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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_954/2025  ·  vom 11.05.2026

mesures protectrices de l'union conjugale (contributions d'entretien)

5A_954/2025 — Eheschutz: Unterhaltsbeiträge und rechtliches Gehör

Rechtsgebiet: Familienrecht (Eheschutzmassnahmen) · Vorinstanz: Chambre civile de la Cour de justice du canton de Genève · Besetzung: Bovey (Präsident), Herrmann, Josi · Verfahrensergebnis: Nichteingetreten (recours irrecevable)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Ehemann erstrebt mit seiner Beschwerde gegen den eheschutzrechtlichen Unterhaltsbeitrag hauptsächlich Feststellungs- und Verfassungsrügen, die sämtlich den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 98 BGG (bzw. Art. 98 LTF) nicht genügen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein. Die Rüge eines «hypothetischen Einkommens» geht ins Leere, weil die Vorinstanz ein tatsächlich ausgeübtes (verdecktes) Erwerbseinkommen festgestellt hat. Die Berufung auf Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) ist im Familienunterhaltsrecht unanwendbar.
  • Bedeutung: Der Entscheid illustriert die strengen Rügeanforderungen bei Eheschutzmassnahmen (nur Verfassungsbeschwerde nach Art. 98 BGG) und bestätigt, dass die Berufung auf Art. 12 BV im Kontext von Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten fehlgeht.

Sachverhalt

Die 1987 geborene B.A.________ und der 1981 geborene A.A.________ heirateten 2014 und sind Eltern einer 2017 und eines 2020 geborenen Kindes. Die Ehegatten leben getrennt.

Das Tribunal de première instance du canton de Genève verfügte am 27. Januar 2025 Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB). Es ordnete eine alternierende Obhutsregelung an, bestimmte den gesetzlichen Wohnsitz der Kinder bei der Mutter, verpflichtete die Mutter zur Tragung der Fixkosten der Kinder und den Vater zur Zahlung von monatlich 500 CHF für das ältere und 1'180 CHF für das jüngere Kind (jeweils ohne Familienzulagen) ab 1. August 2023. Die Massnahmen wurden auf unbestimmte Dauer ausgesprochen.

Auf Berufung des Ehemannes hin änderte die Chambre civile der Cour de justice am 18. September 2025 den Unterhaltsbeitrag für das jüngere Kind: ab 1. September 2025 betrug nur noch 500 CHF (zuvor 1'180 CHF); im Übrigen wurde das Erstgerichtsurteil bestätigt.

Erwägungen

Eintretensvoraussetzungen und Verfahrensfragen

Das Bundesgericht bejahte grundsätzlich die Zulässigkeit der Beschwerde als Zivilrechtsweg (Art. 72 Abs. 1 BGG) gegen einen Endentscheid über Eheschutzmassnahmen (Art. 90 BGG; vgl. BGE 133 III 393 E. 4). Eheschutzmassnahmen sind jedoch vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Das Beschwerdegericht prüft solche Rügen nur, wenn sie im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG ausdrücklich vorgebracht und begründet worden sind (Prinzip der behördlichen Rügepflicht / «principe d'allégation»). Eine appellatorische Kritik — also der blosse Austausch der eigenen Sicht gegen die kantonale Würdigung — genügt nicht (E. 2.1.1).

Der Beschwerdeführer schloss unter anderem auf die Feststellung, dass ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Das Bundesgericht qualifizierte diesen Schluss als unzulässigen Feststellungsantrag: Feststellungsbegehren sind nur zulässig, wenn Leistungs- oder Gestaltungsbegehren ausscheiden, und haben zudem subsidiären Charakter (E. 1.2 mit Verweis auf BGE 148 I 160 E. 1.6; BGE 141 II 113 E. 1.7).

Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil ihm an zwei Audienzen die Möglichkeit verwehrt worden sei, der Ehefrau Fragen zu stellen — namentlich zum Grund ihres Arbeitsausfalls. Das Bundesgericht hielt fest, dass das rechtliche Gehör das Recht umfasst, relevante Beweise anzubieten und daran mitzuwirken (E. 3.1.1 mit Verweis auf BGE 145 I 167 E. 4.1). Es kann jedoch antizipiert werden, wenn der Richter nach bereits durchgeführter Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat und mit Sicherheit annehmen kann, dass weitere Beweise die Entscheidung nicht zu ändern vermögen (E. 3.1.1; vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1).

Die kantonale Instanz hatte festgestellt, dass der Ehemann weder die beanstandeten Fragen spezifiziert noch dargelegt hatte, inwiefern die Antworten für die Unterhaltsbemessung relevant wären. Der Beschwerdeführer legte seine Rüge bloss appellatorisch dar, ohne sich mit dieser kantonalen Argumentation substantiiert auseinanderzusetzen — die Rüge war unzulässig (E. 3.2.3).

