bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_832/2025  ·  vom 05.05.2026

Entrave aux services d'intérêt général; liberté de réunion et d'association; liberté d'expression; fixation des frais judiciaires

6B_832/2025 — Strassenblockaden von Klimaaktivisten: Störung öffentlicher Verkehrsbetriebe, Versammlungsfreiheit und Verfahrensrügen

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal vaudois · Besetzung: Muschietti (Präsident), Kradolfer, Wohllauser · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Drei Teilnehmer von Extinction Rebellion-Blockaden in Lausanne (Pont Bessières, 20.9.2019; Rue Centrale, 14.12.2019) rügen Verletzungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie zahlreicher Verfahrensgarantien gegen ihre Verurteilung nach Art. 239 StGB.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die überwiegende Mehrheit der Rügen ist unzulässig – teils wegen der Bindung an den Rückweisungsentscheid, teils wegen ungenügender Substanziierung, teils wegen Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren.
  • Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die gefestigte Praxis, dass Blockaden des öffentlichen Verkehrs durch Klimademonstranten die Intensitätsschwelle von Art. 239 StGB erreichen, und dass wiederholte prozessuale Rügen ohne inhaltliche Verknüpfung mit den Vorwürfen als treuwidrig gelten können.

Sachverhalt

A.________, B.________ und C.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) nahmen an zwei nicht bewilligten Aktionen von Extinction Rebellion in Lausanne teil:

Am 20. September 2019 blockierten rund 250 Personen den Pont Bessières, eine der Hauptverkehrsadern der Stadt, während über acht Stunden (11h25–19h55). Die Beschwerdeführer setzten sich auf die Fahrbahn, widersetzten sich den Räumungsaufforderungen der Polizei und leisteten passiven Widerstand. Die Verkehrsbetriebe (TL) mussten sechs Buslinien umleiten; 33 Busse waren betroffen, mit Verspätungen bis zu 18 Minuten.

Am 14. Dezember 2019 blockierten rund 50 Personen die Rue Centrale mit Betonblöcken und Paletten; einige ketteten sich an. C.________ wurde mit Kette und Vorhängeschloss an andere Demonstranten gekettet. Die Blockade dauerte von 10h05 bis ca. 16h20. Eine Ambulanz mit Herznotfall musste einen Umweg nehmen. 80 Busse waren betroffen, mit Verspätungen von 20–40 Minuten über mehrere Linien.

Das Polizeigericht Lausanne (28.10.2021) und die Cour d'appel pénale (11.11.2022) verurteilten die Beschwerdeführer wegen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB), Behinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 SVG). Das Bundesgericht stellte mit den Entscheiden 6B_382/2023, 6B_383/2023 und 6B_384/2023 eine Lücke hinsichtlich der Intensität der Betriebsstörung fest und wies die Sache zurück. Die Cour d'appel ergänzte den Sachverhalt mit dem TL-Bericht vom 11. März 2024 und bestätigte das Urteil (30.4.2025). Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Erwägungen

Verfahrensrügen und Zulässigkeit (E. 1)

Die Beschwerdeführer erheben eine Flut prozessualer Rügen: Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Unschuldsvermutung, des Untersuchungsgrundsatzes, der Waffengleichheit, der Anklagemaxime sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben. Das Bundesgericht hält durchgehend fest, dass die meisten Rügen unzulässig sind, und zwar aus mehreren Gründen:

Bindung an den Rückweisungsentscheid (E. 1.3–1.4): Nach dem Grundsatz der Autorität des Rückweisungsentscheids (vgl. BGE 148 I 127 E. 3.1; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3) kann die kantonale Behörde nur noch die offene Frage – hier die Intensität der Störung – neu beurteilen. Rügen, die bereits im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden müssen (z.B. Anklagemaxime, Art. 14 StGB, subjektiver Tatbestand), sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) sowie dem Erschöpfungsgebot (Art. 80 Abs. 1 BGG) unzulässig. Gleiches gilt für Rügen, die das Bundesgericht in den ersten Entscheid bereits abschliessend geprüft und verworfen hat: Maxime d'instruction, polizeiliche Daten, Toleranz der Behörden, positive Pflichten der TL, Art. 90 SVG und Art. 286 StGB sind res judicata.

