Executive Summary
- Kernpunkt: Bestätigung der Verurteilung wegen Schändung (Art. 191 aStGB) und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmevorrichtung (Art. 179quater StGB) sowie des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB bei einem erwachsenen, vorübergehend widerstandsunfähigen Opfer.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot erfasst auch vorübergehende Widerstandsunfähigkeit durch Alkoholintoxikation.
- Bedeutung: Präzisierung, dass Art. 67 Abs. 4 aStGB (lebenslängliches Tätigkeitsverbot bei Sexualdelikten an erwachsenen Schutzbedürftigen) auch bei bloss vorübergehender Widerstandsunfähigkeit des Opfers zwingend anwendbar ist und nicht auf «dauerhaft abhängige» Personen beschränkt werden darf.
Sachverhalt
In der Nacht auf den 15. Mai 2022 traf der Beschwerdeführer A.________ die stark alkoholisierte Geschädigte B.________ in einer Discothek in U.________. Nach einem ersten Annäherungsversuch mit Kuss und Brustberührung, den B.________ abwehrte, fuhr er sie unter dem Vorwand, sie nach Hause zu bringen, in seinem Fahrzeug auf einen abgelegenen Parkplatz. Dort half er der infolge ihrer Alkoholisierung nahezu inert wirkenden B.________ auf den Rücksitz, zog ihr Hosen und String aus, penetrierte sie digital und filmte dies mit Snapchat. Anschliessend penetrierte er sie vaginal ohne Kondom. B.________ konnte sich nur schwach wehren. Nach den sexuellen Handlungen brachte A.________ sie auf den Beifahrersitz und fuhr weiter. Als B.________ ausstieg und weinend am Strassenrand sass, wies A.________ sie an, leiser zu sein, aus Angst, jemand könne kommen. Um ca. 04:00 Uhr alarmierten Anwohner die Polizei; B.________ erbrach sich in deren Anwesenheit und schlief ein.
Das Bezirksgericht (Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine) verurteilte A.________ am 22. Mai 2024 wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmevorrichtung (Art. 179quater StGB) und Schändung (Art. 191 aStGB) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (6 Monate unbedingt, 24 Monate bedingt bei 5jähriger Probezeit). Es sprach zudem ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4 aStGB aus. Das Kantonsgericht (Cour d'appel pénal du Tribunal cantonal fribourgeois) wies die Berufung am 18. Juni 2025 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen.
Erwägungen
1. Verfahrensrügen (E. 1)
Der Beschwerdeführer rügte zunächst eine Justizverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Rüge sich mit der Willkürrüge deckt (vgl. unten E. 2). Darauf wird nicht separat eingetreten.
2. Schändung — Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 2)
2.1 Rechtlicher Rahmen
Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung zu Art. 191 aStGB (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung):
Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 aStGB liegt vor, wenn die Person nicht in der Lage ist, sich unerwünschten sexuellen Kontakten zu widersetzen. Die Widerstandsunfähigkeit kann dauerhaft oder vorübergehend, chronisch oder situativ bedingt sein und auch durch schwere Alkohol- oder Drogenintoxikation verursacht sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Geschädigte vollständig wehrunfähig ist; eine blosse Herabsetzung der Hemmschwelle genügt nicht (BGE 148 IV 329 E. 3.2; BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGer 6B_914/2024 E. 1.2). Eine schlafende Person ist ohne Weiteres widerstandsunfähig (BGer 6B_327/2024 E. 2.1.4; BGer 7B_746/2023 E. 4.3.2). Der Eventualvorsatz genügt für die subjektive Tatseite (BGer 6B_327/2024 E. 2.1.4; BGer 7B_94/2023 E. 4.2.1).
Art. 191 StGB (SR 311.0) «Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Ziff. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und ihr Korollar in dubio pro reo haben im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung keine weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot (Art. 9 BV) (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2 Glaubhaftigkeit der Geschädigten (E. 2.2)
Der Beschwerdeführer rügte, die Aussagen der Geschädigten seien zu Unrecht als glaubhaft erachtet worden. Das Bundesgericht wies dies ab: Die kantonalen Instanzen hatten die leichten Divergenzen zwischen den Aussagen der Geschädigten und ihrer Freundin C.________ bezüglich des Ortes der Begegnung als periphere Details qualifiziert, die durch den Alkoholkonsum und die verstrichene Zeit erklärbar seien. Die Geschädigte habe Unstimmigkeiten selbst eingeräumt (partielles Erinnerungsloch / «blackout»). In der Gesamtschau sei ihr Bericht konstant, kohärent, detailliert und durch Zeugenaussagen sowie Aktenindizien bestätigt gewesen. Die Rüge war appellatorisch und daher unzulässig (Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.3 Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers (E. 2.3)
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten inkonstante Aussagen gemacht hatte (Warten auf die Freundin im Auto, Zustand der Geschädigten, Ablauf der Handlung). Der Beschwerdeführer ersetzte die kantonale Beweiswürdigung durch seine eigene Lesart, was dem appellatorischen Verbot unterliegt.
