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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_329/2025  ·  vom 05.05.2026

Indemnisation du défenseur d'office; arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der vaudische Stundensatz von CHF 180 für Pflichtverteidiger verstösst nicht gegen das Willkürverbot; ein Stundensatz von CHF 250 wird als nicht begründet zurückgewiesen.
  • Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250 ist nicht gerechtfertigt, CHF 180 bleiben massgebend.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, wonach CHF 180 pro Stunde als untere Grenze eines angemessenen Stundensatzes für Pflichtverteidiger in der Schweiz gelten; der Gleichbehandlungs-Einwand (Straf- vs. Zivilrecht) wird erstmals explizit verworfen.

Sachverhalt

Me A.________, Pflichtverteidigerin im Kanton Waadt, legte gegen den Entscheid der Cour d'appel pénale vom 4. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen ein. Sie wandte sich gegen die Festsetzung ihrer Entschädigung auf CHF 3'518.50 (inkl. Débours, Vacations und MWSt), basierend auf einem Stundensatz von CHF 180. Sie beantragte einen Stundensatz von CHF 250 sowie die Eventualaufhebung des angefochtenen Entscheids. Ein Jonctionsbegehren mit der Sache 6B_1213/2023 (identische Beschwerdeführerin, gleiche Rechtsfrage) wurde gestellt.

Erwägungen

Zulässigkeit und Legitimation (E. 1)

Seit dem 1. Januar 2024 kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO, geändert durch BG vom 17. Juni 2022). Das Bundesgericht bestätigt, dass die Beschwerdeführerin als Pflichtverteidigerin ein rechtliches Interesse an der Anfechtung hat und der Beschwerdeweg über Art. 81 BGG offensteht, auch wenn sie nicht in einer der in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG genannten Kategorien fällt — diese Aufzählung ist nicht erschöpfend (BGer 6B_354/2025 E. 1).

Gleichbehandlungsrüge (E. 3.2)

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV. Sie macht geltend, dass die Strafverteidigung spezifische Mehrbelastungen aufweise (Polizeieinvernahmen als «Anwältin der ersten Stunde», multiple Einvernahmeorte usw.), die eine höhere Entschädigung als im Zivilrecht rechtfertigen. Das Bundesgericht hält demgegenüber fest, dass der Kern der anwaltlichen Tätigkeit — Dossieranalyse, Verteidigungsstrategie, Mandatsberatung — im Zivil- und Strafrecht vergleichbar sei. Die vorgebrachten Unterschiede beträfen nicht die Kernleistung, sondern seien randständiger Natur. Somit liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor (BGE 144 I 113 E. 5.1.1; BGer 2C_446/2025 E. 9.1).

Teuerungseinwand (E. 3.3)

Die Vorinstanz hatte eine Teuerung von +4.2% seit 2011 berechnet (Datum der Veröffentlichung von BGE 137 III 185), was einen aufgewerteten Tarif von CHF 187.56 ergebe. Die Beschwerdeführerin wollte die Teuerungsberechnung ab 2006 (Datum von BGE 132 I 201) vornehmen. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die ständige Rechtsprechung — bestätigt durch BGE 141 I 124 E. 3.2 und unveröffentlichte Folgeurteile — einen Mindestsatz von CHF 180 pro Stunde als angemessen erachtet. Selbst unter Berücksichtigung der Teuerung sei der Betrag von CHF 187.56 nicht willkürlich tief, zumal die Anpassungsgrenze nicht bei jeder noch so kleinen Teuerung ausgelöst wird.

Art. 135 Abs. 1 und 3 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. 3 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.»

Art. 8 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.»

HSG-Studie und Betriebskosten (E. 3.4)

Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die von der Universität St. Gallen für die FSA erstellte Studie (die gleichen Studie, die bereits BGE 137 III 185 E. 5.4 zugrunde lag). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt:

  • Betriebskosten von CHF 121/Std. (für Anwälte mit >20% unentgeltlicher Rechtspflege) stehen einem Bedarf von CHF 222/Std. gegenüber, um ein Jahreseinkommen von CHF 150'000 zu erzielen.
  • Der Durchschnitt aus Untergrenze (CHF 121) und Obergrenze (CHF 222) beträgt CHF 171.50 — unter dem vaudischen Tarif von CHF 180.
  • Zwischen 2003 und 2017 sind die Stundenkosten gesamthaft stabil geblieben (CHF 219 im Jahr 2003 vs. CHF 222 im Jahr 2017 für das CHF-150'000-Einkommen).

Das Bundesgericht ergänzt: Die Betriebskosten (z.B. Büromiete) sind teilweise vom Anwalt beeinflussbar. Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten, bezifferten Nachweise für ihre eigene finanzielle Situation vorgelegt, welche belegen würden, dass ihr Einkommen bei CHF 180/Std. bloss symbolisch ausfalle. Der Vergleich mit dem üblichen Markttarif von CHF 350/Std. im Kanton Waadt ist unbehelflich, da Mandate nach Wahl und amtliche Mandate naturgemäss verschieden sind.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Entschädigung von Pflichtverteidigern:

Leitentscheid Kernsatz Bedeutung für das vorliegende Urteil
BGE 132 I 201 Praxisänderung 2006: Entschädigung muss Selbstkosten decken und einen bescheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst gewährleisten; CHF 150 (Aargau) ist kostendeckend, CHF 180 (Landesdurchschnitt) als untere Grenze bestätigt. Bezugspunkt für die minimale Stundensatz-Doktrin
BGE 137 III 185 Bestätigung: CHF 180/Std. im Kanton Waadt genügen den bundesrechtlichen Anforderungen; Teuerung von knapp 3% seit 2006 rechtfertigt keine Anpassung. Hauptpräzedenzfall des vorliegenden Urteils; gleicher Kanton, gleiche Tariffrage
BGE 141 I 124 Pauschalhonorar zulässig; Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nicht anwendbar auf amtliche Verteidigung; CHF 180 als anwendbarer Mindestsatz bestätigt (2015). Bestätigt, dass die amtliche Verteidigung eine staatliche Aufgabe ist und nicht unter Art. 27 BV fällt
BGE 139 IV 261 Art. 135 Abs. 1 StPO: Pflichtverteidiger wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder des massgebenden Kantons entschädigt; reduziertes Honorar zulässig. Gesetzliche Grundlage

Neuheit des Urteils: Erstmals wird der Gleichbehandlungs-Einwand (Art. 8 Abs. 1 BV) — gleicher Stundensatz für Straf- und Zivilrechtliche Pflichtverteidigung — explizit geprüft und verworfen. Das Gericht hält fest, dass die Kernleistung der Strafverteidigung mit jener der Zivilverteidigung vergleichbar ist und spezifische strafprozessuale Mehrbelastungen den Kern nicht berühren.

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt mit 6B_329/2025 die bisherige Linie: Der vaudische Stundensatz von CHF 180 für Pflichtverteidiger ist nicht willkürlich. Der Gleichbehandlungs-Einwand (gleicher Tarif im Zivil- und Strafrecht) wird erstmals entschieden abgewiesen — mit der Begründung, dass die Kernleistung beider Bereiche vergleichbar sei. Die Beschwerdeführerin hat zudem keine konkreten Zahlen vorgelegt, die belegen würden, dass ihr bei CHF 180 lediglich ein symbolischer Verdienst verbleibt. Gerichtskosten von CHF 3'000 werden der beschwerdeführenden Pflichtverteidigerin auferlegt.