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Strafrecht  ·  Urteil 6B_533/2024  ·  vom 07.05.2026

Homicide par négligence; lésions corporelles par négligence; droit d'être entendu; principe d'accusation; arbitraire; présomption d'innocence; frais

BGer 6B_533/2024, 6B_539/2024, 6B_540/2024 — Brand im Flüchtlingsheim U.________ (Genf)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Brandkatastrophe im Flüchtlingsheim U.________ (Genf) mit einem Toten und 40 Verletzten; drei Sicherheitsverantwortliche wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) verurteilt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung der Sicherheitsagenten A.________ und C.________ (Evakuierungspflichtverletzung, Öffnen der Brandzimmertür, Offenhalten der Brandschutztür) sowie des Brandschutzkoordinators B.________ (mangelhafte Evakuierungsprozedur, ungenügende Ausbildung des Personals).
  • Bedeutung: Präzisierung der Sorgfaltspflicht von Sicherheitspersonal bei Grossbränden; Priorität der Evakuierung vor Löschversuchen; Offenhalten von Brandschutztüren begründet adäquate Kausalität; Garantenstellung aus vertraglicher Sicherheitsübernahme.

Sachverhalt

Das Flüchtlingsheim und die Vorgeschichte

Das C1._ betreibt rund 35 Unterkunftsstandorte, darunter das Flüchtlingsheim U.________ mit zwölf Gebäuden (X1–X12) und Kapazität für 600 Personen. Die Gebäude waren von den Genfer Behörden als «habitation» (Wohngebäude) und nicht als «hébergement» (Beherbergungsstätte) eingestuft, was geringere brandschutztechnische Anforderungen bedeutete. Die Experten F1._ und G1.__ kamen in ihrem Gutachten vom 23. Januar 2017 zum Schluss, dass das Gebäude X9 den Normen AEAI 2003 zufolge als Beherbergungsstätte Typ [b] hätte eingestuft werden müssen, was Brandschutz total statt bloss partiel erforderlich gemacht hätte.

Zwischen 2010 und 2014 ereigneten sich drei bedeutende Brände: - 14. April 2010: Zimmerbrand Gebäude X4, keine Verletzten, aber Totalschaden des Zimmers und Rauchausbreitung. - 26. Dezember 2011: Brand Gebäude X3; fünf Personen (darunter ein Kind) sprangen aus Fenstern, elf Verletzte, eine Person mit schweren Verbrennungen. - 2. Mai 2014: Brand in Treppenhaus X4; ein Sicherheitsagent wurde beim Öffnen einer Brandschutztür asphyxiert und hospitalisiert.

Die Beschuldigten und ihre Rollen

B.________ (Beschwerdeführer 2; 6B_539/2024) — Brandschutzkoordinator: Feuerschutzspezialist, ab 1. Januar 2011 eingestellt (50 %, ab Juli 2011 100 %). Besuchte das Heim zweimal wöchentlich. Erstellte am 7. April 2011 einen Bericht über Brandschutzmängel. Erarbeitete eine zehnseitige Evakuierungsprozedur (in Kraft seit 10. März 2014), die «alarmeren, evakuieren und schliessen» vor dem Bekämpfen des Feuers sowie das Verbot verrauchte/heisse Räume zu betreten vorsah. Organisierte eine Evakuierungsübung am 12. April 2014, von der die Gebäude X9 und X10 ausgeschlossen wurden.

C.________ (Beschwerdeführer 3; 6B_540/2024) — Sicherheitsagent: 20-jährige Erfahrung als freiwilliger Feuerwehrmann in Frankreich. Nahm an der Evakuierungsübung vom April 2014 teil. Allein im Dienst in der Loge, als der Alarm auslöste.

A.________ (Beschwerdeführer 1; 6B_533/2024) — Sicherheitsagent: Erfahrener Sicherheitsmitarbeiter, bereits beim Brand von November 2011 im Einsatz.

Der Brand vom 17. November 2014 und seine Folgen

Gegen 00:25 Uhr brach in Zimmer X9xxx im Gebäude X9 ein Feuer aus. Um 00:26 löste der Brandalarm aus. C.________ als alleiniger Diensthabender rief D1.__ an, löste den Evakuierungsalarm aus und rief die Sicherheitspatrouille. Anstatt die Evakuierung zu organisieren, brach er die Tür des brennenden Zimmers auf und setzte erfolglos einen Feuerlöscher ein. Er kehrte mit A.________ und einem neuen Feuerlöscher zurück; A.________ hielt dabei die Brandschutztür 30 bis 60 Sekunden offen. Der Löschversuch scheiterte an Rauch und Hitze.

