4A_43/2026 — Schadenersatz bei mangelhafter Bauleitung: Bindung an Rückweisungsentscheid und Gehörsverletzung
Rechtsgebiet: Vertragsrecht (Auftragsrecht / Werkvertrag) · Vorinstanz: Handelsgericht des Kantons Zürich · Besetzung: Bundesrichter Hurni (Präs.), Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Leemann · Verfahrensergebnis: Teilgutheissung, Rückweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Architektin als Generalplanerin und Bauleiterin haftet nach Auftragsrecht für ungenügende Überwachung der Sockelabdichtung, unabhängig davon, ob die Planung selbst mangelhaft war.
- Entscheidung: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur Prüfung der Verjährungseinrede für die Filialen Y.________ und U1.__ zurück. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strikte Bindung an bundesgerichtliche Rückweisungsentscheide: Parteien können nach einer Rückweisung keine Einwände erheben, die sie im ersten Verfahren hätten vorbringen können, dies aber nicht taten. Zudem wird klargestellt, dass Planung und Bauleitung rechtlich zu trennen sind – eine fehlerfreie Planung entbindet nicht von der Überwachungspflicht.
Sachverhalt
Die B.________ AG (Klägerin) verlangte von der A.________ AG (Beklagter, Architektin und Generalplanerin) Schadenersatz für Mängel an sieben Filialbauten. Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2019 ab, bejahte jedoch die Aktivlegitimation und verneinte eine Verwirkung. Das Bundesgericht hob mit BGer 4A 412/2019 vom 27. April 2020 das Urteil teilweise auf und wies die Sache zurück. Nach Rückweisung und Einholung eines Gutachtens verpflichtete das Handelsgericht die Beklagte mit Urteil vom 8. Dezember 2025 zur Zahlung von Fr. 257'363.85 nebst Zins. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
Erwägungen
Bindung an den Rückweisungsentscheid
Das Bundesgericht stellt zunächst die Grundsätze der Bindung an einen Rückweisungsentscheid dar: Nach BGE 135 III 334, E. 2 sind nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Die Parteien können in einem neuen Verfahren keine Argumente vorbringen, die das Bundesgericht bereits verworfen hat, oder die sie im ersten Verfahren hätten vorbringen können und müssen, dies aber nicht taten.
Auf dieser Grundlage weist das Bundesgericht die Rügen der Beklagten zur Aktivlegitimation und zur Verwirkung als unbeachtlich ab: Beide Fragen wurden bereits im ersten handelsgerichtlichen Urteil vom 27. Juni 2019 bejaht bzw. verneint. Die Beklagte hatte diese Erwägungen im ersten Bundesgerichtverfahren nicht beanstandet, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre. Mangels entsprechender Rügen war das Bundesgericht im ersten Verfahren nicht veranlasst, diese Fragen zu prüfen. Die Vorinstanz durfte und musste die bereits entschiedenen Fragen nicht mehr neu beurteilen – sie wiederholte die Erwägungen im angefochtenen Entscheid lediglich pro forma.
Beweiswürdigung und Willkür
Die Beklagte rügt eine Verletzung von Art. 157 ZPO, Art. 9 BV und Art. 29 BV bezüglich der vorinstanzlichen Feststellungen zum Zustand der Filialen. Das Bundesgericht hält dagegen, dass die Vorinstanz ihre Beurteilung nicht ausschliesslich auf die Ausführungen des Gutachters gestützt habe, sondern auch auf die im Verfahren eingereichten Urkunden. Ein Verzicht auf eigenständige Beweiswürdigung liegt nicht darin, dass das Gericht den Ausführungen eines Gutachters folgt, solange es die Einwände der Gegenpartei nachvollziehbar als unbegründet erachtet. Die Vorbringen der Beklagten sind rein appellatorisch und genügen den Substanziierungsanforderungen nicht.
Auftragsrechtliche Haftung für fehlerhafte Bauleitung
Im Zentrum der Beschwerde steht die auftragsrechtliche Haftung der Beklagten als Bauleiterin. Die massgebenden Bestimmungen lauten:
Art. 394 Abs. 1 OR (SR 220) «Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.»
Art. 398 Abs. 2 OR (SR 220) «Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.»
Die Vorinstanz bejahte eine mangelhafte Planung der Sockelabdichtung für fünf Filialen (werkvertragliche Haftung). Für alle sieben Filialen bejahte sie eine fehlerhafte Bauleitung, weil die Beklagte als Bauleiterin eine engmaschigere Überwachung der Sockelabdichtung hätte sicherstellen müssen. Dass die Sockel ungenügend abgedichtet seien, zeige, dass die Überwachung ungenügend gewesen sei.
