6B_950/2025 — Eventualvorsatz bei blinder Unterschrift auf Covid-19-Kreditformular
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénal du Tribunal cantonal fribourgeois · Besetzung: Muschietti, Wohlhauser, Glassey · Verfahrensergebnis: Teilgutheissung — Aufhebung des Freispruchs von B.A. (dol éventuel); Bestätigung des Freispruchs von Art. 166 StGB
Executive Summary
- Kernpunkt: Wer als assoziée-gérante ein Covid-19-Kreditformular blind unterschreibt, ohne es zu lesen oder zu prüfen, handelt eventualvorsätzlich hinsichtlich Urkundenfälschung und Betrug, wenn das Formular einen Straffolgenhinweis enthält und die Unterzeichnerin über eine Buchhaltungsausbildung verfügt.
- Entscheidung: Das BGer hebt den Freispruch der Ehefrau (B.A.) von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugs auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die OCaS-Covid-19-Contravention scheidet für A.A. wegen Subsidiarität gegenüber dem Betrug aus. Der Freispruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht (Art. 166 StGB) bleibt bestehen, da die Staatsanwaltschaft den objektiven Tatbestand nicht anfocht.
- Bedeutung: Präzisiert die dol-éventuel-Doktrin für den Covid-19-Kreditbetrug und bestätigt, dass bewusstes Nichtwissen («décide consciemment de ne pas savoir») bei Handelsregister-gemeldeten Geschäftsführern mit Rechnungslegungspflicht den Eventualvorsatz begründet. Bestätigt die Subsidiarität der Art. 23 OCaS-Covid-19 / Art. 25 LCaS-Covid-19-Contravention gegenüber schwereren StGB-Tatbeständen.
Sachverhalt
A.A. (Ehemann) und B.A. (Ehefrau) waren Gesellschafter der C.________ Sàrl, die 2009 gegründet und deren Sitz 2013 nach Freiburg verlegt wurde. B.A. war als associée-gérante im Handelsregister eingetragen, betraute aber faktisch ihren Ehemann mit der Verwaltung.
Am 30. März 2020 füllte A.A. von zu Hause aus ein Covid-19-Kreditformular für die Gesellschaft aus und gab als Umsatz Fr. 955'573.— an (tatsächlicher Umsatz 2019: Fr. 724'709.32; Umsatz 2018: Fr. 857'370.32). Er druckte das Formular aus und liess es von seiner Ehefrau B.A. unterzeichnen, ohne dass diese die Angaben prüfte. Das Formular enthielt einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Angabe falscher oder unvollständiger Informationen strafrechtlich verfolgt werden kann (Art. 146 StGB, Art. 251 StGB). Am 4. Mai 2020 wurde ein Kredit von Fr. 95'500.— ausgerichtet. Die Gesellschaft ging am 26. Mai 2021 in Konkurs.
Das Polizeigericht verurteilte A.A. wegen Betrugs und Urkundenfälschung, sprach B.A. jedoch von allen Vorwürfen frei. Die Berufungskammer verurteilte A.A. zusätzlich wegen Vermögensminderung zum Nachteil der Gläubiger und erhöhte die Strafe, bestätigte aber den Freispruch von B.A.
Erwägungen
Dol éventuel durch bewusstes Nichtwissen (E. 2)
Das BGer befasst sich eingehend mit der Frage, ob B.A. eventualvorsätzlich handelte, als sie das Kreditformular ohne Kenntnis des Inhalts unterzeichnete.
Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; eventualvorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Das BGer verweist auf die ständige Rechtsprechung (BGE 147 IV 439, E. 7.3.1; BGE 137 IV 1, E. 4.2.3; BGer 6B_465/2024 vom 8. Januar 2025, E. 2.1.2), wonach Indizien für die Inkaufnahme die Bedeutung der Risikorealisation, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Motive und das Verhalten des Täters sind.
Das BGer wendet die Rechtsprechung zur «bewusst blinden» Unterschrift aus BGE 135 IV 12, E. 2.3.1 auf den vorliegenden Fall an: Wer bewusst ungelesene Urkunden unterzeichnet, kann sich nicht darauf berufen, deren wahren Inhalt nicht gekannt zu haben; wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht. Zwar reiche das blosse Nichtwissen allein nicht aus, um ohne Weiteres auf die Inkaufnahme eines Urkundendelikts zu schliessen. Im vorliegenden Fall sprechen jedoch mehrere Indizien für den Eventualvorsatz:
- B.A. war als assoziée-gérante im Handelsregister eingetragen und trug damit eine formelle Verantwortung.
- Sie verfügte über ein libanesisches Buchhaltungsdiplom und hätte die Richtigkeit der Zahlen kontrollieren können.
- Das Formular enthielt einen ausdrücklichen Straffolgenhinweis (Art. 146 StGB, Art. 251 StGB).
- Sie gab an, das Formular mehrmals mit ihrem Mann ausgefüllt und Zugang zur Buchhaltung der Gesellschaft gehabt zu haben.