Die Folgen waren verheerend: Im Korridor stieg der Rauch bis auf 1,2 m Höhe an; beim Durchqueren der Brandschutztüren durch flüchtende Bewohner drang Rauch ins Treppenhaus ein. E1.H.________ und F.________ wurden im Treppenhaus von Rauch eingeschlossen. E1.H.________ verstarb an CO-Intoxikation, F.________ erlitt eine Kohlenmonoxidvergiftung. Zahlreiche Bewohner sprangen in Panik aus den Fenstern der oberen Stockwerke.

Bilanz: 180 evakuierte Personen, 40 Verletzte, 1 Toter. Die Feuerwehr traf um 00:43 ein und benötigte 4 h 40 für die vollständige Evakuierung.

Instanzenzug

Polizeigericht (20. Januar 2023): C.________ und A.________ freigesprochen von Nichtleistung von Nothilfe (Art. 128 StGB), verurteilt wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) zu 240 Tagessätzen à CHF 40 (C.________) bzw. 180 Tagessätzen à CHF 70 (A.________), bedingt aufgeschoben für drei Jahre. B.________ freigesprochen.

Appellationskammer (23. Mai 2024): Aufhebung des Polizeigerichtsurteils. C.________ und A.________ weiterhin verurteilt (gleiche Strafen). B.________ nun ebenfalls verurteilt zu 210 Tagessätzen à CHF 100, bedingt aufgeschoben für drei Jahre. Zivilklagen der Geschädigten gegen alle drei Beschuldigten abgewiesen. Kosten der Erstinstanz: CHF 65'777 (verteilt); Kosten der Appellationsinstanz: CHF 16'485.

Bundesgericht (7. Mai 2026, Fünferbesetzung): Bestätigung der kantonalen Entscheidung in den Hauptpunkten.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Rügen

Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO): Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Die kantonale Instanz habe das Verhalten von A.________ (Offenhalten der Brandschutztür während 30–60 Sekunden) nicht über das in der Anklageschrift beschriebene Verhalten hinaus erweitert, sondern lediglich eine kürzere Dauer festgestellt — was den Anklagegrundsatz nicht verletzt (E. 3.1).

Neue unzulässige Beweisstücke: Zwei von A.________ eingereichte Fotografien (vom 1. Juli 2024 bzw. 7. Juni 2024) wurden als neue, im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren unzulässige Beweismittel qualifiziert (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 149 III 465, E. 5.5.1) (E. 2).

Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Verweigerung der Einvernahme des Experten G1.__ verletzt das Recht auf Gehör nicht, da dieser bereits einen schriftlichen Gutachterbericht eingereicht und vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt hatte. Eine erneute Einvernahme vor der Appellationskammer war nicht zwingend (Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 143 IV 288, E. 1.4.1). Die Begründung «cela ne s'imposait pas» stellte eine ausreichende Motivierung dar (E. 3.2).

Sorgfaltspflichtverletzung (Art. 12 Abs. 3, 117, 125 StGB)

Die massgeblichen Rechtsgrundsätze

Das Bundesgericht stellte die massgeblichen Grundsätze zur Sorgfaltspflicht bei fahrlässigen Erfolgsdelikten dar:

Art. 117 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 12 Abs. 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»

Ein Verhalten verletzt die Sorgfaltspflicht, wenn der Täter unter Berücksichtigung der Umstände und seiner Kenntnisse und Fähigkeiten hätte erkennen können, dass er rechtlich geschützte Güter gefährdete und das zulässige Risiko überschritt (BGE 148 IV 39, E. 2.3.3; BGE 143 IV 138, E. 2.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach dem Mass des zu erwartenden Sicherungs- und Vorsorgeaufwands, das sich an den persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen des Täters orientiert (BGE 122 IV 145, E. 3). Je höher der Spezialisierungsgrad, desto grösser die erforderliche Aufmerksamkeit und Sorgfalt (BGE 138 IV 124, E. 4.4.5). Wenn spezifische Sicherheitsnormen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben, definiert sich die Sorgfaltspflicht primär nach diesen Normen (BGE 143 IV 138, E. 2.1; BGE 135 IV 56, E. 2.1). Die Verletzung solcher Normen lässt die Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht vermuten (BGE 145 IV 154, E. 2.1).

Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Voraussetzung ist eine Garantenstellung (BGE 141 IV 249, E. 1.1). Eine Garantenstellung aus Vertrag entsteht nicht schon durch die Vereinbarung als solche, sondern erst durch die faktische Übernahme der Stellung (BGE 141 IV 249, E. 1.4.1).

Sorgfaltspflichtverletzung von C.________ (Sicherheitsagent)

Die Vorinstanzen und das Bundesgericht stuften C.________s Verhalten als pflichtwidrig ein:

  1. Keine Priorität der Evakuierung: C.________ löste zwar den Evakuierungsalarm aus, unternahm dann jedoch — und nach erfolglosem ersten Versuch erneut — Löschversuche, statt die Evakuierung der Bewohner zu organisieren. Die Evakuierungsprozedur, die er kannte, schrieb vor: «alarmeren, evakuieren und schliessen» vor dem Bekämpfen des Feuers. C.________ bestätigte selbst, sich der Priorität des Evakuierungsauftrags bewusst zu sein.

  2. Öffnen der Brandzimmertür: C.________ brach die Tür des brennenden Zimmers auf, obwohl die Prozedur vorschrieb, niemals ein verrauchtes oder heisses Zimmer zu betreten. Dies führte zu einer massiven Rauchfreisetzung.

  3. Keine Rettungsabsicht: Das Gericht stellte aufgrund der ersten Aussagen C.________s fest, dass dessen Ziel auf die Löschung beschränkt war — er hatte nie die Möglichkeit erwogen, dass sich Personen im Zimmer befänden. Andernfalls hätte er dies von Anfang an vorgebracht.

Das Bundesgericht betonte, dass die Dringlichkeit der Situation C.________ nicht von adäquatem Handeln befreie. Als freiwilliger Feuerwehrmann mit Zusatzausbildung und erfahrenes Sicherheitsmitglied hätte er sofort nach dem ersten erfolglosen Löschversuch die Evakuierung priorisieren müssen, wie sein Kollege D1.__ es getan hatte (E. 5.1.1).

Sorgfaltspflichtverletzung von A.________ (Sicherheitsagent)

A.________ hielt die Brandschutztür des Erdgeschosses während C.________s zweitem Löschversuch für 30 bis 60 Sekunden offen. Die kantonale Instanz und das Bundesgericht stuften dies als pflichtwidrig ein:

  1. Er kannte die Priorität der Evakuierung vor Löschversuchen.
  2. Er wusste, dass das Betreten eines verrauchten Korridors untersagt war.
  3. Als erfahrener Sicherheitsmitarbeiter, der bereits beim Brand von 2011 im Einsatz war, hätte er sogleich nach dem Öffnen der Brandschutztür erkennen müssen, dass der Korridor verraucht war und der Löschversuch ebenso gefährlich wie erfolglos war.
  4. Er hätte C.________ zurückrufen und sich der Evakuierung zuwenden müssen.

Das Offenhalten der Brandschutztür während 30–60 Sekunden — und nicht lediglich «einige Sekunden», wie die Beschwerdeführer behaupteten — wurde vom Bundesgericht als nicht willkürliche Feststellung bestätigt. Massgeblich war, dass C.________ aufgrund der Rauchdichte auf Knien vorankommen musste, behindert von Hitze, Sichtbehinderung und Atemnot, was zwingend mehr als «eine Handvoll Sekunden» erforderte (E. 5.3, 5.1.3).

Sorgfaltspflichtverletzung von B.________ (Brandschutzkoordinator)

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von B.________. Dieser hatte als Brandschutzkoordinator die Evakuierungsprozedur erarbeitet, die folgende Mängel aufwies:

  • Die Prozedur war nicht einheitlich strukturiert und enthielt Widersprüche.
  • Sie stellte Anforderungen, die zu riskantem Verhalten verleiten konnten.
  • Die Evakuierungsübung am 12. April 2014 schloss die kritischsten Gebäude X9 und X10 aus — eben jene Gebäude mit verstärkter Sicherheitspräsenz und der höchsten Bewohnerdichte.
  • Die Ausbildung der Sicherheitsagenten wurde nicht ausreichend überprüft; es war nicht sichergestellt, dass die Agenten die Prozedur tatsächlich verstanden und anzuwenden vermochten.

