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Strafrecht  ·  Urteil 6B_110/2026  ·  vom 07.05.2026

Expulsion

Executive Summary

  • Kernpunkt: Aufhebung eines freiburgischen Entscheids über die obligatorische Landesverweisung eines Apatriden aus dem Sahara occidental wegen mehrerer Verfahrensmängel.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Beschwerde der Pflichtverteidigerin wird abgewiesen.
  • Bedeutung: Präzisiert, dass die kantonale Instanz bei der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB den Gesundheitszustand, den Flüchtlingsstatus, die Apatridie-Konvention und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten zwingend prüfen muss. Eine SIS-Eintragung bedarf einer eigenständigen Begründung.

Sachverhalt

A.A.________, geboren 2001 im Sahara occidental und dortiger Herkunft, jedoch seit seinem Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufgewachsen, wurde am 25. September 2024 vom Tribunal pénal de l'arrondissement de la Sarine wegen einer Vielzahl von Delikten verurteilt: tentative de vol par métier, vol par métier, tentative de brigandage, brigandage, dommages à la propriété, escroquerie par métier, injure, violation de domicile, violence ou menace contre les autorités, empêchement d'accomplir un acte officiel, Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht, vol d'usage, conduite malgré Verbot, Betäubungsmitteldelikte und vorsätzliche Brandstiftung (in der Zelle). Verhängt wurden eine unbedingte Freiheitsstrafe von 54 Monaten, eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 10 CHF und eine Busse von 200 CHF. Zudem ordnete das Gericht eine obligatorische Landesverweisung für 5 Jahre an und verfügte die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS).

A.A.________ legte Berufung ein, ausschliesslich gegen die Landesverweisung. Die Cour d'appel pénal des Kantons Freiburg wies die Berufung am 12. November 2025 ab und bestätigte die obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren. Die Verfahrenskosten wurden auf 3'300 CHF festgesetzt, die Pflichtverteidigerentschädigung auf 3'764.90 CHF (inkl. MWST).

Gegen diesen Entscheid gelangten sowohl A.A.________ (6B_110/2026) als auch seine Pflichtverteidigerin B.________ (6B_112/2026) ans Bundesgericht.

Erwägungen

1. Verbindung der Verfahren

Das Bundesgericht verband die beiden Beschwerden (Art. 71 BGG und Art. 24 PCF).

2. Rechtlicher Rahmen der Landesverweisung

Das Bundesgericht stellte die massgeblichen Grundsätze dar:

Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2) [...] d. Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186); [...] i. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2) [...] o. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Härtefallklausel dient der Gewährleistung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden. Für die Härtefallprüfung lehnt sich das Bundesgericht an die Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE an und berücksichtigt insbesondere die Integration, die familiäre Situation, die finanzielle Lage, die Aufenthaltsdauer, den Gesundheitszustand und die Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat.

Ein Ausländer kann sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 BV) berufen, wenn er sozial und beruflich besonders intensiv in der Schweiz verwurzelt ist — dies erfordert jedoch Verknüpfungen, die deutlich über eine ordentliche Integration hinausgehen (BGE 149 I 207, E. 5.3.1; BGE 134 II 10, E. 4.3).

3. Verfahrensmängel der Vorinstanz

3.1 Unberücksichtigter Gesundheitszustand (E. 3.2)

Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe seinen Gesundheitszustand nicht berücksichtigt. Aus dem psychiatrischen Gutachten ergaben sich Diagnosen von Störungen durch Opioidabhängigkeit (F11.21), Kokainabhängigkeit (F14.21) und einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2). Die Experten hielten eine ambulante psychotherapeutische Behandlung für indiziert und erachteten eine Reduktion des Rückfallrisikos als möglich.

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gesundheitszustand des Verurteilten bei der Härtefallprüfung zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 145 IV 455, E. 9.1). Die Vorinstanz durfte das psychiatrische Gutachten nicht übergehen. Dies führte zur Aufhebung.

3.2 Ungeklärter Flüchtlingsstatus (E. 3.3)

Art. 66d Abs. 1 StGB (SR 311.0) «1 Die Ausführung der obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a kann nur aufgeschoben werden, wenn: a. das Leben oder die Freiheit der betroffenen Person, deren Flüchtlingseigenschaft von der Schweiz anerkannt wurde, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung gefährdet wäre; dies gilt nicht für den Flüchtling, der sich nicht auf das Refoulement-Verbot nach Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes berufen kann; b. andere zwingende Normen des Völkerrechts der Landesverweisung entgegenstehen.»

Der Beschwerdeführer brachte eine Entscheidung des SEM vom 27. April 2023 bei, aus der hervorging, dass ihm am 23. August 2001 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl im Wege des Familiennachzugs gewährt worden war. Zwar wurde das Asyl am 27. April 2023 widerrufen — die Flüchtlingseigenschaft blieb jedoch bestehen, mit der Folge des fortdauernden Non-Refoulement-Schutzes.

Die Vorinstanz hatte den Flüchtlingsstatus ohne Begründung verneint, was das Bundesgericht als rechtswidrig beanstandete. Da die Flüchtlingseigenschaft für die Anwendbarkeit von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB massgeblich ist, musste die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen werden.

3.3 Apatridie und Konvention über die Rechtsstellung der Staatenlosen (E. 4.1)

Der Beschwerdeführer ist Apatride. Die Vorinstanz hatte dies als kein Hindernis für die Landesverweisung erachtet. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Apatridie-Status allein die Landesverweisung nicht ausschliesst — die Vorinstanz hätte jedoch prüfen müssen, ob Art. 31 der Konvention über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) der Landesverweisung entgegensteht. Nach Art. 31 dieser Konvention dürfen Vertragsstaaten einen sich rechtmässig in ihrem Gebiet aufhaltenden Apatriden nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausweisen (Abs. 1) und müssen ihm eine angemessene Frist gewähren, um die Aufnahme in einem anderen Staat zu suchen (Abs. 3).

Das Bundesgericht kritisierte zudem zwei weitere Mängel: (1) Die Vorinstanz erklärte nicht, wie sie die behauptete Aufnahmemöglichkeit in Drittstaaten (Frankreich, Deutschland, Österreich, Liechtenstein, Italien, Luxemburg, Belgien, Spanien) mit der gleichzeitigen Anordnung der SIS-Eintragung in Einklang bringen kann. (2) Es fehlte jegliche Begründung der SIS-Eintragung.

3.4 Fehlende Prüfung der Wiedereingliederungsmöglichkeiten (E. 4.2)

Der Beschwerdeführer machte geltend, nie im Sahara occidental gewesen zu sein und keine Verbindung zu diesem Land zu haben. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Frage der Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat — ein zentrales Kriterium der Härtefallprüfung — nicht geprüft hatte. Auch dieser Mangel ist im Rahmen der Rückweisung zu beheben.

4. Beschwerde der Pflichtverteidigerin (6B_112/2026)

Die Pflichtverteidigerin focht die Höhe ihrer Entschädigung (3'764.90 CHF für das Berufungsverfahren) an und verlangte 5'900 CHF sowie eine weitere Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz über ein weites Ermessen bei der Festsetzung der Pflichtverteidigerentschädigung verfügt (Art. 135 Abs. 1 StPO; BGE 141 I 124 E. 3.2). Die Reduktion der aufgelisteten ca. 27 Stunden auf 15 Stunden wurde mit der vollständigen Sachkenntnis der Verteidigerin und der Beschränkung der Berufung auf die Landesverweisung begründet. Das Bundesgericht sah keinen Ermessensmissbrauch und wies die Beschwerde ab.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur strafrechtlichen Landesverweisung:

  1. Bestätigung von BGE 144 IV 332 und BGE 146 IV 105: Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB ist restriktiv anzuwenden, erfordert aber eine umfassende Einzelfallprüfung anhand der Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE.

  2. Bestätigung von BGE 145 IV 455: Der Gesundheitszustand des Verurteilten ist bei der Härtefallprüfung zwingend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz durfte das psychiatrische Gutachten nicht ignorieren.

  3. Bestätigung von BGE 149 IV 231: Allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d Abs. 1 StGB sind bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der Landesverweisung zu prüfen, sofern die Verhältnisse stabil sind.

  4. Präzisierung: Die Pflicht, den Flüchtlingsstatus und allfällige völkerrechtliche Hindernisse nach Art. 66d StGB bereits beim Ausspruch der Landesverweisung zu prüfen, wird unterstrichen. Eine kantonale Instanz darf den Flüchtlingsstatus nicht ohne Begründung verneinen, wenn amtliche Dokumente das Gegenteil nahelegen.

  5. Präzisierung zur Apatridie: Die Konvention über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Art. 31 SR 0.142.40) ist bei der Frage der Landesverweisung eines Apatriden zu prüfen. Der Widerspruch zwischen SIS-Eintragung und behaupteter Aufnahmemöglichkeit in Drittstaaten muss aufgelöst werden. Eine SIS-Eintragung bedarf einer eigenständigen Begründung.

Fazit

Das Bundesgericht hebt den freiburgischen Berufungsentscheid in vollem Umfang auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Vorinstanz hat drei zentrale Mängel zu beheben: (1) Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens in der Härtefallprüfung, (2) Klärung des Flüchtlingsstatus und Prüfung von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB, und (3) Prüfung der Apatridie-Konvention, der Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und Begründung der SIS-Eintragung. Die Beschwerde der Pflichtverteidigerin wird abgewiesen.