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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1106/2025  ·  vom 15.05.2026

Refus de classer la procédure, refus d'étendre l'instruction à un tiers et rejet d'une réquisition de preuves (irrecevabilité du recours cantonal)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Beschuldigter legte Beschwerde ein gegen die Nichtanfechtung von drei staatsanwaltschaftlichen Verfügungen (Nichteinstellung, Nichtausdehnung auf Dritte, Ablehnung von Beweisanträgen) – alle drei Rügen waren unzulässig.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde soweit zulässig ab und bestätigt die kantonale Nichtanfechtungsverfügung.
  • Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung, dass der Beschuldigte keine Beschwerde gegen die Nichtanfechtung der Untersuchungsverfügung (Einstellung, Ausdehnung auf Dritte, Beweisanträge) erheben kann, wenn ihm der Rechtsschutz in späteren Verfahrensabschnitten zur Verfügung steht.

Sachverhalt

A.________ ist einer von fünf Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen vorsätzlicher Überschwemmung und Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) sowie vorsätzlicher Verletzung der Bauvorschriften (Art. 229 Abs. 1 aStGB). Die Staatsanwaltschaft des Wallis informierte die Parteien am 12. Mai 2025 über den bevorstehenden Untersuchungsabschluss und kündigte Anklageerhebung an. A.________ verlangte mit Schreiben vom 29. Juli 2025 unter anderem die Ausdehnung des Verfahrens auf weitere Personen (F.________, G.________, H.________, I.________) sowie die Einvernahme mehrerer Zeugen. Mit Verfügung vom 22. August 2025 wies die Staatsanwaltschaft diese Anträge ab. Die Juge unique der Chambre pénale du Tribunal cantonal du Valais erklärte die Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2025 als unzulässig. Dagegen richtet sich die Bundesgerichtsbeschwerde vom 17. Oktober 2025.

Erwägungen

1. Zulässigkeit der Beschwerde im Grundsatz

Das Bundesgericht bejaht grundsätzlich die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG), da sich die Beschwerde gegen einen Nichtanfechtungsentscheid kantonaler letztinstanzlicher Instanz richtet (Art. 80 Abs. 1 BGG; E. 1.1–1.2). Hingegen können bei einem Nichtanfechtungsentscheid ausschliesslich Fragen der Zulässigkeit des kantonalen Rechtsmittels gerügt werden – nicht jedoch Sachfragen zum Untersuchungsverfahren. Rügen, die den Rechtsschutz der Parteien, die Gleichheit der Waffen oder den Legalitätsgrundsatz betreffen und sich gegen den Inhalt der Verfügung richten, betreffen die Hauptsache und sind unzulässig (E. 1.3, mit Verweis auf BGE 149 IV 205, E. 1.2).

2. Verwerfung neuer Sachbehauptungen

Neue, vom angefochtenen Entscheid abweichende Tatsachenbehauptungen, die nicht unter dem Gesichtspunkt der Willkür gerügt werden, bleiben unberücksichtigt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2).

3. Verweigerung der Nichtanfechtung (Einstellung) – Art. 318 Abs. 3 und Art. 324 Abs. 2 StPO

Art. 318 Abs. 3 StPO (SR 312.0) «Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.»

Art. 324 Abs. 2 StPO (SR 312.0) «Die Anklageerhebung ist nicht anfechtbar.»

Das Bundesgericht stellt klar, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren auf Nichtanfechtung der Einstellung de facto die Nichtanfechtbarkeits-Ausnahmen von Art. 318 Abs. 3 StPO (Entscheide im Rahmen des Untersuchungsabschlusses) und Art. 324 Abs. 2 StPO (Anklageerhebung) umgehen wollte. Nach der systematischen Auslegung der Art. 380 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sind verfahrensleitende Entscheide der Untersuchung grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies dient dem Beschleunigungsgrundsatz (Art. 5 StPO) und wird durch den Rechtsschutz kompensiert, der dem Beschuldigten in späteren Verfahrensabschnitten zur Verfügung steht (BGE 150 IV 409, E. 2.2.1; BGE 144 IV 81, E. 2.3.1; BGer 7B_649/2023, E. 3.3.3).

4. Beschwerdelegitimation bei Nichtausdehnung des Verfahrens auf Dritte – Art. 382 Abs. 1 StPO

Art. 382 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen.»