Ungenügende Substanziierung (E. 1.5–1.6): Die Rüge willkürlicher Beweiswürdigung erfordert konkrete Darlegung, weshalb die Feststellung offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Die Beschwerdeführer behaupten zwar wiederholt die Verletzung zahlreicher Grundrechte, legen jedoch nicht dar, inwiefern konkret die Sachverhaltsfeststellung unhaltbar sein soll. Ebenso genügen kurze Verweise auf Normenkataloge nicht den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG.

Treu und Glauben im Verfahren (E. 1.7): Das Bundesgericht hält fest, dass die Beschwerdeführer einerseits den TL-Bericht als Beweis für ihr Vorbringen schätzen (Beschwerde Rz. 299), ihn gleichzeitig aber als verfahrensrechtlich unbrauchbar qualifizieren wollen. Dieses widersprüchliche Verhalten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Zudem ist der TL-Bericht kein Zeugnis gemäss Art. 145 StPO, sondern eine Auskunft gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO, die sich auf objektive Feststellungen (Verspätungszahlen) beschränkt (vgl. BGer 6B_265/2025 E. 1.2.1; BGer 6B_782/2024 vom 18.11.2024 E. 2.2). Das Bundesgericht betont schliesslich, dass die Anliegen der Beschwerdeführer in einer demokratischen Gesellschaft achtenswert sind (vgl. BGE 149 IV 217 E. 1.3.5 und 1.3.6), jedoch nicht prozessuale Rügen rechtfertigen, die ohne inhaltliche Verknüpfung mit den Vorwürfen vorgebracht werden.

Beweisrügen im Zusammenhang mit Art. 239 StGB (E. 2)

Verweigerung der polizeilichen Einsatzaufzeichnungen (E. 2.1): Die Beschwerdeführer beantragen die Herausgabe der polizeilichen Dispositionsdaten (données d'ordre). Das Bundesgericht bestätigt den kantonsgerichtlichen Verweis auf den Rückweisungsentscheid: allein massgeblich ist die Intensität der Störung, nicht die Frage, was die Behörden im Vorfeld wussten – letztere wurde bereits rechtskräftig entschieden.

TL-Bericht und Zuzug von Akten (E. 2.2): Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe das Begleitschreiben zum TL-Bericht und weitere Dokumente nicht in den Prozess eingeführt. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass der Bericht objektive Tatsachen festhält, die Verfasser im Berufungsverfahren befragt wurden und die Beschwerdeführer Gelegenheit hatten, sie zu befragen. Es wäre ineffizient, in jedem der über 200 parallelen Verfahren eine neue Auskunft nach Art. 195 StPO einzuholen.

Unverwertbarkeit des TL-Berichts (E. 2.3): Die Rüge der Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 StPO wird erstmals vor Bundesgericht erhoben und ist damit unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG). Zudem fehlt es an der Substanziierung.

Intensität der Betriebsstörung nach Art. 239 StGB (E. 2.4)

Art. 239 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn‑, Post‑, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 239 StGB schützt in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit an einer ungestörten Versorgung durch Betriebe, die der Allgemeinheit dienen, unabhängig von deren privater oder öffentlicher Rechtsform (vgl. BGE 116 IV 44 E. 2a; BGE 85 IV 224 E. III.2; BGer 6B_691/2025 E. 2.1.1). Die Störung muss von einer gewissen Intensität sein, insbesondere sich über eine gewisse Dauer erstrecken (vgl. BGer 6B_691/2025 E. 2.1.1).

Blockade vom 20. September 2019: Sechs Stunden Blockade (11h20–17h20), 33 Busse auf sechs Linien betroffen, Verspätungen bis 18 Minuten, unbediente Haltestellen jenseits des Pont Bessières. Das Bundesgericht hält diese Störung für eindeutig ausreichend und verweist auf eine gefestigte Reihe Parallelentscheide (vgl. BGer 6B_691/2025 E. 2.3.2; BGer 6B_860/2024 E. 1.4.3; BGer 6B_265/2025 E. 2.4.3).

Blockade vom 14. Dezember 2019: Sechs Stunden Blockade, 80 Busse betroffen, Verspätungen von 20–40 Minuten, eine Ambulanz musste einen Umweg nehmen. Auch hier bekräftigt das Bundesgericht die ausreichende Intensität und verweist auf weitere Parallelentscheide (vgl. BGer 6B_241/2025, 6B_317/2025, 6B_134/2025, 6B_857/2024).

Hinsichtlich des Polizeikommuniqués, das von «légères perturbations» spricht, stellt das Gericht klar, dass sich dieses auf den allgemeinen Verkehr bezieht, nicht spezifisch auf die Busbetriebe, die im TL-Bericht detailliert ausgewiesen sind.

