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Strafrecht  ·  Urteil 6B_10/2026  ·  vom 28.04.2026

Üble Nachrede

BGer 6B_10/2026, 6B_11/2026 — Üble Nachrede im Baubewilligungsverfahren

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer · Besetzung: Bundesrichter von Felten (präsidierend), Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Glassey; Gerichtsschreiber Leemann · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Nachbarn, die in einer baubehördlichen Replik den Gesuchsteller als «Provokateur und Flunkerer» bezeichnen und ihm strafbare Beschimpfungen vorwerfen, erfüllen den Tatbestand der üblen Nachrede.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung beider Beschwerdeführer wegen übler Nachrede zu je 10 Tagessätzen bedingte Geldstrafe und Fr. 300.-- Verbindungsbusse.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der prozessualen Darlegungspflicht (Art. 14 StGB): Persönlichkeitsbezogene Scheltworte, die für die sachliche Beurteilung eines Verwaltungsverfahrens irrelevant sind, werden nicht von der Rechtfertigung nach Art. 14 StGB erfasst und führen bei fehlender begründeter Veranlassung zum Ausschluss vom Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 3 StGB.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer (Ehepaar) und der Privatkläger mit dessen Ehefrau leben in unmittelbarer Nachbarschaft in V.________. Auf der Parzelle des Privatklägers waren in den vorangegangenen Jahren mehrere Bauvorhaben geplant. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde gegen eine Baubewilligung zugunsten des Privatklägers und verfassten eine Replik an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt. Darin äusserten sie sich zunächst auf rund drei Seiten zum Baubewilligungsverfahren, bevor sie auf der letzten Seite unter dem Titel «Die wahre Geschichte» den Privatkläger als «Provokateur und Flunkerer dazu» bezeichneten, das Ganze habe «System» und liesse sich «belegen». Anschliessend listeten sie Vorfälle auf, darunter den Vorwurf, der Privatkläger habe den Beschwerdeführer als «Heuchler» und «verdammter Nazi-Typ» beschimpft sowie einen Nachbarn über den Gartenzaun als «Lügner» angesprochen.

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte beide Beschwerdeführer am 21. Oktober 2025 wegen übler Nachrede zu je einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.--. Hiergegen richteten sich die beiden Beschwerden in Strafsachen.

Erwägungen

Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB)

Das Bundesgericht legt zunächst den massgebenden Straftatbestand dar. Den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen beschuldigt, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, oder eine solche Beschuldigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein – also die Geltung als charakterlich anständige Person. Kritik an beruflichen, politischen oder künstlerischen Qualitäten genügt allein nicht, sofern sie nicht zugleich die Ehre im Sinne des charakterlichen Ansehens trifft. Massgeblich ist, ob die Äusserung die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 148 IV 409, E. 2.3; BGE 137 IV 313, E. 2.1.4). Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist seinerseits ehrverletzend (BGE 145 IV 462, E. 4.2.2; BGE 132 IV 112).

Art. 173 Ziff. 1–3 StGB (SR 311.0) «1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.»

Objektiver Tatbestand

Die Vorinstanz bestimmte die Bedeutung der Begriffe «Provokateur» (Störenfried, Unruhestifter) und «Flunkerer» (Lügner, Schwindler in leicht abgeschwächter Form) gestützt auf den Duden und setzte sie in den Kontext der Replik. Zwar knüpften die Ausdrücke noch an das Baubewilligungsverfahren an, doch hätten die Beschwerdeführer ihre Aussagen verallgemeinert («das Ganze habe System»). Eine unbefangene Drittperson verstehe die Ausdrücke daher im allgemeinen Sinn – der Privatkläger werde generell als Schwindler und Unruhestifter dargestellt, was ihn als charakterlich nicht anständigen Menschen erscheinen lasse. Auch die Bezichtigung strafbarer Beschimpfungen (Ehrverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Nachbarn D.________) stellt einen ehrverletzenden Vorwurf dar.

Die Kenntnisnahme durch die Mitarbeitenden des Departements, die Rechtsanwälte des Privatklägers und den Rechtsanwalt der Gemeinde genügt als Drittpersonenkenntnisnahme. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn Behörden von ehrverletzenden Äusserungen Kenntnis nehmen (BGE 103 IV 22, E. 7). Es genügt die Kenntnisnahme durch eine einzige Person. Vertrauenspersonen («confident nécessaire») lagen nicht vor.

Subjektiver Tatbestand

Beide Beschwerdeführer handelten mit Wissen und Willen: Der Beschwerdeführer (ehemaliger Chef-Korrektor eines Medienunternehmens) gab an, die Worte bewusst und überlegt gewählt zu haben. Die Beschwerdeführerin (kaufmännische Angestellte mit überdurchschnittlichem Sprachverständnis) hatte die Replik mitverfasst, für gut befunden und unterzeichnet. Angesichts der jahrelangen Baubewilligungsverfahren mussten beide wissen, dass die Replik den anderen Prozessbeteiligten zur Kenntnis gebracht würde. Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

Rechtfertigung nach Art. 14 StGB

Art. 14 StGB (SR 311.0) «Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.»

