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Strafrecht  ·  Urteil 6B_519/2025  ·  vom 16.04.2026

Landesverweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Landesverweisung eines guineischen Staatsangehörigen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Handel mit 79,83 g reinem Kokain) nach Massgabe von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB.
  • Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Landesverweisung von 7 Jahren wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bezüglich der Partnerschaft zur Kindsmutter nicht eröffnet ist (keine eheähnliche Gemeinschaft) und die privaten Interessen am Verbleib – selbst unter Einbezug der Kindesinteressen – die erheblichen öffentlichen Interessen an der Wegweisung nicht überwiegen.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis der Zweijahresregel bei Betäubungsmitteldelikten und präzisiert, dass instabile Paarbeziehungen mit «Hin und Her» und Wechsel zu neuen Partnerschaften nicht als eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. Art. 8 EMRK genügen. Der Entscheid grenzt sich zugleich vom EGMR-Urteil P.J. und R.J. gegen Schweiz (Nr. 52232/20) ab, das einen Ersttäter mit günstiger Legalprognose betraf.

Sachverhalt

A.________, guineischer Staatsangehöriger, verkaufte im Zeitraum vom 21. Januar bis 24. Mai 2022 insgesamt 64,7 g Kokaingemisch (46,58 g reines Kokain) an neun regelmässige Abnehmer in mehreren Kantonen. Zudem besass er am 24. Mai 2022 weitere 46,19 g Kokaingemisch (33,25 g reines Kokain) zum Weiterverkauf sowie kleinere Mengen MDMA und Marihuana. Ausserdem täuschte er im Dezember 2021 die Behörden im aufenthaltsrechtlichen Verfahren darüber, dass er weiterhin mit seiner Lebenspartnerin B.________ und den gemeinsamen Zwillingen (geb. 2017, Schweizer Bürger) zusammenlebte, obwohl er bereits mit einer neuen Partnerin E.________ zusammengezogen war.

Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte A.________ am 1. Mai 2025 u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (davon 15 Monate aufgeschoben) und wies ihn für 7 Jahre des Landes. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen.

Erwägungen

Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB)

Der Beschwerdeführer ist guineischer Staatsangehöriger und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig gesprochen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt. Die Bestimmung ordnet bei Betäubungsmitteldelikten dieser Schwere die Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe obligatorisch an.

Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG);»

Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) und EMRK-Verträglichkeit

Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen nicht überwiegen (kumulative Voraussetzungen). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3; BGE 146 IV 105, E. 3.4). Das Bundesgericht bestätigt, dass sich die Härtefallprüfung nach den Kriterien der VZAE (Art. 31 VZAE) orientiert und die anschliessende Interessenabwägung an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausgerichtet ist.

Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Keine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. Art. 8 EMRK

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Würdigung, wonach zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter B.________ keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK besteht. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beziehung durch eine längere Trennung (ab August 2021), den Beginn einer neuen Beziehung mit E.________ und ein «Hin und Her» nach dem erneuten Zusammenzug im Oktober 2023 geprägt war. Selbst wenn man eine Liebesbeziehung unterstellte, fehlten die für eine eheähnliche Gemeinschaft erforderlichen besonderen Umstände. Konkubinatspaare können sich grundsätzlich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, es sei denn, die Beziehung weise eine echte und eheähnliche Qualität auf (vgl. BGer 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025, E. 2.3.4; BGer 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025, E. 1.2.4).

Kinderbeziehung und Art. 8 EMRK

Bezüglich der gemeinsamen Kinder (Zwillingsminderjährige, Schweizer Bürger) bejaht das Bundesgericht den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK: Der Beschwerdeführer hat ein enges Verhältnis zu seinen Kindern. Eine Landesverweisung greift daher in das Recht auf Achtung des Familienlebens ein. Bei der Interessenabwägung sind die Kindesinteressen als wesentliches Element zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 I 21, E. 5.5.1; BGer 6B_984/2024 vom 4. März 2026, E. 1.2.4). Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass der Kontakt zu den Kindern über moderne Kommunikationsmittel und Besuche – auch in Drittstaaten (z.B. Marokko) – aufrechterhalten werden kann. Die Kinder sind inzwischen knapp acht Jahre alt, sodass nicht ein sehr regelmässiger Kontakt in kurzen Zeitabständen zwingend necessário ist (vgl. BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026, E. 2.3.7; BGer 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025, E. 3.3.5).

Erhebliche öffentliche Interessen und Zweijahresregel

Die öffentliche Interessen an der Landesverweisung sind erheblich: Der Beschwerdeführer überschritt die Grenzmenge von 18 Gramm für einen schweren Fall um mehr als das Vierfache, handelte mit hoher Intensität über vier Monate an neun regelmässige Abnehmer und agierte nicht nur als Kurier, sondern als Treiber des Drogenhandels. Kokain gilt als besonders gefährliches Betäubungsmittel. Hinzu kommen Vorstrafen, wiederholte Delinquenz, eine ungünstige Legalprognose und eine Behördentäuschung (Art. 118 Abs. 1 AIG).

