ mit Entscheid vom 25. März 2025 ab.
Erwägungen
Natürlicher Kausalzusammenhang: Fehlerhafte Tatsachengrundlage
Die Vorinstanz verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Störungen und dem Unfall gestützt auf den Bericht des psychiatrischen Versicherungsarztes Dr. C.________. Dieser hatte ausgeführt, die depressive Störung sei 2020 im Anschluss an eine Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis diagnostiziert worden; ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall sei unwahrscheinlich.
Das Bundesgericht weist dies in mehrfacher Hinsicht zurück: Zum einen stellte der behandelnde Psychiater Dr. D.________ bereits am 30. Januar 2019 — also deutlich vor der Entlassung — Anpassungsstörungen und eine gemischt ängstlich-depressive Reaktion diagnostiziert, die durch das Unfallereignis ausgelöst worden seien. Der Chefarzt der Clinique F.________, Dr. E.________, diagnostizierte am 4. Juni 2020 eine rezidivierende depressive Störung seit 2018 im Rahmen des Motorradunfalls. Die Konsiliarärzte Dr. G.________ und Dr. H.________ stellten am 10. Februar 2023 eine rezidivierende depressive Störung mittleren bis schweren Grades fest und erinnerten daran, dass der Versicherte im April 2020 wegen einer depressiven Dekompensation im Anschluss an den Unfall von Juli 2018 die Klinik aufgesucht habe.
Zum anderen beruht die Kausalitätsverneinung von Dr. C.________ auf einer chronologisch falschen Prämisse: Er ging von einer Entlassung im Jahr 2019 aus, wohingegen die Kündigung erst im Juli 2020 erfolgte. Zudem wird die Kündigung selbst durch die Unfallfolgen verursacht worden sein, wie das Voravis und die Kündigungsentscheidung vom 28. Juli 2020 nahelegen. Eine ärztliche Einschätzung, die auf unzutreffenden Tatsachenprämissen beruht, kann keine volle Beweiskraft beanspruchen.
Verfahrensrechtliche Vorgaben bei unklarem natürlichen Kausalzusammenhang
Das Bundesgericht verweist auf seine gefestigte Rechtsprechung: Da natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang kumulativ erfüllt sein müssen, kann die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offenbleiben, wenn die Adäquanz ohnehin zu verneinen ist. Umgekehrt ist es unzulässig, die Adäquanz zu bejahen, bevor die naturtatsächlichen Fragen (Diagnose, invalidisierender Charakter, natürlicher Kausalzusammenhang) nicht durch ein schlüssiges psychiatrisches Gutachten geklärt sind (BGE 147 V 207, E. 6.1).
Stellt sich im bundesgerichtlichen Verfahren heraus, dass die vorinstanzliche Beurteilung einzelner Adäquanzkriterien fehlerhaft ist und eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs in Betracht fällt, sind ergänzende Abklärungen anzuordnen, um die naturtatsächlichen Fragen zu klären, ohne vorab definitiv über die Adäquanz zu befinden (BGE 148 V 301, E. 4.5.1; BGE 148 V 138, E. 5).
Die massgebende Bestimmung über den Rentenanspruch lautet:
Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»
Adäquanzprüfung: Mangelhafte Kriterienanwendung
Die Vorinstanz hatte lediglich das Kriterium der anhaltenden körperlichen Schmerzen als erfüllt erachtet. Das Bundesgericht kritisiert zwei weitere Punkte:
Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Die Vorinstanz stellte darauf ab, dass der Versicherte ab November 2019 eine 20%-Tätigkeit in der Hausmeisterei aufgenommen habe und die CRR-Ärzte eine Vollzeitfähigkeit in angepasster Tätigkeit binnen sechs Monaten prophezeit hätten. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die 20%-Tätigkeit ein beruflicher Einsatz im Rahmen der IV-Eingliederung war, während die somatische Gesundheit noch nicht stabilisiert war. Die Prognose der CRR wurde nicht bestätigt; erst am 4. Januar 2023 — über vier Jahre nach dem Unfall — bescheinigte die internistische Versicherungsärztin Dr. I.________ volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die SUVA zahlte ununterbrochen Taggelder: 100 % bis Februar 2020, 80 % bis März 2023. Eine nahezu vollständige Arbeitsunfähigkeit über vier Jahre und acht Monate ist ein gewichtiges Indiz für dieses Kriterium. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird das Kriterium bei nahezu dreijähriger voller Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bejaht (vgl. BGer 8C_311/2025 vom 4. November 2025; BGer 8C 600/2020 vom 3. Mai 2021).
Heilungsverlauf mit Komplikationen: Die Vorinstanz verneinte dieses Kriterium mit der Begründung, es habe lediglich eine Konsolidierungsverzögerung des Oberarms gegeben, die mit einer raschen Operation behoben und nach sechs Monaten konsolidiert worden sei. Das Bundesgericht hebt hervor, dass dies bedeutet, dass die Konsolidierung erst mehr als ein Jahr nach der Fraktur festgestellt werden konnte. Ausserdem berücksichtigte die Vorinstanz nicht vier weitere Eingriffe (April 2019, August und Oktober 2020, März 2022) wegen Denervation, Radialnerv-Lösung und Neurom-Entfernung.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der ständigen Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung bei psychischen Unfallfolgen, wie sie massgeblich durch BGE 115 V 133 begründet und durch BGE 129 V 402, E. 4.4.1 präzisiert wurde. Es bestätigt und wendet die verfahrensrechtlichen Vorgaben aus BGE 147 V 207, E. 6.1 und BGE 148 V 138, E. 5 / BGE 148 V 301, E. 4.5.1 an: Die Adäquanz darf nicht vorab geprüft werden, wenn der natürliche Kausalzusammenhang ungeklärt ist.
In der Sache präzisiert das Urteil zwei Aspekte:
Erstens wird nochmals deutlich gemacht, dass ein versicherungseigener Arztbericht, der auf fehlerhaften Tatsachenprämissen (insbesondere falscher Chronologie) beruht, keine beweiskräftige Grundlage für die Kausalitätsverneinung darstellen kann. Damit wird die beweisrechtliche Linie aus BGE 134 V 231, E. 5.1 und BGE 125 V 351, E. 3 zur Würdigung medizinischer Berichte angewendet.
Zweitens wird die Schwelle für das Kriterium «Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit» konkretisiert: Eine nahezu vollständige Arbeitsunfähigkeit von vier Jahren und acht Monaten reicht aus, wobei auf die Rechtsprechung verwiesen wird, die das Kriterium bei nahezu dreijähriger voller Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bejaht.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den vorinstanzlichen Entscheid auf und weist die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurück. Die kantonale Instanz hat ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Motorradunfall und der rezidivierenden depressiven Störung zu klären. Anschliessend ist eine vollständige, alle sieben Adäquanzkriterien berücksichtigende Prüfung vorzunehmen. Das Urteil unterstreicht die Verfahrenspflicht, die Adäquanz nicht vorab zu klären, solange die naturtatsächlichen Grundlagen fehlen, und bestätigt die strenge Anforderung an die Beweiswürdigung ärztlicher Gutachten.