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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1117/2025  ·  vom 15.05.2026

Réquisition de preuves

7B_1117/2025 — Beweisanträge der Staatsanwaltschaft: Glaubwürdigkeitsgutachten und Rechtsmittelunzulässigkeit

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: Richter Koch (Präsidium), Kölz, Hofmann; Gerichtsschreiberin Nasel · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin verlangt ein Glaubwürdigkeitsgutachten und Zeugeneinvernahmen; die kantonale Instanz hat die Beschwerde als unzulässig erklärt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; ein Glaubwürdigkeitsgutachten ist kein Beweismittel, dessen Verlust droht, sodass die Beschwerdevoraussetzung des Art. 394 lit. b StPO nicht erfüllt ist.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass blosser Zeitablauf bei erwachsenen Beschuldigten keine konkrete Gefahr des Beweisverlusts im Sinne von Art. 394 lit. b StPO begründet; die abstrakte Besorgnis zeitbedingter Aussageveränderungen genügt nicht.

Sachverhalt

A.________ erstattete 2015 eine Strafanzeige gegen B.B.________, den Vater ihrer Kinder C.B.________ (geb. 1997) und D.B.________ (geb. 1999), wegen häuslicher Gewalt; das Verfahren vor dem Tribunal criminel de Monaco ist noch hängig. Am 20. September 2021 reichten C.B.________ und D.B.________ Strafanzeige gegen A.________ ein wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Handlungen mit Abhängigen, sexueller Nötigung und Belästigung durch Konfrontation mit sexueller Handlung.

An der Schlussanhörung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2025 beantragte A.________ unter anderem die Aussetzung des Verfahrens bis zum monegassischen Urteil sowie, subsidiär, die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens für die Beschwerdeparteien und sich selbst. Am 16. Mai 2025 stellte sie zusätzlich Anträge auf Einvernahme bzw. Wiederholung von acht Zeugenaussagen und auf eine Konfrontationsverhandlung mit B.B.________.

Die Staatsanwaltschaft wies die Beweisanträge mit Ausnahme eines Zeugen ab. Die Chambre pénale de recours der Cour de justice GE erklärte die Beschwerde als unzulässig. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen, obwohl es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Grundsätzlich setzt Art. 93 Abs. 1 BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraus. Das Bundesgericht verzichtet jedoch auf dieses Erfordernis bei formeller Verweigerung des Rechtswegs (déni de justice formel), namentlich wenn — wie hier — die Zulässigkeit eines kantonalen Rechtsmittels verneint wurde (vgl. BGE 141 IV 1, E. 1.1).

Recht auf einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf eine begründete Entscheidung. Das Bundesgericht hält fest, dass die Begründungspflicht gewahrt ist, wenn die Behörde die massgebenden Gründe wenigstens kurz darlegt, sodass der Betroffene die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in Kenntnis der Sache anfechten kann. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, das über 40-seitige Beweisbegehren vollständig zu reproduzieren; sie durfte sich auf die ihr relevant erscheinenden Punkte beschränken.

Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.»

Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, warum die Aussagen der Beschwerdeparteien verständlich und kohärent seien, kein Anlass zu Zweifeln an ihrer geistigen Gesundheit oder an einer aktuellen Fremdeinflussnahme bestehe und die Nützlichkeit eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht dargetan sei. Die Beschwerdeführerin verwechselt nach Auffassung des Bundesgerichts einen Begründungsmangel mit ihrer Unzufriedenheit mit der vorgenommenen Würdigung. Ihre Rüge ist insofern unbegründet, als sie behauptet, die Vorinstanz habe konkrete Dossierelemente übergangen, ohne substanziiert darzulegen, welche Elemente dies sein sollen und worin deren Kausalität für den Ausgang des Verfahrens liegen könnte.