Massgeblich ist schliesslich die Zweijahresregel: Bei einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (= mehr als 2 Jahre) bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit die privaten Interessen überwiegen. Dies gilt auch bei bestehender Ehe mit Schweizer Bürgern und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_984/2024 vom 4. März 2026, E. 1.2.3; BGer 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025, E. 2.3.8). Solche ausserordentlichen Umstände sind hier nicht erkennbar.

Abgrenzung von EGMR P.J. und R.J. gegen Schweiz

Der Beschwerdeführer beruft sich auf das EGMR-Urteil P.J. und R.J. gegen Schweiz vom 17. September 2024 (Nr. 52232/20). Das Bundesgericht grenzt diesen Entscheid ab: Dort handelte es sich um einen Ersttäter, der als Kurier 194 Gramm Kokain transportiert hatte, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft wurde und dessen Legalprognose günstig war. Zudem wurde der Strafvollzug vollumfänglich aufgeschoben. Vorliegend verhalte es sich anders: Der Beschwerdeführer sei kein Ersttäter, sondern mehrfach vorbestraft, habe den Drogenhandel aufgebaut und die Legalprognose sei ungünstig.

Weitere Vorbringen

Das Bundesgericht weist die Rüge zurück, der Beschwerdeführer habe die Drogen nicht aus eigennützigen pekuniären Gründen gehandelt, sondern zur Unterstützung seiner Kinder. Dies ist eine unzulässige Sachverhaltsrüge (Art. 106 Abs. 2 BGG). Ebenso wenig ist die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen, dass keine Liebesbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ besteht. Der Hinweis auf das EGMR-Urteil Udeh gegen Schweiz (Nr. 12020/09) ändert nichts, da das Bundesgericht dieses Urteil bereits stark relativiert hat (BGE 141 II 169, E. 5.1) und dort Einzelfallumstände massgeblich waren, die erst nach dem BGer-Entscheid eintraten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht im Einklang mit der konsolidierten Rechtsprechung zur Landesverweisung bei Betäubungsmitteldelikten:

  • Bestätigung der ständigen Praxis zu Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB: Bei qualifizierten Betäubungsmitteldelikten ist die Landesverweisung obligatorisch; die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332; BGE 146 IV 105, E. 3.4).
  • Bestätigung der Zweijahresregel: Freiheitsstrafen ab 2 Jahren erfordern ausserordentliche Umstände, selbst bei Familie mit Schweizer Bürgern (BGer 6B_984/2024 vom 4. März 2026, E. 1.2.3; BGer 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025, E. 2.3.8).
  • Präzisierung der Konkubinatsrechtsprechung: Instabile Paarbeziehungen mit Wechsel zu neuen Partnern und «Hin und Her» genügen nicht für eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.v. Art. 8 EMRK (vgl. BGer 6B_518/2024, E. 2.3.4; BGer 6B_465/2025, E. 1.2.4).
  • Präzisierung der Abgrenzung zu P.J. und R.J. gegen Schweiz (Nr. 52232/20): Das EGMR-Urteil betrifft einen Ersttäter mit günstiger Legalprognose und vollständig aufgeschobenem Strafvollzug, nicht einen mehrfach vorbestraften Drogenhändler (vgl. auch BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026, E. 2.4.1.2; BGer 6B_184/2025 vom 22. Mai 2025, E. 4.1).
  • Bestätigung, dass (teil-)bedingter Strafvollzug einer Landesverweisung nicht entgegensteht (BGE 144 IV 168, E. 1.4.1; BGer 6B_984/2024, E. 1.4.5.3).
  • Bestätigung, dass Besuche in Drittstaaten (z.B. Marokko) als zumutbare Kontaktmöglichkeit genügen (BGer 6B_928/2025 vom 22. Dezember 2025, E. 3.4.7; BGer 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025, E. 2.5.1).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Landesverweisung von 7 Jahren wird bestätigt. Das Urteil fügt sich nahtlos in die restriktive Praxis der Härtefallklausel bei Betäubungsmitteldelikten ein und illustriert die hohen Hürden, die Art. 66a Abs. 2 StGB dem Absehen von der Landesverweisung setzt. Selbst gewichtige private Interessen – die Vater-Kind-Beziehung zu schweizerischen minderjährigen Zwillingen – überwiegen nicht die erheblichen öffentlichen Interessen an der Wegweisung eines mehrfach vorbestraften, intensiven Kokainhändlers, der die Grenzmenge um mehr als das Vierfache überschritt und die Legalprognose ungünstig ist. Die Zweijahresregel setzt hier einen massiven Filter: Bei Freiheitsstrafen ab 2 Jahren sind ausserordentliche Umstände erforderlich, die hier offensichtlich fehlen. Das Urteil unterstreicht zugleich, dass der EGMR-Entscheid P.J. und R.J. nicht verallgemeinert werden kann, sondern auf seine spezifischen Einzelfallumstände (Erstäter, günstige Prognose) beschränkt bleibt.