Die Beklagte macht geltend, dies verletze Art. 394 und Art. 398 OR. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück: Die Vorinstanz habe Planung und Bauleitung richtig auseinandergehalten. Selbst bei fehlerfreier Planung kann die Bauleitungspflicht verletzt sein, wenn die Ausführung nicht genügend überwacht wird. Dass die Vorinstanz bezüglich des Bodengefälles von keinem Bauleitungsfehler ausging, wenn die Ausführung plangemäss erfolgte, steht nicht im Widerspruch zur bejahten Überwachungspflichtverletzung bei der Sockelabdichtung – es handelt sich um unterschiedliche Bauteile mit unterschiedlichen Problemen.
Auch die Rügen betreffend die fehlenden entwässernden Rinnen bleiben erfolglos. Die Beklagte bringt lediglich ihre eigene Sicht der Dinge vor, ohne eine konkrete Bundesrechtswidrigkeit darzutun.
Multikausalität der Schadensentstehung
Die Vorinstanz stellte verschiedene Mitursachen fest und wies den jeweiligen Ursachen Anteile am Gesamtschaden zu. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe aus dem Umstand, dass das ungenügende Bodengefälle keine Mitursache sei, fälschlich geschlossen, dass die Anteile der übrigen Ursachen sich entsprechend erhöhten. Das Bundesgericht hält dagegen: Mangels Ursächlichkeit hat die Vorinstanz dem Bodengefälle und der fehlenden Netzeinbettung zu Recht keinen Anteil am Schaden zugewiesen, womit sich die Anteile der verbleibenden Mitursachen folgerichtig erhöhten. Auf die Ausscheidung der Anteile der Gleitlager und "weiteren Ursachen" wurde verzichtet, weil die Beklagte für diese nicht einzustehen hat – ein Nachteil für sie ist nicht erkennbar.
Verjährungseinrede und Gehörsverletzung
Die Beklagte hatte in ihrer Klageantwort vom 28. November 2016 die Verjährungseinrede für die werkvertraglichen Ansprüche betreffend die Filialen Y.________ und U1._ erhoben. Die Vorinstanz hat diese Einrede im angefochtenen Urteil nicht geprüft – auch nicht im ersten Urteil von 2019, das die Ansprüche materiell verneinte. Da die Verjährung im ersten Bundesgerichtverfahren nicht thematisiert werden musste, ist die Rüge hier erstmals erheblich. Das Bundesgericht hält die Gehörsrüge für berechtigt: Die Vorinstanz wird nach der Rückweisung einzig die Verjährungseinrede für die zugesprochenen werkvertraglichen Ansprüche betreffend Y.________ (Fr. 36'090.32) und U1._ (Fr. 25'027.02) zu prüfen haben.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die Grundsätze zur Bindung an Rückweisungsentscheide, wie sie das Bundesgericht in BGE 135 III 334, E. 2 aufgestellt hat. Es präzisiert diese in zweierlei Hinsicht: Erstens stellt es klar, dass die Bindungswirkung nicht nur die Gerichte, sondern auch die Parteien betrifft, die nach einer Rückweisung keine Einwände mehr erheben können, die sie im ersten Verfahren hätten vorbringen müssen. Zweitens zeigt es auf, dass eine Vorinstanz bereits entschiedene Fragen (hier: Aktivlegitimation, Verwirkung) nach einer Rückweisung lediglich pro forma zu wiederholen braucht, ohne sie neu zu überprüfen.
Hinsichtlich der auftragsrechtlichen Haftung des Bauleiters bestätigt das Urteil die etablierte Unterscheidung zwischen Planungsverantwortung und Überwachungspflicht. Nach BGE 108 II 197 treffen den Beauftragten Sorgfaltspflichten bei der Ausführung des Auftrags. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass auch bei fehlerfreier Planung eine selbstständige Überwachungspflichtverletzung vorliegen kann – Planung und Bauleitung sind rechtlich zu trennen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in den Hauptpunkten ab und bestätigt die auftragsrechtliche Haftung der Architektin als Bauleiterin. Einzige Ausnahme bildet die unterlassene Prüfung der Verjährungseinrede für zwei Filialen, die zur teilweisen Rückweisung führt. Das Urteil bekräftigt drei Grundsätze: (1) Die strikte Bindung an Rückweisungsentscheide betrifft auch die Parteien; (2) Planung und Bauleitung sind als separate Haftungsgrundlagen zu unterscheiden; (3) eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht eine erhobene Einrede gar nicht prüft. Ob die Beklagte für die Filialen Y.________ und U1.__ überhaupt noch haftet, wird die Vorinstanz nach Prüfung der Verjährung entscheiden.