1C_506/2025 — Kostenvorschuss: Bank als Auxiliar bei Fristwahrung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht · Vorinstanz: Cour de droit administratif et public du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: 5 Richter (Haag, Chaix, Kneubühler, Müller, Merz) · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; Unzulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Bank, die mit der Überweisung eines Kostenvorschusses beauftragt wird, ist Auxiliar der Beschwerdeführer; ihr Fehlverhalten ist diesen zuzurechnen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung: Keine Fristrestitution, da das bankseitige Versagen der beschwerdeführenden Partei zugerechnet wird.
- Bedeutung: Bestätigung der konsequenten Praxis, dass der Risikoübergang bei Banküberweisungen bei der Partei bleibt und dass eine verspätete Kontrollprüfung am Fristablauf die Sorgfaltspflicht verletzt.
Sachverhalt
N.M.________ und O.M.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 3140 in Pully, reichten gemeinsam mit der P.________ SA eine Baubewilligung ein. A.________ und Konsorten (zwölf Beschwerdeführer) erhoben bei der Cour de droit administratif et public (CDAP) des Kantons Waadt Einspruch gegen die Baubewilligung. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 setzte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern eine Frist bis zum 4. Juni 2025 zur Leistung eines Kostenvorschusses von 4'000 Fr. und wies auf die Folgen der Nichtfristwahrung hin.
Am 20. Mai 2025 wurde von der «Communauté R.________» über die Bank S.________ ein Dauerauftrag zur Ausführung am 26. Mai 2025 erteilt. Die Bank annullierte diesen Auftrag jedoch ohne Benachrichtigung der Beschwerdeführer; ein entsprechendes Änderungsavis wurde am 2. Juni 2025 an eine veraltete Kontaktadresse («c/o Q.________») gesandt. Die Beschwerdeführer bemerkten den Ausfall erst am Abend des 4. Juni 2025 und leisteten den Kostenvorschuss am 5. Juni 2025 — einen Tag nach Fristablauf. Ein Gesuch um Fristrestitution wurde von der CDAP am 28. Juli 2025 abgewiesen, der Rekurs für unzulässig erklärt.
Erwägungen
Verbot des Formalismus excessif (Art. 29 Abs. 1 BV)
Das Bundesgericht stellt fest, dass Formalismus excessif vorliegt, wenn die strikte Anwendung der Verfahrensregeln durch kein schützenswertes Interesse gerechtfertigt ist, Selbstzweck wird und die materielle Rechtsverwirklichung unschwer erschwert oder den Zugang zu den Gerichten unzulässig behindert (BGE 149 IV 9, E. 7.2; BGE 149 III 12, E. 3.3.1). Gleichzeitig hält das Gericht fest, dass die strikte Anwendung von Fristen durch Gleichbehandlungsgründe und öffentliche Interessen an einer ordentlichen Rechtspflege und Rechtssicherheit gerechtfertigt ist (BGE 149 IV 97, E. 2.1; BGE 142 V 152, E. 4.2). Kein Formalismus excessif liegt vor, wenn der Rekurs wegen Nichtzahlung des Kostenvorschusses für unzulässig erklärt wird, sofern die Partei angemessen über den Betrag, die Frist und die Folgen der Nichtwahrung informiert wurde (BGE 133 V 402, E. 3.3; BGer 2C_632/2024 vom 11. April 2025, E. 4.1). Das Gericht betont ausserdem, dass die Schwere der Folgen einer Nichtzahlung für die Frage des Formalismus excessif nicht massgeblich ist (BGer 2C_632/2024 vom 11. April 2025, E. 4.3; vgl. auch BGer 9C_421/2024 vom 25. September 2024, E. 4.2).
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Auxiliarbegriff und Zurechnung des Bankverhaltens
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass die mit der Überweisung des Kostenvorschusses beauftragte Bank als Auxiliar der rekursführenden Partei gilt. Der Auxiliarbegriff wird weit ausgelegt und umfasst nicht nur Personen, die unter der Autorität der Partei oder ihres Vertreters stehen, sondern auch jede Person, die auch ohne dauernde Rechtsbeziehung ihr Beistand leistet (BGE 114 Ib 67, E. 2 und 3; BGE 107 Ia 168, E. 2a; BGer 1C 700/2020 vom 8. Februar 2021, E. 4.2). Eine Fristrestitution kommt nicht in Betracht, wenn das Versagen des Auxiliars ursächlich ist, selbst wenn dieser klare Instruktionen erhalten hat und die Partei ihrer Sorgfaltspflicht genügt hat (BGE 107 Ia 168, E. 2c; BGer 1C 700/2020 vom 8. Februar 2021, E. 4.2; BGer 1C_520/2015 vom 13. Januar 2016, E. 2.2).