Rechtsmittelunzulässigkeit bei Beweisantragsablehnung (Art. 394 lit. b StPO)

Der entscheidende rechtliche Punkt betrifft die Zulässigkeitsvoraussetzung nach Art. 394 lit. b StPO:

Art. 394 lit. b StPO (SR 312.0) «Die Beschwerde ist nicht zulässig: b. gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.»

Das Bundesgericht präzisiert, dass der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichbedeutend ist, welcher rein tatsächliche Nachteile wie Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht umfasst (BGE 144 IV 127, E. 1.3.1; BGE 149 IV 205, E. 3.3). Ein Rechtsnachteil ist zu bejahen, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts des Beweismittels besteht — etwa bei einem Zeugen, der sehr alt oder schwer krank ist, der sich anschickt, endgültig in ein fernes Land abzureisen, oder bei einer Expertise wegen möglicher Veränderungen ihres Objekts (BGE 150 IV 103, E. 1.2.1; BGer 1B_615/2022 vom 23. Februar 2023; BGer 1B_189/2012 vom 17. August 2012).

Konkretisierung: Glaubwürdigkeitsgutachten und Zeitablauf

Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an und verneint einen Rechtsnachteil: Die Beschwerdeführerin kann ihr Begehren auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens vor dem Erstinstanzgericht erneuern; wird es dort abgelehnt, kann sie dies im Rahmen der Berufung und gegebenenfalls in einem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht rügen. Ein Glaubwürdigkeitsgutachten ist — anders als die Einvernahme eines altersschwachen oder ausreisereifen Zeugen — kein Beweismittel, das sofort erhoben werden muss, weil es später nicht mehr erhoben werden kann.

Entscheidend ist die Erwägung, dass zwar die Aussagen der Beschwerdeparteien mit der Zeit alterieren können (einigen der inkriminierten Taten liegen über zehn Jahre zurück), jedoch nicht ernsthaft behauptet werden kann, dass sich ihre Aussagen derart verändern könnten, dass sich die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens ohne Verzug aufdrängt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeparteien keine Kinder mehr seien und — anders als bei Vorschul- und Primarschulkindern — kein erhöhtes Risiko bestehe, dass sie ihre Aussagen unbewusst veränderten oder durch Bezugspersonen beeinflusst würden. Die blosse abstrakte Besorgnis, der Zeitablauf könne die Aussagen beeinträchtigen, genüge nicht, um die eng gefasste Ausnahme von Art. 394 lit. b StPO zu eröffnen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 394 lit. b StPO und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Der Leitentscheid BGE 149 IV 205 hat 2023 die Gleichsetzung des Rechtsnachteils im Sinne von Art. 394 lit. b StPO mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG klargestellt und ebenso verneint, dass die Ablehnung eines Antrags auf erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung einen solchen Nachteil bewirkt. Das vorliegende Urteil wendet diese Dogmatik erstmals explizit auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten (expertise de crédibilité) an und präzisiert, dass auch bei Tatvorwürfen mit langem Zeitablauf die Gefahr abstrakter Aussageveränderungen bei erwachsenen Beschwerdeparteien die Hürde des konkreten Beweisverlustrisikos nicht überwindet. In BGE 143 IV 475 hat das Bundesgericht bereits 2017 den Unterschied zwischen Aktenentfernungsentscheiden (StPO-Beschwerde ohne Nachweis eines Rechtsnachteils zulässig) und Beweisantragsablehnungen (Art. 394 lit. b StPO) betont. Die vorliegende Entscheidung schliesst die Lücke auf der Seite der Beweisantragsablehnung und unterstreicht den restriktiven Charakter der Ausnahme vom Beschwerdezugang.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt, dass die Ablehnung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 394 lit. b StPO der Beschwerde nicht zugänglich ist, solange der Antrag ohne konkreten Rechtsnachteil vor dem Erstinstanzgericht wiederholt werden kann. Der Zeitablauf allein — insbesondere bei erwachsenen Beschwerdeparteien — begründet keine konkrete Gefahr des Beweisverlusts. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten von 3'000 Franken zu tragen.