7B_291/2024 — Umwandlung einer Zollbusse in Ersatzfreiheitsstrafe
Rechtsgebiet: Verwaltungsstrafrecht · Vorinstanz: Chambre pénale des recours des Tribunal cantonal du Jura · Besetzung: Abrecht (Präsident), Koch, Kölz; Gerichtsschreiber Porchet · Verfahrensergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Umwandlung einer nicht bezahlten Zollbusse von 20'000 Franken in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, wobei es die Frage offenlässt, ob für den Ausschluss der Bussenumwandlung nach Art. 10 Abs. 2 VStrR die Rechtsprechung zum alten Art. 36 Abs. 3 StGB oder jene zum alten Art. 49 StGB massgeblich ist.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass der Ausschluss der Umwandlung unter beiden denkbaren Massstäben an denselben strengen Beweisanforderungen scheitert, und hält fest, dass die Bussenumwandlung im Verwaltungsstrafrecht nicht gegen verfassungsrechtliche Verbote der Schuldknechtschaft verstösst.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 13. April 2021 wegen Zoll-, Mehrwertsteuer- und Alkoholsteuerdelikten zu einer Busse von 20'000 Franken verurteilt; die Verfahrenskosten von 2'200 Franken wurden ihr auferlegt. Die Busse blieb unbezahlt. Nach erfolgloser Betreibung und Erteilung eines Verlustscheins am 10. August 2022 beantragte das BAZG im Juni 2023 die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Strafrichterin des Tribunal de première instance du Jura ordnete mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 die Umwandlung in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Chambre pénale des recours des Tribunal cantonal du Jura mit Entscheidung vom 5. Februar 2024 ab. Mit Eingabe vom 8. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen
Intertemporales Recht: Art. 2 StGB nicht anwendbar
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte Art. 10 Abs. 2 VStrR in der zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Fassung anwenden müssen, gestützt auf Art. 2 StGB. Das Bundesgericht weist dies ab: Die angefochtene Entscheidung ist ein selbstständiger nachträglicher richterlicher Entscheid über den Vollzug eines früheren Urteils im Sinne von Art. 388 StGB und entzieht sich dem Anwendungsbereich von Art. 2 StGB (vgl. BGer 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die seit dem 1. Januar 2020 geltende Fassung von Art. 10 Abs. 2 VStrR angewendet.
Voraussetzungen des Ausschlusses der Bussenumwandlung nach Art. 10 Abs. 2 VStrR
Der massgebliche Wortlaut von Art. 10 VStrR lautet:
Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR (SR 313.0) «1 Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Richter in Haft, bei Jugendlichen in Einschliessung umgewandelt. Die Busse wegen einer Ordnungswidrigkeit unterliegt der Umwandlung nicht. 2 Der Richter kann die Umwandlung ausschliessen, sofern der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Der Ausschluss der Umwandlung ist jedoch nicht zulässig, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Widerhandlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz, die nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war, verurteilt worden ist.»
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Vergleich zwischen der finanziellen Situation zum Zeitpunkt der Umwandlung und jener zum Zeitpunkt der Bussenfestsetzung angestellt. Sie verlangt, dass ausschliesslich die Situation im Zeitpunkt der Umwandlung zu prüfen sei, ohne Rückgriff auf frühere Verhältnisse.
Das Bundesgericht offenlässt die Frage, welche Massstabesregelung für den Ausschluss der Umwandlung nach Art. 10 Abs. 2 VStrR massgeblich ist. Es stellt fest, dass die Beschwerde unter beiden denkbaren Ansätzen abzuweisen ist:
Nach der Rechtsprechung zum alten Art. 36 Abs. 3 StGB, die das Bundesgericht unter Art. 106 Abs. 2 StGB fortgeführt hat (vgl. BGer 6B_889/2022 vom 2. November 2022, E. 2.3.3 sowie nach der Konzeption des vorliegenden Urteils auch BGer 6B_923/2024 vom 19. März 2025, E. 8.8), ist das Nichtbezahlen einer Geldstrafe nur dann nicht schuldhaft, wenn sich die für die Bemessung des Tagessatzes massgeblichen Umstände seit dem Urteil ohne Verschulden des Verurteilten wesentlich verschlechtert haben — etwa durch Verlust des Arbeitsplatzes, eine schwere Krankheit oder eine erhebliche Zunahme der familiären Lasten. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sich ihre finanzielle Situation seit dem Urteil nicht wesentlich verschlechtert hat.
Nach der älteren Rechtsprechung zum alten Art. 49 Ziff. 3 StGB (vgl. BGE 125 IV 231, E. 3) war Schuldlosigkeit nur gegeben, wenn der Verurteilte selbst mit gutem Willen nicht in der Lage war, sich die zur Bezahlung der Busse nötigen Mittel zu beschaffen. Der massgebliche Zeitpunkt war der Eintritt der Vollstreckbarkeit der Busse; eine spätere Verschlechterung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse konnte nicht geltend gemacht werden (vgl. BGer 6S.316/2004 vom 20. September 2004). Die Beschwerdeführerin hat keine Beweise für ihre schuldlose Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit erbracht. Ihr blosses, unbelegtes Vorbringen, sie habe ihr Lokal wegen gesundheitlicher Probleme aufgeben müssen, genügt den Beweisanforderungen nicht.
Kein Verstoss gegen das Verbot der Schuldknechtschaft
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe verstosse gegen Art. 10 Abs. 2 und 31 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Abs. 1 EMRK (Verbot der Schuldknechtschaft). Das Bundesgericht weist dies unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ab, wonach die Busse als Strafsanktion unter der Form der Freiheitsstrafe vollzogen werden darf; die Umwandlung der Busse in Haft verstösst nicht gegen das Verbot des Schuldverhafts (BGE 130 I 169, E. 2.3).
Einordnung in die Rechtsprechung
BGE 141 IV 407 hat klargestellt, dass die Bussenumwandlung im Verwaltungsstrafrecht auch nach Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB weiterhin nach Art. 10 VStrR erfolgt. Das vorliegende Urteil knüpft an diese Grundsatzentscheidung an und befasst sich erstmals mit der Frage des Ausschlusses der Umwandlung nach Art. 10 Abs. 2 VStrR — offenlässt aber, ob die Rechtsprechung zu altem Art. 36 Abs. 3 StGB oder zu altem Art. 49 Ziff. 3 StGB sinngemäss anzuwenden ist.
Diese Offenlassung ist von praktischer Bedeutung, da die beiden Ansätze zu unterschiedlichen massgeblichen Zeitpunkten für die Beurteilung der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit führen: Die neuere Rechtsprechung (Art. 36 Abs. 3 aStGB) vergleicht mit der Situation im Zeitpunkt der Bussenfestsetzung und fordert eine wesentliche Verschlechterung, während die ältere Rechtsprechung (Art. 49 Ziff. 3 aStGB) auf den Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit abstellt und jedwede spätere Verschlechterung ignoriert. Das Bundesstrafgericht hat in seiner Praxis zu Art. 10 VStrR den Ansatz nach altem Art. 36 Abs. 3 StGB bevorzugt (vgl. SK.2020.9 des Bundesstrafgerichts vom 17. Juni 2020).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Umwandlung der Busse von 20'000 Franken in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen. Das Urteil ist eine Bestätigung der strengen Beweisanforderungen, die an den Ausschluss der Bussenumwandlung gestellt werden: Der Verurteilte trägt die Beweislast für seine schuldlose Zahlungsunfähigkeit — unabhängig davon, welcher Massstab im Einzelnen gilt. Die offengelassene Frage nach dem massgeblichen Beurteilungszeitpunkt bleibt ein Desiderat der künftigen Rechtsprechung. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.