Ebenso wurde die Rüge verworfen, das Erstgericht habe seine Eingabe mit neuen Tatsachen und Rechtsbegehren vom 10. Juni 2024 zu Unrecht nicht ins Verfahren aufgenommen: Der Beschwerdeführer hatte weder die relevanten neuen Tatsachen behauptet noch glaubhaft gemacht, und hätte diese im Berufungsverfahren vorbringen können (E. 3.3.3).

«Hypothetisches Einkommen» und Art. 9 BV (Willkürverbot)

Zentral war die Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm zu Unrecht ein «hypothetisches Einkommen» angerechnet worden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Instanz nicht von einem hypothetischen, sondern von einem effektiven (verdeckten) Einkommen ausging — der Beschwerdeführer übte demnach tatsächlich eine Berufstätigkeit aus, die er verschleiert habe. Der Beschwerdeführer griff diese Feststellung nicht substanziiert an und setzte sich auch nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach er die Argumentation des Erstgerichts zum Einkommen im Berufungsverfahren nicht ausreichend kritisiert habe. Die Willkürrüge war daher substanzlos (E. 5.1).

Unanwendbarkeit von Art. 12 BV im Unterhaltsrecht

Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) und machte geltend, die Unterhaltslast führe zu einem der Menschenwürde widersprechenden «relativen Verarmen». Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 12 BV das Verhältnis zwischen dem bedürftigen Bürger und dem Staat regelt, nicht die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten (E. 5.2 mit Verweis auf BGE 135 III 66 E. 5; BGer 5A_301/2021 E. 4.2). Die Berufung auf Art. 12 BV könne im Unterhaltsrecht keinen eigenständigen Prüfungsmassstab begründen; sie verschmolz mit dem Grundsatz, dass die Unterhaltspflicht an die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen gebunden ist und dessen Existenzminimum gewahrt bleiben muss (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.3; BGE 137 III 59 E. 4.2.1). Da der Beschwerdeführer nicht substanziiert dartat, inwiefern der festgesetzte Beitrag sein Existenzminimum unterschreite, war die Rüge unzulässig (E. 5.2).

Art. 12 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.»

Art. 98 BGG (SR 173.110) «Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der Tradition der konstanten Rechtsprechung zu Eheschutzmassnahmen. Die wichtigsten Präzedenzen:

Beschränkter Beschwerdegrund (Art. 98 BGG): Für vorsorgliche Massnahmen — zu denen Eheschutzmassnahmen zählen — ist nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügefähig (E. 2.1.1). Dies wurde bereits in BGE 133 III 393 E. 5.2 und BGE 149 III 81 E. 1.3 bestätigt.

Hypothetisches vs. effektives Einkommen: Die Unterscheidung zwischen hypothetischem Einkommen (Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens bei Nicht- oder Schlechterwerbstätigkeit) und effektivem, aber verschleiertem Einkommen ist von praktischer Bedeutung. BGE 128 III 4 legte fest, dass ein hypothetisches Einkommen nur zugerechnet werden darf, wenn die Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und zumutbar ist. Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um eine solche Zurechnung, sondern um die Feststellung einer tatsächlichen versteckten Erwerbstätigkeit.

Art. 12 BV im Unterhaltsrecht: Die Begrenzung der Unterhaltspflicht durch das Existenzminimum des Pflichtigen ist eine Grundregel des Unterhaltsrechts (vgl. BGE 135 III 66, E. 2–10: jedem Unterhaltspflichtigen ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen). Die Berufung auf Art. 12 BV als eigenständiges Argument im familienrechtlichen Unterhaltsverfahren geht jedoch fehl, da diese Bestimmung die Beziehung Bürger–Staat reguliert, nicht die Unterhaltspflicht zwischen Privaten.

Fazit

Der Entscheid 5A_954/2025 verdeutlicht drei Grundsätze der bundesgerichtlichen Praxis bei Eheschutzmassnahmen: Erstens sind die Rügeanforderungen bei Art. 98 BGG strikt — appellatorische Rügen genügen nicht. Zweitens ist zwischen der Zurechnung eines hypothetischen Einkommens und der Feststellung eines tatsächlich ausgeübten, aber verschleierten Erwerbseinkommens zu unterscheiden; nur erstere setzt die Darlegung einer konkreten, realistischen Beschäftigungsmöglichkeit voraus. Drittens kann sich der Unterhaltspflichtige im familienrechtlichen Verfahren nicht auf Art. 12 BV berufen; das Existenzminimum wird über die zivilrechtlichen Regeln der Unterhaltsbemessung (Art. 163, 176, 285 ZGB) gewahrt, nicht über das verfassungsrechtliche Notlagenrecht. Die Verweigerung der kostenlosen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG) folgt aus der Aussichtslosigkeit der Beschwerde.