2.4 Widerstandsunfähigkeit durch Alkoholintoxikation (E. 2.4)
Im Kern bestritt der Beschwerdeführer, dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt widerstandsunfähig gewesen sei. Das Bundesgericht hielt Feststellungen der Vorinstanz für nicht willkürlich:
- Die Geschädigte war bereits beim Verlassen der Discothek stark alkoholisiert (Beobachtung mehrerer Zeugen).
- Sie hatte ihr Mobiltelefon vergessen — obwohl sie sich sonst nie davon trennte —, was auf einen veränderten Bewusstseinszustand hindeutete.
- Sie erlitt während der Fahrt einen Blackout und bemerkte nicht, dass sie gefilmt wurde.
- Sie war beim sexuellen Akt inert bzw. eingeschlafen.
- Sie erbrach sich nach den Taten in Polizeipräsenz und schlief ein.
- Zeugen stellten fest, dass sie nicht stehen konnte, kaum sprechen konnte und unter Schock stand.
Das Argument des Beschwerdeführers, die Geschädigte habe nach der Tat noch sprechen und weinen können, vermochte nicht zu überzeugen: Die nach den Taten von Zeugen beobachteten Symptome — Unfähigkeit zu kommunizieren, Artikulationsschwierigkeiten, Standunfähigkeit — bestätigten im Gegenteil den Zustand schwerer Alkoholintoxikation.
Das Bundesgericht schloss daraus, dass die Vorinstanz ohne Willkür eine Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten im Tatzeitpunkt feststellen konnte.
2.5 Vorsatz (E. 2.5)
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe den subjektiven Tatbestand ausschliesslich mit nachträglich relevanten Umständen begründet. Das Bundesgericht wies dies ab: Die Vorinstanz hatte (im Rückgriff auf das erstinstanzliche Urteil, Art. 82 Abs. 4 StPO) festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Zustand der Geschädigten nicht nur erkannt, sondern ausgenützt hatte: Er hatte ihr selbst gesagt, dass sie betrunken sei, musste sie zum Einsteigen und Aussteigen tragen, sie reagierte nicht auf die Filmaufnahme, und er hatte sie zuvor mit dem Vorwand, sie mit ihrer Freundin nach Hause zu bringen, ins Auto gelockt — obwohl sie ihn beim ersten Annäherungsversuch abgewehrt hatte. Eventualvorsatz genügt.
2.6 Ergebnis (E. 2.6–2.7)
Die Rügen des Beschwerdeführers sind, soweit überhaupt zulässig, unbegründet. In dubio pro reo hat keine weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot.
3. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs (E. 3)
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde ausschliesslich Rechtsfragen zu Art. 191 aStGB aufgeworfen und keine ausreichend begründete Rüge zu seiner Verurteilung nach Art. 179quater StGB vorgebracht. Die Freisprechungsbegehren zu diesem Punkt waren mangels Substanziierung (Art. 42 Abs. 2 BGG) unzulässig.
4. Strafzumessung und Strafart (E. 4)
Der Beschwerdeführer rügte, es sei widersprüchlich, dass die Vorinstanz für die Schändung eine hypothetische Geldstrafe von über 180 Tagessätzen annehme, für die Verletzung des Geheimbereichs aber nur eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgefallen sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz für die Verletzung des Geheimbereichs eine hypothetische Freiheitsstrafe von neun Monaten und nicht eine Geldstrafe festgelegt hatte. Die Rüge beruht daher auf einem Missverständnis des angefochtenen Entscheids und ist abzuweisen.
5. Lebenslängliches Tätigkeitsverbot (E. 5)
5.1 Verfassungsrechtliche Grundlage
Art. 123c BV bestimmt, dass Personen, die wegen Beeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit eines Kindes oder einer abhängigen Person verurteilt wurden, endgültig das Recht verlieren, eine berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Minderjährigen oder Abhängigen auszuüben. Diese Bestimmung wurde in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 angenommen.
5.2 Gesetzliche Ausführung
Art. 67 Abs. 4 aStGB (Fassung bis 30. Juni 2024) ordnet ein zwingendes lebenslängliches Tätigkeitsverbot an, wenn jemand wegen einer der enumerativ genannten Straftaten — namentlich Schändung nach Art. 191 aStGB — verurteilt wird und die Tat an einem erwachsenen Opfer begangen wurde, das zum Tatzeitpunkt widerstandsunfähig oder urteilsunfähig war (Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB).
Art. 67 Abs. 4 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt: a. [enumerierte Sexualdelikte], sofern er die Straftat begangen hat an oder vor: 1. einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, oder 2. einem volljährigen nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zu Wehr setzen konnte; […]»
5.3 Vorinstanzliche Begründung
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Wortlaut von Art. 67 Abs. 4 aStGB klar sei und sie keinen Ermessensspielraum habe. Der Fall sei offensichtlich nicht von sehr geringer Schwere. Der Beschwerdeführer übte ohnehin keine Gesundheitstätigkeit aus und machte keine konkreten Einschränkungen seines Privatlebens geltend.