Adäquate Kausalität

Das Bundesgericht bejahte die adäquate Kausalität. Ein Verhalten ist adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 131 IV 145, E. 5; BGE 138 IV 57, E. 4.1.3).

Das Offenhalten der Brandschutztür durch A.________ und das Aufbrechen der Zimmertür durch C.________ ermöglichten das Eindringen von Rauch ins Treppenhaus. Dies war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, die Asphyxiation von E1.H.________ und F.________ sowie die Panikreaktion der Bewohner herbeizuführen.

Die Beschwerdeführer machten geltend, die Öffnung über der Brandschutztür (Kabelkanal, 10–30 cm²) sei die eigentliche Ursache des Raucheindringens gewesen. Das Bundesgericht folgte der kantonalen Würdigung, wonach diese Öffnung nicht die primäre Ursache war und allenfalls einen untergeordneten Beitrag leistete. Die massgebliche Rauchquelle war das Offenhalten der Tür während 30–60 Sekunden — und dies war geeignet, einen Erfolg vom Typ des eingetretenen herbeizuführen (E. 6.2.5).

Die adäquate Kausalität kann zwar ausgeschlossen werden, wenn eine andere konkurrierende Ursache so aussergewöhnlich ist, dass man nicht damit rechnen konnte. Alleinige Unvorhersehbarkeit eines konkurrierenden Verhaltens genügt jedoch nicht; es muss sich um die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache handeln, die alle anderen Faktoren in den Hintergrund drängt (BGE 143 III 242, E. 3.7; BGE 134 IV 255, E. 4.4.2). Dies war hier nicht der Fall.

Unschuldsvermutung und in dubio pro reo

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Grundsatz in dubio pro reo bei der Beweiswürdigung nicht weiter geht als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409, E. 2.2; BGE 145 IV 154, E. 1.1). Die kantonalen Feststellungen waren nicht willkürlich, weshalb auch die Unschuldsvermutung nicht verletzt wurde.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der etablierten Grundsätze

Das Urteil steht im Einklang mit der langjährigen Rechtsprechung:

  • BGE 141 IV 249, E. 1.1: Garantenstellung aus Vertrag entsteht durch faktische Übernahme. Die Sicherheitsmitarbeiter hatten die Garantenstellung aufgrund ihrer vertraglichen Rolle als für die Sicherheit der Bewohner verantwortliche Personen tatsächlich übernommen. Dies gilt umso mehr für B.________, der die Brandschutzkoordination faktisch innehatte.

  • BGE 117 IV 130: Die Erfüllung eines unechten Unterlassungsdelikts setzt Garantenstellung, Sorgfaltspflichtverletzung und Kausalität voraus. Das Unterlassen der Evakuierung durch C.________ und A.________ sowie das Unterlassen ausreichender Vorbereitung durch B.________ entsprechen diesem Muster.

  • BGE 148 IV 39: Freispruch wegen fehlender Sorgfaltspflichtverletzung — zeigt die Grenze: dort wurde die Sorgfaltspflicht im medizinischen Kontext verneint; hier wurde sie aufgrund der besonderen Fachkunde und der klaren Verfahrensvorschriften bejaht.

Präzisierung: Evakuierungspflicht und Brandschutztüren

Das Urteil präzisiert die Sorgfaltspflicht von Sicherheitspersonal bei Brandereignissen in drei Hinsichten:

  1. Evakuierung hat Vorrang vor Löschversuchen: Sicherheitspersonal, das eine Evakuierungsprozedur kennt, die «alarmeren, evakuieren und schliessen» vor dem Löschen vorsieht, muss diese Priorität beachten. Löschversuche ohne vorherige oder gleichzeitige Evakuierungsorganisation sind pflichtwidrig — auch unter Zeitdruck und in Notfallsituationen.

  2. Offenhalten von Brandschutztüren ist pflichtwidrig: Brandschutztüren sind konzeptionell dazu bestimmt, automatisch zu schliessen und Kompartimente zu isolieren. Ihr aktives Offenhalten — selbst zeitweilig (30–60 Sekunden) — unterläuft die passive Brandabschottung und begründet bei nachfolgenden Rauchopfern die adäquate Kausalität.