Der Leitentscheid BGE 114 Ib 67 hat bereits 1988 klargestellt, dass eine Bank als Auxiliar der Partei im Rahmen der Fristwahrung gilt und ihr Versagen der Partei zuzurechnen ist. Wer das Risiko einer Banküberweisung anstelle der direkten Zahlung am Postschalter eingeht, trägt die Konsequenzen einer allfälligen nicht fristgerechten Belastung (BGer 1C_520/2015 vom 13. Januar 2016, E. 2.2). Eine sorgfältige Partei muss aktiv überprüfen, ob der Überweisungsauftrag ausgeführt wurde (Amstutz/Arnold, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 8a ad Art. 50 BGG).
Anwendung auf den konkreten Fall
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer die Ausführung des Zahlungsauftrags erst am Abend des letzten Fristtags (4. Juni 2025) überprüften — obschon die CDAP sie ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass ein Auftrag am letzten Tag die fristgerechte Belastung in der Regel nicht mehr ermögliche. Dies sei nicht als ausreichende Sorgfalt zu werten. Dass die Bank den Auftrag annullierte und das Änderungsavis an eine veraltete Adresse sandte, ändere nichts am Ergebnis: Die Bank sei Auxiliar, ihr Verhalten sei den Beschwerdeführern zuzurechnen, und es spiele keine Rolle, ob die Beschwerdeführer das Verhalten der Bank vernünftigerweise hätten voraussehen können.
Die Umstände seien zwar als «malheureux» (unglücklich) zu qualifizieren; dies ändere jedoch nichts daran, dass die CDAP weder Willkür noch ein unzulässiges Zugangshindernis vorwerfbar sei.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil ist eine Bestätigung der gefestigten Praxis. Es bringt keine neue Dogmatik, sondern wendet die langjährige Rechtsprechung zu Auxiliarzurechnung und Formalismusverbot konsequent an. Die Kerngrundsätze stammen aus:
- BGE 114 Ib 67 (1988): Bank als Auxiliar bei Kostenvorschussüberweisung; Zurechnung des Bankverhaltens zur Partei.
- BGE 107 Ia 168 (1981): Weite Auslegung des Auxiliarbegriffs im Fristrestitutionsrecht; kein Fristersatz bei Auxiliarverschulden.
- BGer 1C_520/2015 vom 13. Januar 2016: Bank als Auxiliar des Auxiliars (dort: Immobiliengesellschaft als Zwischenauxiliar, Bank als deren Auxiliar); Risiko der Banküberweisung gegenüber der direkten Postzahlung.
- BGer 2C 287/2022 vom 4. Mai 2022: Bestätigung der Auxiliarzurechnung bei Kostenvorschuss.
Das vorliegende Urteil verdient Beachtung, weil es in Fünferbesetzung erging (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG). Dies deutet darauf hin, dass das Bundesgericht die Gelegenheit ergriff, die Rechtsfrage ausdrücklich in breiterer Besetzung zu klären — auch wenn das Ergebnis die bisherige Praxis lediglich bestätigt.
Fazit
Das Bundesgericht hält an der strengen Praxis fest: Wer eine Banküberweisung für den Kostenvorschuss einsetzt, trägt das Risiko der nicht fristgerechten Ausführung. Die Bank ist Auxiliar; ihr Fehlverhalten — auch wenn es für die Partei unvorhersehbar war — wird dieser zugerechnet. Der Hinweis der Vorinstanz auf das Risiko von Zahlungen am letzten Fristtag macht die Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführer augenfällig: Sie hätten die Ausführung früher kontrollieren müssen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung proaktiver Fristüberwachung durch die beschwerdeführende Partei und verdeutlicht, dass der «unglückliche» Charakter der Umstände die Zurechnung nicht ausschliessen kann.