5.4 Auslegung durch den Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB müsse im Lichte von Art. 123c BV einschränkend ausgelegt werden: Nur «dauerhaft abhängige» Personen seien erfasst, nicht aber vorübergehend widerstandsunfähige.
5.5 Klarstellung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies diese Auslegung zurück:
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Wortlaut: Der Gesetzeswortlaut von Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB ist klar. Er erfasst ausdrücklich «ein volljähriges nicht besonders schutzbedürftiges Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war». Es ergibt sich aus dem Text nichts dafür, dass der Gesetzgeber nur dauerhafte Widerstandsunfähigkeit erfassen wollte.
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Botschaft des Bundesrates: Sowohl die Botschaft zur Volksinitiative (BBl 2012 8170 Ziff. 3.2.4) als auch die Botschaft zur Umsetzung von Art. 123c BV (BBl 2016 5919 Ziff. 1.2.5) nennen unter den geschützten Personenkategorien ausdrücklich Personen, die vorübergehend oder dauerhaft widerstandsunfähig sein können, und identifizieren übermässigen Alkohol- oder Drogenkonsum als mögliche Ursache der Widerstandsunfähigkeit. Die Lehre bestätigt dies (DENYS, in Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 5 und 7 ad Art. 123c BV; VILLARD, in Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 35 ad Art. 67 StGB).
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Verfassungstext: Art. 123c BV spricht im Titel von «Kindern oder zum Widerstand unfähigen oder urteilsunfähigen Personen» und im Text von «abhängigen Personen». Dieser terminologische Unterschied bestätigt, dass der Verfassungsgesetzgeber bewusst einen weiteren Schutzumfang anstrebte, der über dauerhaft abhängige Personen hinausgeht.
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Verhältnismässigkeit: Die Rüge der Verletzung von Art. 36 BV und Art. 8 EMRK wurde mangels hinreichender Substanziierung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht behandelt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:
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Widerstandsunfähigkeit durch Alkoholintoxikation: Das Urteil steht in der Kontinuität von BGE 148 IV 329 und BGer 6B_914/2024, welche die Grenzziehung zwischen blosser Enthemmung (die nicht genügt) und vollständiger Widerstandsunfähigkeit (die erforderlich ist) bestätigen. Es illustriert den Unterschied zum BGer 6B_914/2024, wo das Bundesgericht eine Widerstandsunfähigkeit verneint hatte, weil die Geschädigte dort noch kohärente Gespräche führen, sich aktiv wehren und ein Taxi selbst bestellen konnte — anders als im vorliegenden Fall, wo die Geschädigte inert, eingeschlafen und kommunikationsunfähig war.
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Schlafende Person als widerstandsunfähig: In Übereinstimmung mit BGer 6B_327/2024 (E. 2.1.4) und BGer 7B_746/2023 (E. 4.3.2) bestätigt das Urteil, dass eine schlafende Person ohne Weiteres als widerstandsunfähig gilt.
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Lebenslängliches Tätigkeitsverbot bei vorübergehender Widerstandsunfähigkeit: Dies ist die zentrale Aussage des Urteils. Das Bundesgericht stellt erstmalig explizit klar, dass Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB auch bei vorübergehender Widerstandsunfähigkeit — namentlich durch Alkoholintoxikation — zwingend anwendbar ist. Der Verweis auf die Botschaften (BBl 2012 8170 Ziff. 3.2.4; BBl 2016 5919 Ziff. 1.2.5) und die Lehre (DENYS; VILLARD) schliesst eine einschränkende Interpretation im Sinne des Beschwerdeführers aus.
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Strafartwahl: Die Erwägungen zur Strafart (E. 4) bestätigen die ständige Rechtsprechung, wonach die Geldstrafe im Bereich der kleinen und mittleren Kriminalität die Regelstrafe darstellt und Freiheitsstrafen nur bei besonderer Prävention oder bei Überschreitung des Rahmenstrafmasses für Geldstrafen zu verhängen sind (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 147 IV 241 E. 3.2).
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Appellatorische Rügen: Konsequente Anwendung des Grundsatzes, dass blosse eigene Sachverhaltsdarstellungen ohne Darlegung der Willkür unzulässig sind (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Verurteilung wegen Schändung (Art. 191 aStGB) und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmevorrichtung (Art. 179quater StGB) wird bestätigt. Das lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 aStGB bleibt aufrechterhalten. Die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt (3'000 Franken Anwaltsentschädigung).
Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung, da es klargestellt, dass das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 4 StGB bei Sexualdelikten an erwachsenen, vorübergehend widerstandsunfähigen Opfern auch dann anwendbar ist, wenn die Widerstandsunfähigkeit — wie hier durch Alkoholintoxikation — nur von kurzer Dauer war. Eine einschränkende Auslegung, die nur «dauerhaft abhängige» Personen erfassen will, wird mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes, den Materialien und dem Verfassungstext abgelehnt.