  3. Fachkunde erhöht den Sorgfaltsmassstab: Sicherheitspersonal mit Feuerwehrausbildung muss höhere Sorgfalt an den Tag legen als unausgebildete Laien (BGE 138 IV 124, E. 4.4.5). C.________ als 20-jähriger freiwilliger Feuerwehrmann hätte den Vorrang der Evakuierung besonders erkennen müssen.

Abgrenzung zum Hotelbrand-Fall (BGer 6B_222/2011)

Im Fall BGer 6B_222/2011 (Hotelbrand mit versehentlich deaktivierter Brandmeldeanlage) wurde der Hotelmanager wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt — aufgrund einer passiven Gefährdung (Unterlassen der Kontrolle technischer Systeme). Im vorliegenden Fall geht es um das aktive Unterlaufen passiver Brandschutzmassnahmen (Offenhalten der Brandschutztür, Aufbrechen der Zimmertür) sowie um organisatorisches Unterlassen (mangelhafte Prozedur, ungenügende Ausbildung). Dementsprechend wurden nicht nur Körperverletzung, sondern fahrlässige Tötung bejaht.

Neue Akzente: Organisatorische Garantenstellung des Brandschutzkoordinators

Die Verurteilung von B.________ markiert eine deutliche Akzentuierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf der organisatorischen Ebene. Ein Brandschutzkoordinator, der eine mangelhafte Evakuierungsprozedur erarbeitet, die Ausbildung nicht ausreichend kontrolliert und Risiken bei kritischen Gebäuden nicht adressiert (Ausschluss der Gebäude X9/X10 von der Evakuierungsübung), kann sich trotz fehlenden direkten Kontakts zum Brandherd wegen fahrlässiger Tötung verantworten lassen. Dies entspricht der Linie von BGE 141 IV 249 (Garantenstellung aus faktischer Übernahme) und BGE 117 IV 130 (unechtes Unterlassungsdelikt).

Bemerkenswert ist, dass das Polizeigericht B.________ noch freigesprochen hatte, die Appellationskammer ihn jedoch verurteilte — und das Bundesgericht dies bestätigte. Dies zeigt, dass die organisatorische Mitverantwortung für Brandschutzmängel durch die Instanzen zunehmend ernster genommen wird.

Fazit

Das Urteil 6B_533/2024, 6B_539/2024, 6B_540/2024 bestätigt und präzisiert die Grundlagen der Sorgfaltspflicht im Kontext von Brandschutz und Sicherheitspersonal. Drei zentrale Lehren ergeben sich:

  1. Evakuierung vor Löschung: Sicherheitspersonal muss bei Brandereignissen die Evakuierung priorisieren. Löschversuche ohne gleichzeitige Evakuierungsorganisation sind pflichtwidrig, insbesondere wenn die interne Prozedur dies klar vorsieht. Notfallzeitdruck entbindet nicht von der Pflicht zu adäquatem Handeln.

  2. Brandschutztüren müssen geschlossen bleiben: Das Offenhalten von Brandschutztüren — selbst für kurze Zeit (30–60 Sekunden) — unterläuft die passive Brandabschottung und begründet bei Rauchopfern die adäquate Kausalität. Dies gilt auch unter Zeitdruck und in akuten Notfallsituationen.

  3. Organisatorische Verantwortlichkeit: Brandschutzkoordinatoren tragen strafrechtliche Verantwortung für die Qualität der Evakuierungsprozeduren und die Wirksamkeit der Ausbildung. Mängel in der Prozedur (Widersprüche, riskante Anforderungen) und Lücken in der Ausbildung (Ausschluss kritischer Gebäude von Übungen) begründen eine Sorgfaltspflichtverletzung, auch ohne direkte Tatbeteiligung am Brandherd.

Das Urteil steht im Einklang mit der langjährigen Rechtsprechung zu Garantenstellungen bei fahrlässigen Unterlassungsdelikten (BGE 117 IV 130; BGE 141 IV 249, E. 1.1) und zum Sorgfaltsmassstab bei spezialisiertem Sicherheitspersonal (BGE 138 IV 124, E. 4.4.5; BGE 143 IV 138, E. 2.1). Es präzisiert diese Grundsätze erstmals in der Kombination von operativem Fehlverhalten (Sicherheitsagenten) und organisatorischem Unterlassen (Brandschutzkoordinator) im spezifischen Kontext von Brandschutz in Flüchtlingsunterkünften und ähnlichen Einrichtungen mit hohem Gefährdungspotenzial.