Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Selbstständiger, der trotz Lohnpfändungen Bargeld vom Geschäftskonto bezog, macht sich des Verstrickungsbruchs (Art. 169 StGB) schuldig. Eventualvorsatz genügt; die geringe Höhe der abgezweigten Beträge schliesst den Tatbestand nicht aus.
- Entscheidung: Schuldspruch wg. Verstrickungsbruch (Art. 169 StGB) wird bestätigt; Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB) wird bestätigt; Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist.
- Bedeutung: Bestätigt die gefestigte Praxis, dass die Umgehung von Lohnpfändungen durch Bargeldabzüge vom Geschäftskonto den Tatbestand des Art. 169 StGB erfüllt, und dass fehlende Unrechtseinsicht bei Spezialrückfall eine ungünstige Prognose rechtfertigt.
Sachverhalt
A.________ war als Selbstständiger (Inhaber der B.________ Sàrl) tätig. Gegen ihn ergingen zwischen 2019 und 2022 mehrere Pfändungs- bzw. Arrestentscheide des Betreibungsamts U.________, die sein Einkommen mit monatlich 2'800 Fr. pfändeten. Zwischen August 2020 und November 2021 sowie zwischen März 2023 und Oktober 2023 bezog A.________ regelmässig Bargeld vom Geschäftskonto seiner Sàrl, wobei durchschnittlich monatlich 2'552.55 Fr. abgehoben wurden. Nach Abzug des vom Betreibungsamt festgelegten Existenzminimums von 2'260 Fr. verblieb ein pfändbarer Betrag von 292.55 Fr. pro Monat, der nicht an das Betreibungsamt abgeführt wurde.
Das Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne verurteilte A.________ am 4. März 2025 wegen Verstrickungsbruchs (Art. 169 StGB) und Führens ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Cour d'appel pénale reduzierte die Strafe auf zwei Monate, verweigerte jedoch den bedingten Vollzug. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
1. Verstrickungsbruch (Art. 169 StGB)
Das Bundesgericht hält fest, dass der Tatbestand des Art. 169 StGB sowohl die Gläubigerinteressen als auch die staatliche Autorität schützt (BGE 129 IV 68, E. 2.1; BGer 6B_556/2022, E. 1.2). Der Begriff des Vermögenswerts umfasst sowohl Sachen als auch Forderungen und andere Rechte, sofern sie einen wirtschaftlichen Wert haben (BGE 96 IV 111, E. 1).
Entscheidend ist, dass der Täter «auf eine die Gläubiger schädigende Weise» verfügt. Es genügt eine Gefährdung, selbst wenn sie nur vorübergehender Natur ist; ein effektiver Schaden ist nicht erforderlich (BGE 119 IV 134, E. 2; HARI/POGLIA, in Commentaire romand Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 12 zu Art. 169 StGB; HAGENSTEIN, in Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 60–61 zu Art. 169 StGB). Die Tat ist vorsätzlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss wissen, dass der Vermögenswert unter amtlichen Zugriff gestellt ist, oder dies in Kauf nehmen, und er muss die Willensrichtung haben oder in Kauf nehmen, die Gläubiger zu schädigen (BGer 6B_556/2022, E. 1.2).
Art. 169 StGB (SR 311.0) «Wer eigenmächtig zum Schaden der Gläubiger über einen Vermögenswert verfügt, der amtlich gepfändet oder mit Arrest belegt ist, in einem Betreibungs‑, Konkurs- oder Retentionsverfahren amtlich aufgezeichnet ist oder zu einem durch Liquidationsvergleich abgetretenen Vermögen gehört oder einen solchen Vermögenswert beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
1.1 Sachverhaltsbindung und Willkür
Das Bundesgericht betont, dass es an die kantonalen Feststellungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Ausnahme gilt nur bei willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine Entscheidung bloss anfechtbar erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 150 IV 360, E. 3.2.1; BGE 148 IV 409, E. 2.2). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 I 50, E. 3.3.1; BGE 147 IV 73, E. 4.1.2).
1.2 Unschuldsvermutung und in dubio pro reo
Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK) und ihr Korollar, der Grundsatz in dubio pro reo, betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung. Es müssen ernsthafte und unauflösbare Zweifel bestehen. Bei Kritik an der Beweiswürdigung hat der Grundsatz in dubio pro reo jedoch keine weiterreichende Bedeutung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 146 IV 88, E. 1.3.1).
1.3 Subjektiver Tatbestand: Eventualvorsatz genügt
Die Vorinstanz stellte auf die Kontoauszüge des Privat- und Geschäftskontos ab. Das Privatkonto wies 2020 keine Bewegungen auf. Das Geschäftskonto verzeichnete zwischen 2020 und 2023 Einnahmen von 150'087.55 Fr., während Barabzüge von durchschnittlich 2'552.55 Fr. pro Monat erfolgten. Bei einem Existenzminimum von 2'260 Fr. verblieb ein pfändbares Monatseinkommen von 292.55 Fr. Das Bundesgericht hielt fest, dass A.________ nicht wissen konnte, dass er durch diese Abzüge über unter Pfändung stehendes Einkommen verfügte, da er sich zwischen 2020 und 2023 mehrfach beim Betreibungsamt meldete — Eventualvorsatz genügt aber.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine zusätzlichen Abklärungen zur Verwendung des Geldes vorgenommen. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Vorinstanz hat nicht nur die Kontoauszüge, sondern auch die Erklärungen des Beschwerdeführers gewürdigt und diese im Lichte der fehlenden Unternehmensbuchhaltung für wenig glaubwürdig erachtet. Appellatorische Kritik ersetzt keine Willkürrüge.
1.4 Besondere Schädigungsabsicht (dessein spécial)
Das Bundesgericht präzisiert, dass die geringe Höhe der abgezweigten Beträge (292.55 Fr. pro Monat) ebenso wenig relevant ist wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer weitergearbeitet hat, um die Gläubigerliste seiner Sàrl nicht zu verlängern. Massgeblich ist allein, dass er durch Nichtabführen der pfändbaren Beträge zumindest in Kauf nahm, dass diese nicht in die Zwangsvollstreckung einflossen und die Gläubigerinteressen beeinträchtigt wurden.
2. Verweigerung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB)
Das Bundesgericht hält fest, dass der bedingte Vollzug die Regel ist und nur bei ungünstiger Prognose verweigert werden darf (BGE 135 IV 180, E. 2.1; BGE 134 IV 1, E. 4.2.2 und E. 7.3). Der Richter muss eine Gesamtbeurteilung vornehmen und darf keinem Kriterium übermässiges Gewicht beimessen (BGE 135 IV 180, E. 2.1; BGE 134 IV 1, E. 4.2). Fehlende Unrechtseinsicht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (BGer 6B_1092/2023, E. 5.1; BGer 6B_1345/2021, E. 4.1; BGE 82 IV 81).
Art. 42 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.»
Die Vorinstanz berücksichtigte: (1) eine nicht unerhebliche Schuld, (2) vier Vorverurteilungen wegen Verstrickungsbruchs, (3) fehlende Zusammenarbeit mit dem Betreibungsamt, (4) Konkurs der Sàrl trotz zurückgenommenem Konkurs 2019, (5) Rückfall im Strassenverkehrsrecht, (6) fehlende Unrechtseinsicht. Der Gesundheitszustand wurde zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer die ungünstige Prognose nicht zu entkräften vermag: Seine Argumentation stützt sich auf externe Faktoren (Bezug von Sozialhilfe), die nicht die für die Prognose massgebliche Persönlichkeitsbeurteilung betreffen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der bestehenden Praxis zu Art. 169 StGB
Das Urteil bestätigt die gefestigte Praxis zu Art. 169 StGB in drei Punkten:
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Gefährdungsgenüge: Es genügt eine blosse Gefährdung der Gläubigerinteressen, ein effektiver Schaden ist nicht erforderlich. Dies entspricht BGE 119 IV 134, E. 2.
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Eventualvorsatz: Eventualvorsatz genügt für den subjektiven Tatbestand. Der Täter muss wissen oder in Kauf nehmen, dass der Vermögenswert unter amtlichem Zugriff steht, und die Schädigung der Gläubiger in Kauf nehmen. Dies entspricht BGer 6B_556/2022, E. 1.2.
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Lohnpfändung bei Selbstständigen: Auch bei Selbstständigen, die sich selbst ein Gehalt aus dem Geschäftskonto auszahlen, können gepfändete Beträge unter den Verstrickungsbruchtatbestand fallen. Dies steht in der Tradition von BGE 93 III 33 (Pfändung von Erwerbseinkommen bleibt bei Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Tätigkeit wirksam) und BGE 96 IV 111 (massgeblich ist der Durchschnittsverdienst während der gesamten Pfändungsdauer).
Präzisierung beim Sonderwillen (dessein spécial)
Das Urteil präzisiert, dass die geringe Höhe der abgezweigten Beträge und die Behauptung, diese seien zur Deckung von Unternehmenskosten verwendet worden den Tatbestand nicht ausschliessen. Dies steht im Einklang mit BGE 121 IV 353, wonach das blosse Untätigbleiben des Schuldners keine Garantenstellung begründet, aber aktives Handeln — wie hier das Abziehen von Geld vom Geschäftskonto unter Umgehung der Pfändung — den Tatbestand erfüllt.
Bestätigung der Praxis zum bedingten Strafvollzug
Die Verweigerung des bedingten Vollzugs bei Spezialrückfälligkeit und fehlender Unrechtseinsicht steht in der Tradition der ständigen Praxis (vgl. BGE 135 IV 180; BGE 134 IV 1; BGE 144 IV 277, E. 3.1.1). Insbesondere die Weigerung, die Tat einzusehen, und die Wiederholung gleichartiger Delikte trotz vorangegangener Bestrafung begründen eine ungünstige Prognose.
Fazit
Das Urteil bestätigt die konsequente Praxis des Bundesgerichts im Bereich des Verstrickungsbruchs bei Lohnpfändungen Selbstständigen: Die Umgehung von Lohnpfändungen durch Bargeldabzüge vom Geschäftskonto erfüllt den Tatbestand des Art. 169 StGB, selbst wenn die abgezweigten Beträge gering sind und der Beschwerdeführer behauptet, sie für Unternehmenskosten verwendet zu haben. Eventualvorsatz genügt, und die geringe Schadenshöhe schliesst den Tatbestand nicht aus. Die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs bei Spezialrückfall und fehlender Unrechtseinsicht entspricht der gefestigten Rechtsprechung.