Das Bundesgericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtausdehnung des Verfahrens auf die beiden von ihm genannten Drittpersonen nicht in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse setzt eine direkte und unmittelbare Verletzung eigener Rechte voraus; ein blosser Reflex reicht nicht aus (BGE 150 IV 409, E. 2.5.1; BGE 145 IV 161, E. 3.1). Die blosse Eigenschaft als Anzeigender (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO) vermittelt keine Verfahrensrechte. Soweit der Beschwerdeführer als Beschuldigter eigene Verfahrensrechte geltend macht, stehen ihm diese vor dem Erstinstanzgericht zur Verfügung, insbesondere das Recht, die Einvernahme dieser Personen als Auskunftspersonen zu beantragen (E. 4.2–4.4).

5. Ablehnung von Beweisanträgen – Art. 394 lit. b StPO

Art. 394 lit. b StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Beschwerde ist nicht zulässig: […] b. gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.»

Das Bundesgericht bekräftigt, dass der Rechtsnachteil nach Art. 394 lit. b StPO dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht (BGE 149 IV 205, E. 3.3; BGE 150 IV 103, E. 1.2.1). Blosse Tatsachennachteile wie Verfahrensverzögerung oder -verteuerung genügen nicht (BGE 144 IV 321, E. 2.3). Ausnahmen bestehen nur bei drohendem unwiederbringlichem Beweismittelverlust (hochbetagte, schwer kranke oder dauerhaft ausreisende Zeugen) oder bei Geheimnisschutz. Der Beschwerdeführer vermochte keinen solchen Nachteil darzutun.

Das Gericht betont, dass die StPO bundesrechtlich uniform gilt und kantonale «Besonderheiten» – hier die wallisische Praxis, wonach das Erstinstanzgericht selten selbst Beweiserhebungen vornimmt – die Anwendbarkeit von Art. 394 lit. b StPO nicht einschränken. Dem Beschuldigten stehen verschiedene Möglichkeiten offen, seine Beweisanträge im weiteren Verfahren zu erneuern: vor dem Untersuchungsabschluss (Art. 318 Abs. 1 StPO), vor der Hauptverhandlung (Art. 331 Abs. 2 StPO), während der Hauptverhandlung (Art. 331 Abs. 3 StPO), vor Abschluss der Beweisaufnahme erster Instanz (Art. 345 StPO) sowie im Beschwerdeverfahren (Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO; BGer 7B_1275/2025, E. 3.6).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zu den Grenzen der Beschwerde in Strafsachen:

  1. Universalität der Beschwerde mit abschliessenden Ausnahmen (E. 3.2.1): Das Bundesgericht bestätigt die in BGE 150 IV 409 und BGE 144 IV 81 entwickelte Dogmatik, wonach die StPO den Grundsatz der Universalität der Beschwerde mit abschliessenden gesetzlichen Ausnahmen verbindet (Art. 380 i.V.m. Art. 393 StPO).

  2. Nichtanfechtbarkeit verfahrensleitender Verfügungen (E. 3.2.2): Bestätigung der ständigen Praxis, dass Entscheide im Rahmen des Untersuchungsabschlusses (Art. 318 Abs. 3 StPO) und die Anklageerhebung (Art. 324 Abs. 2 StPO) nicht anfechtbar sind, da sie den Verfahrensablauf nicht endgültig bestimmen und dem Beschuldigten späterer Rechtsschutz zur Verfügung steht (BGer 7B_649/2023; BGer 1B_415/2018).

  3. Beschwerdelegitimation bei Drittausdehnung (E. 4.2–4.4): Bestätigung von BGE 150 IV 409 und BGE 145 IV 161, wonach der Beschuldigte nicht in einem rechtlich geschützten Interesse betroffen ist, wenn die Ausdehnung des Verfahrens auf Drittpersonen verlangt wird, da er insoweit höchstens über die Stellung als Anzeigender verfügt (Art. 301 Abs. 3 StPO).

  4. Ausschluss der Beschwerde gegen Beweisantragsablehnung (E. 5.2): Präzisierung und Bestätigung von BGE 149 IV 205 und BGE 150 IV 103, wonach der Rechtsnachteil nach Art. 394 lit. b StPO dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht und blosse Tatsachennachteile nicht genügen. Die Ausnahme bei drohendem unwiederbringlichem Beweismittelverlust wird erneut bestätigt.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde soweit zulässig ab und bestätigt die kantonale Nichtanfechtungsverfügung. Das Urteil steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung zur Begrenzung der Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügungen der Staatsanwaltschaft und zum Ausschluss der Beschwerde gegen Beweisantragsablehnungen nach Art. 394 lit. b StPO. Der Beschuldigte kann seine Anträge im Erstinstanzverfahren erneuern. Die Kritik des Beschwerdeführers an der «wallisischen Praxis» wird zurückgewiesen: Die StPO gilt bundesrechtlich uniform und lässt keine kantonalen Ausnahmen beim Rechtsschutz zu. Die Gerichtskosten von 3'000 Franken gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG).