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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_305/2025  ·  vom 15.04.2026

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

2C_305/2025 — Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung · Besetzung: Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Gerichtsschreiberin Braun · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein ausländischer Staatsangehöriger, der einer rechtskräftigen Wegweisung nicht nachgekommen ist und sich unrechtmässig in der Schweiz aufhält, kann nur ausnahmsweise einen Anspruch auf Wiedererwägung eines Aufenthaltsbewilligungsgesuchs geltend machen, sofern sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Weder die Intensivierung familiärer Beziehungen noch die angebliche Bewährung des Beschwerdeführers stellen eine wesentliche Änderung der Umstände dar, da sie massgeblich auf seinem unrechtmässigen Verbleib in der Schweiz beruhen.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die konsequente Linie der Rechtsprechung, wonach Veränderungen, die primär auf der Nichtbefolgung einer rechtskräftigen Wegweisung beruhen, bloss reduziertes Gewicht haben und für sich allein keine wesentliche Änderung der entscheiderheblichen Umstände begründen. Der blosse Zeitablauf während unrechtmässigem Aufenthalt genügt — auch bei langer Anwesenheitsdauer — nicht für einen Bewilligungsanspruch.

Sachverhalt

A.________, Staatsangehöriger von Guinea (geb. 1984), reiste im April 2000 in die Schweiz ein; sein Asylgesuch wurde abgewiesen. Nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Staatsangehörigen (2005) erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die nach Aufgeben der ehelichen Gemeinschaft (2007) nicht verlängert wurde. Die 2010 geschlossene zweite Ehe mit einer Schweizerin führte erneut zu einer Aufenthaltsbewilligung; aus dieser Ehe gingen vier Kinder hervor.

Zwischen 2000 und 2012 erwirkte A.________ mehrere Straferkenntnisse, darunter eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (teilbedingt) wegen Betäubungsmitteldelikten durch das Tribunal Correctionnel de Genève (2012) sowie eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (2016). Das Migrationsamt verweigerte 2013 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ aus der Schweiz weg; diese Massnahme wurde von allen Instanzen bis hin zum Bundesgericht bestätigt (vgl. BGer 2C 519/2014 vom 15. Januar 2015). Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug (2017) verblieb A.________ unrechtmässig in der Schweiz und wurde 2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe bzw. später zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Ein Wiedererwägungsgesuch von 2020 wurde nicht entgegengenommen (Nichteintretensverfügung vom 3. März 2020, unangefochten in Rechtskraft erwachsen).

Mit Gesuch vom 22. Januar 2024 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt trat darauf nicht ein und lehnte eine Wiedererwägung der Verfügung von 2013 ab. Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschwerde vom 4. Juli 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Streitgegenstand

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Als Ehemann einer Schweizer Staatsangehörigen beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG, womit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Streitgegenstand ist ausschliesslich die Frage, ob die Vorinstanz den Nichteintretensentscheid zu Recht bestätigte.

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz das gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Hehlerei thematisiert habe, ohne ihm vorab das Gehör zu gewähren. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Vorinstanz dem Hehlerei-Verfahren keine entscheidende Bedeutung beigemessen hatte — es blieb ohne Einfluss auf den Prozessausgang. Zudem bewegt sich der Beschwerdeführer an der Grenze von Treu und Glauben, da ihm das Strafverfahren offensichtlich bekannt war. Selbst bei Bejahung einer Gehörsverletzung würde die Rückweisung einen prozessualen Leerlauf bedeuten.

Wiedererwägung und wesentliche Änderung der Umstände

Die zentrale Frage ist, ob ein Anspruch auf Neubeurteilung des Aufenthaltsbewilligungsgesuchs besteht. Das massgebliche Recht:

Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) «Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.»

Kein Anspruch besteht, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Davon ist auszugehen bei Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (mehr als ein Jahr), was hier mit den Strafen von drei Jahren (2012) bzw. 28 Monaten (2016) unbestritten der Fall ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Migrationsbehörden bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen wegen Straffälligkeit verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn den anwesenheitsberechtigten Angehörigen nicht zugemutet werden kann, das Familienleben im Heimatland zu pflegen, und sich die betroffene Person während einer angemessenen Zeitdauer (in der Regel fünf Jahre) im Ausland bewährt hat (vgl. E. 5.4 des vorliegenden Urteils mit Hinweisen auf BGer 2C_397/2024, BGer 2C_112/2023 und BGer 2C 150/2024). Ist dies nicht der Fall, weil die betroffene Person die Schweiz nicht verlassen hat, kann sie bloss ausnahmsweise einen Anspruch auf Neubeurteilung geltend machen. Dies setzt nach der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV voraus, dass sich die entscheiderheblichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. BGE 146 I 185; BGE 136 II 177).

Neuen Sachumständen, die sich nur dadurch ergeben haben, dass der Betroffene einer rechtskräftigen Wegweisung nicht Folge geleistet hat, kommt bloss reduziertes Gewicht zu. Dies gilt namentlich für eine blosse verstärkte Integration infolge des unrechtmässigen Verbleibs oder eine Intensivierung familiärer Beziehungen, die nur durch den Verbleib ermöglicht wurde (vgl. E. 5.4 des vorliegenden Urteils mit Hinweis auf BGer 2C 875/2021 und BGer 2C_112/2023). Andernfalls würde derjenige, der sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzt, gegenüber denjenigen bevorzugt, die sich daran halten.

Massgeblicher Referenzpunkt und Anwendung auf den Einzelfall

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der wesentlichen Änderung ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2014, sondern die unangefochten gebliebene Nichteintretensverfügung des Migrationsamts vom 3. März 2020 (vgl. E. 6.2 des vorliegenden Urteils mit Hinweisen auf BGer 2C 875/2021 und BGer 2C_826/2021). Zu klären ist daher nur, ob sich die Umstände seit dem 3. März 2020 wesentlich verändert haben.

Die geltend gemachte Intensivierung der familiären Beziehungen und die vertiefte Integration beruhen massgeblich auf dem unrechtmässigen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz und haben daher bloss reduziertes Gewicht. Die angebliche Bewährung ist ohnehin fragwürdig angesichts der Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts (2020/2022). Auch der blosse Zeitablauf mit «guter Integration» reicht nicht aus: Das Urteil grenzt den Fall vom EGMR-Urteil Ghadamian gegen die Schweiz (Nr. 21768/19 vom 9. Mai 2023) ab, das eine besonders ausgeprägte Integration bzw. besondere Verwurzelung voraussetzt — eine blosse «gute» Integration genügt nicht, zumal bei zahlreichen Straferkenntnissen.

Es liegt somit keine wesentliche Änderung der Umstände vor; kein Anspruch auf Neubeurteilung.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechungslinie zu Wiedererwägungsgesuchen im Ausländerrecht. Die massgeblichen Prinzipien wurden prägend in BGE 136 II 177 formuliert und in BGE 146 I 185 weiterkonturiert. In jüngerer Zeit wurden sie u.a. in BGer 2C 875/2021 vom 26. November 2021 und BGer 2C_112/2023 vom 16. Januar 2025 bestätigt. Auch das im Urteil zitierte BGer 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 steht in dieser Tradition.

Die Abgrenzung zum EGMR-Urteil Ghadamian ist dogmatisch relevant: Der EGMR verlangt für einen Anspruch nach Art. 8 EMRK bei langjährigem — wenn auch unrechtmässigem — Aufenthalt eine besonders ausgeprägte Verwurzelung. Das Bundesgericht macht deutlich, dass dies die Messlatte deutlich höher legt als eine blosse «gute Integration» und dass Straffälligkeit einer solchen Verwurzelung entgegensteht.

Fazit

Das Urteil bestätigt und präzisiert die konstante Bundesgerichtspraxis zu Wiedererwägungsgesuchen nach Wegweisung: Wer einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, kann sich auf die zwischenzeitlich gewachsene Integration und familiäre Verbundenheit nicht berufen, um einen Anspruch auf Neubeurteilung zu begründen. Der massgebliche Referenzpunkt für die Prüfung einer wesentlichen Änderung ist der letzte unangefochtene Verwaltungsentscheid. Der blosse Zeitablauf während unrechtmässigem Aufenthalt genügt selbst bei 25-jähriger Gesamtaufenthaltsdauer nicht für einen Bewilligungsanspruch, sofern keine besonders ausgeprägte Verwurzelung im Sinne der Ghadamian-Rechtsprechung vorliegt.