Versammlungs- und Meinungsfreiheit (E. 3)

Die Beschwerdeführer rügen, ihre Verurteilung verletze Art. 11 EMRK, Art. 10 EMRK, Art. 22 BV und Art. 16 BV. Der Entscheidtext bricht bei E. 3.1.2 ab und wurde nicht vollständig übermittelt. Aus dem Dargelegten ergibt sich jedoch die Stossrichtung: Das Bundesgericht erkennt an, dass die Versammlungsfreiheit auch spontane und unbewilligte Demonstrationen schützt (vgl. BGE 148 I 33 E. 6.2; BGE 143 I 147; BGE 127 I 164). Der Schutz ist jedoch nicht schrankenlos: Einschränkungen sind nach Art. 11 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV legitim, wenn sie gesetzlich vorgesehen, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Die Strafverfolgung von Blockaden, die den öffentlichen Verkehr massgeblich stören, fällt in den Rahmen dieser legitimen Einschränkung.

Kosten und Gebühren

Unter Hinweis auf die Aarhus-Konvention rügen die Beschwerdeführer die Höhe der Gerichtskosten. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und ordnet die Kosten den Unterliegenden zu.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer langen Reihe von Entscheiden zu Strassenblockaden durch Klimaaktivisten in Lausanne (2019–2026). Es bestätigt die gefestigte Praxis in mehrfacher Hinsicht:

  1. Intensitätsschwelle von Art. 239 StGB: Das Bundesgericht bekräftigt, dass mehrstündige Blockaden mit Dutzenden betroffenen Bussen und deutlichen Verspätungen die Intensitätsschwelle von Art. 239 StGB ohne Weiteres erreichen. Dies steht im Einklang mit BGer 6B_691/2025, BGer 6B_860/2024, BGer 6B_265/2025, BGer 6B_950/2024, BGer 6B_5/2025 und weiteren Entscheiden.

  2. Versammlungsfreiheit vs. Störung: Die Balance zwischen Versammlungsfreiheit und Strafverfolgung bei Demonstrationsblockaden folgt der etablierten Dogmatik von BGE 143 I 147 (Kostentragung bei Kundgebungen als Grundrechtseingriff) und BGE 119 IV 301 (restriktive Auslegung von Art. 181 StGB bei politischen Aktionen, aber Nötigung bei Blockaden mit erheblicher Störung). Das Urteil präzisiert, dass die achtenswerten Motive der Klimaaktivisten zwar strafmildernd berücksichtigt werden können (vgl. BGE 149 IV 217 zu Art. 48 lit. a StGB), jedoch keinen Freispruch aus prozessualen Gründen rechtfertigen.

  3. Treu und Glauben im Massenverfahren: Das Urteil präzisiert die Grenzen prozessualer Rügen in Massenverfahren. Die Feststellung, dass der TL-Bericht kein Belastungszeuge ist, sondern eine objektive Auskunft, und dass widersprüchliche Rügen gegen denselben Beweis treuwidrig sind, setzt eine klare Grenze gegenüber Verschleppungstaktiken in Sammelklage-ähnlichen Konstellationen («procès des 200»).

  4. Rückweisungsbindung: Die konsequente Anwendung des Grundsatzes der Autorität des Rückweisungsentscheids bestätigt BGE 148 I 127 E. 3.1 und BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 und macht deutlich, dass Rückweisungsverfahren nicht zur umfassenden Neuprüfung des ganzen Falls genutzt werden können.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der drei Beschwerdeführer umfassend ab. Das Urteil konsolidiert die strafrichterliche Praxis zu Klima-Demonstrationen: Wer den öffentlichen Verkehr über mehrere Stunden blockiert und dadurch Dutzende von Buslinien beeinträchtigt, erfüllt den Tatbestand der Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB). Die Versammlungsfreiheit schützt zwar auch unbewilligte Demonstrationen, rechtfertigt jedoch nicht die Immunisierung gegen Strafverfolgung bei massiven Verkehrsbeeinträchtigungen. Von praktischer Bedeutung ist ferner die Klarstellung, dass prozessuale Rügen in Massenverfahren den Grundsatz von Treu und Glauben wahren müssen und dass Rückweisungsverfahren nicht als zweite Instanz für bereits rechtskräftig entschiedene Fragen genutzt werden können.