Prozessparteien können sich bei ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleiche Befugnis steht auch dem Anwalt zu, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Nach BGE 131 IV 154, E. 1.3.1 haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des StGB Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB, der nur zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der Darlegungsrechte und -pflichten gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154, E. 1.3.1; BGE 135 IV 177, E. 4).

Vorliegend verneinte die Vorinstanz eine Rechtfertigung nach Art. 14 StGB: Persönliche Eigenschaften des Gesuchstellers seien für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht sachbezogen und prozessual irrelevant. Das Bundesgericht hält diese Würdigung für nicht zu beanstanden. Zwar dürfen Rechtsbetroffene ihre Interessen pointiert vertreten, doch legten die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Richtigstellung der prozessualen Darstellung des Privatklägers nicht ausreichte und es darüber hinaus nötig gewesen sein sollte, ihn als «Provokateur» und «Flunkerer» zu bezeichnen oder strafbarer Beschimpfungen zu bezichtigen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführer selbst angaben, die Ausführungen hätten wohl keinen Einfluss auf das Baubewilligungsverfahren gehabt.

Ausschluss vom Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 3 StGB)

Art. 173 Ziff. 3 StGB ist restriktiv auszulegen; die beschuldigte Person ist grundsätzlich zu den Entlastungsbeweisen zuzulassen (BGE 132 IV 112, E. 3.1). Ein Ausschluss kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Fehlen einer begründeten Veranlassung und überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Ist die Äusserung auch aus begründeter Veranlassung erfolgt, genügt das für die Zulassung zum Entlastungsbeweis. Benutzt der Täter die objektiv begründete Veranlassung jedoch nur als Vorwand, um den Angegriffenen persönlich zu treffen, steht ihm der Entlastungsbeweis nicht zu (BGE 82 IV 91, E. 3).

Die Vorinstanz verneinte eine objektive Veranlassung: Die Äusserungen standen in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit und waren prozessual irrelevant. Die Beschwerdeführer wussten selbst, dass die Ausführungen für das Verfahren nicht relevant waren (der Beschwerdeführer glaube «eher nicht» an einen Einfluss, die Beschwerdeführerin «nicht unbedingt»). Zudem hatte die Rechtsvertretung des Privatklägers den Beschwerdeführer bereits am 31. Oktober 2022 wegen Ehrverletzung abgemahnt, was der Beschwerdeführerin bekannt war. Daher bestand die überwiegende Absicht, dem Privatkläger Übles vorzuwerfen, und die Beschwerdeführer wurden zu Recht nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Rechtfertigung ehrenrühriger Äusserungen im Prozess nach Art. 14 StGB. Danach sind Äusserungen von Prozessparteien nur dann gerechtfertigt, wenn sie sachbezogen sind und sich auf das prozessual Notwendige beschränken (BGE 131 IV 154, E. 1.3.1; BGE 135 IV 177, E. 4). Persönliche Scheltworte, die keinen Bezug zum Verfahrensgegenstand aufweisen, fallen nicht unter den Rechtfertigungsgrund – dies gilt auch für nicht-anwaltliche Parteiaüsserungen. Vergleichbar ist BGer 6B 877/2018 vom 16. Januar 2019, E. 1.3, wo ehrverletzende Äusserungen im zivilprozessualen Forderungsstreit ebenfalls weder prozessual relevant noch sachbezogen waren und Art. 14 StGB nicht rechtfertigte.

Die restriktive Auslegung von Art. 173 Ziff. 3 StGB steht in der Kontinuität von BGE 132 IV 112, wo das Bundesgericht den Entlastungsbeweis bei einem Vorwurf strafbaren Verhaltens im Kontext eines Baubewilligungsverfahrens zuließ, weil ein objektives Interesse der Gemeinderegierung bestand.

Das Urteil präzisiert die Grenze: Sachkritik an einem Bauvorhaben und dessen prozessuale Richtigstellung sind legitim; die Ausweitung auf charakterliche Herabsetzungen und strafrechtliche Vorwürfe, die für das Verfahren nicht relevant sind, überschreitet die Grenze der prozessualen Darlegungspflicht. Die rhetorische Freiheit der Prozessbeteiligten endet dort, wo die Äusserungen nicht mehr der Sachdarstellung dienen, sondern dem persönlichen Angriff (BGE 137 IV 313, E. 2.1.4).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab. Nachbarn, die in einer baubehördlichen Replik den Gesuchsteller als «Provokateur und Flunkerer» bezeichnen und ihm strafbare Beschimpfungen vorwerfen, können sich nicht auf die prozessuale Darlegungspflicht berufen. Die Äusserungen sind für die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens sachlich irrelevant und daher nicht durch Art. 14 StGB gerechtfertigt. Da zudem eine begründete Veranlassung fehlt und die Äusserungen vorwiegend in der Absicht erfolgten, dem Nachbarn Übles vorzuwerfen, sind die Beschwerdeführer zu Recht vom Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB ausgeschlossen. Die Verurteilung wegen übler Nachrede hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.