Das BGer schliesst daraus, dass B.A. bewusst entschieden habe, nichts zu wissen («décide consciemment de ne pas savoir»), und dass sie dadurch eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung beging. Dies genügt für die Bejahung des Eventualvorsatzes. Der Freispruch wird aufgehoben und die Sache zur Prüfung der übrigen Tatbestandsmerkmale an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Subsidiarität der OCaS-Covid-19-Contravention (E. 3)
Art. 23 OCaS-Covid-19 (SR 951.261) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer vorsätzlich einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt, indem er falsche Angaben macht, oder die Mittel entgegen Artikel 6 Absatz 3 OCaS-Covid-19 verwendet, wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft, sofern keine schwerere Straftat nach dem Strafgesetzbuch vorliegt.»
Das BGer stellt klar, dass Art. 23 OCaS-Covid-19 eine Subsidiaritätsklausel enthält: die Contravention kommt nur subsidiär gegenüber schwereren StGB-Tatbeständen zur Anwendung. Da A.A. bereits wegen Betrugs und Urkundenfälschung verurteilt worden ist, scheidet eine zusätzliche Bestrafung nach Art. 23 OCaS-Covid-19 für die Krediterschleichung aus. Dies bestätigt die bereits in BGE 150 IV 169, E. 3.4 geäusserte Auffassung, wonach die Covid-19-Contravention eine fattispecie residuale darstellt.
Für B.A. bleibt eine allfällige Verurteilung nach Art. 23 OCaS-Covid-19 offen, falls sie von den schwereren Delikten freigesprochen werden sollte.
Buchführungspflichtverletzung gemäss Art. 166 StGB (E. 4)
Die Staatsanwaltschaft hatte das Freispruchurteil hinsichtlich Art. 166 StGB nur bezüglich des subjektiven Tatbestands (Eventualvorsatz) angefochten. Das Erstgericht und die Vorinstanz hatten den Freispruch jedoch auf zwei selbstständig tragende Begründungen gestützt: (1) fehlender Eventualvorsatz und (2) fehlender Nachweis, dass die Vermögenslage der Gesellschaft unmöglich festzustellen gewesen sei.
Art. 166 StGB (SR 311.0) «Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 SR 281.1 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Das BGer erinnert an die ständige Rechtsprechung (BGE 117 IV 163, E. 2b; BGer 6B 45/2024 vom 16. Juli 2025, E. 7.1.1), wonach Art. 166 StGB sowohl aktives Tun wie Unterlassen erfassen kann und Eventualvorsatz genügt. Nach BGE 142 III 364, E. 2.4 in fine muss eine beschwerdeführende Partei bei mehreren selbstständig tragenden Begründungen jede einzelne anfechten, sonst bleibt der angefochtene Entscheid bestehen. Da die Staatsanwaltschaft den objektiven Tatbestand nicht gerügt hatte, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unzulässig. Der Freispruch bleibt bestehen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer klaren Traditionslinie:
Eventualvorsatz / bewusstes Nichtwissen: Das BGer knüpft direkt an BGE 135 IV 12 an, das den Grundsatz «wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht» für die Falschbeurkundung bei blindem Unterschreiben geprägt hat. Der vorliegende Entscheid überträgt diesen Grundsatz auf einen neuen Sachverhalt (Covid-19-Kreditformular) und präzisiert, dass eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung — insbesondere bei Handelsregisterfunktionären mit fachlichen Qualifikationen — den Schluss auf Eventualvorsatz rechtfertigt.
Covid-19-Kreditbetrug: In BGE 150 IV 169 hat das BGer den Rahmen für die Strafbarkeit von Covid-19-Kreditbetrug gesteckt, insbesondere die Arglist bei der Selbstdeklaration und den Vermögensschaden der Bürgschaftsorganisation bejaht. Der vorliegende Entscheid (BGer 6B_394/2024 vom 7. April 2025) bestätigt diesen Ansatz für den Haupttäter (A.A.) und dehnt die Strafbarkeit auf die eventualvorsätzliche Mitwirkung der Ehefrau aus.
Art. 166 StGB — Buchführungspflicht: Die Bestätigung des Freispruchs zeigt, dass die Staatsanwaltschaft bei zwei selbstständig tragenden Begründungen beide anfechten muss — ein prozessualer Grundsatz, der über den konkreten Fall hinaus Bedeutung hat.
Fazit
Das BGer präzisiert mit 6B_950/2025 die Eventualvorsatz-Dogmatik im Kontext von Covid-19-Kreditbetrug und dehnt die Strafbarkeit auf Personen aus, die als formell Verantwortliche Dokumente blind unterzeichnen. Der Entscheid unterstreicht, dass eine assoziée-gérante mit Buchhaltungsexpertise nicht ohne weiteres behaupten kann, sie habe den Inhalt eines mit Straffolgenhinweisen versehenen Formulars nicht gekannt. Gleichzeitig zeigt das BGer prozessuale Grenzen auf: Wer den Freispruch nur bezüglich des subjektiven Tatbestands anficht, aber den objektiven Tatbestand unbeanstandet lässt, verfehlt sein Ziel. Die Subsidiarität der Covid-19-Contravention gegenüber schwereren Delikten wird bestätigt.