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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1258/2025  ·  vom 24.04.2026

Öffentlichkeit der Berufungsverhandlung

7B_1258/2025 — Justizöffentlichkeit und räumliche Kapazität von Gerichtssälen

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer · Besetzung: 5 Richter (Abrecht, van de Graaf, Koch, Kölz, Hofmann) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein nicht verfahrensbeteiligter Zuschauer wurde wegen Platzmangels vom Gerichtssaal von einer Berufungsverhandlung ausgeschlossen und rügt die Verletzung der Justizöffentlichkeit und Informationsfreiheit.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Beschränkung der Zuschauerzahl auf fünf Personen infolge räumlicher Kapazitätsengpässe verletzt weder Art. 30 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt erstmals in Fünferbesetzung, dass die Publikumsöffentlichkeit dem Vorbehalt räumlicher Kapazität unterliegt und bei fehlendem rechtzeitigen Hinweis auf Zuschauerandrang fünf Plätze gerade noch als genügend zu betrachten sind. Es bestätigt die EGMR-Rechtsprechung, wonach die Justizöffentlichkeit nicht verletzt ist, solange keine willkürliche Publikumsauswahl erfolgt.
  • Dogmatischer Gehalt: Das Gericht bejaht für nicht verfahrensbeteiligte Dritte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde gestützt auf die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV), lässt aber die Frage offen, ob die Justizöffentlichkeit allein ein solches Interesse begründet.
  • Praktische Folge: Gerichte müssen bei der Saalplanung das voraussichtliche Öffentlichkeitsinteresse berücksichtigen; spontaner Zuschauerandrang bei fehlender Vorlaufzeit rechtfertigt aber eine Beschränkung nach Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO.

Sachverhalt

Das Strafverfahren gegen B.________ betraf die Teilnahme an nicht bewilligten Kundgebungen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte ihn wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes zu einer Übertretungsbusse von Fr. 220.–. Gegen den Freispruch vom Vorwurf der Nötigung erhob die Staatsanwaltschaft Berufung.

Für die Berufungsverhandlung am 18. November 2024 lud das Obergericht die Parteien in den Gerichtssaal Nr. 3 ein, der Platz für ca. drei Zuschauer bot. Erst am 14. November 2024 — zwei Arbeitstage vor der Verhandlung — wurde der Verfahrensleitung die Teilnahme von elf resp. dreizehn Zuschauern angemeldet. Eine Verlegung in einen grösseren Saal war wegen gleichzeitiger Belegung des Plenumssaals und weiterer Säle nicht möglich. Die Verfahrensleitung beschränkte die Zuschauerzahl auf fünf Personen mit Vortritt für Vertrauenspersonen des Beschuldigten und Medienschaffende.

Am Verhandlungstag verlangten mehr als fünf Personen Einlass. Zugelassen wurden nur fünf Zuschauer. Der Beschwerdeführer A.________, der nicht am Strafverfahren beteiligt war, erschien unangekündigt und wurde nicht zugelassen. Er rügt die Verweigerung des Zugangs als Verletzung der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV, Art. 10 Ziff. 1 EMRK) sowie der Meinungsäusserungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit.

Erwägungen

Eintretensvoraussetzungen und Beschwerdelegitimation

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit und das Eintreten auf die Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist nicht Partei des Strafverfahrens, nimmt aber als Dritter die Verweigerung seines Zugangs zur Verhandlung hin. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG muss ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegen. Ob die Justizöffentlichkeit allein ein solches Interesse für nicht verfahrensbeteiligte Dritte begründet, lässt das Gericht offen. Es bejaht das rechtlich geschützte Interesse gestützt auf die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) in Bezug auf BGE 147 IV 297 E. 1.2.3.

Obwohl die Verhandlung bereits stattgefunden hat und damit kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht, wendet das Bundesgericht die Ausnahme an, wonach bei grundsätzlicher Bedeutung und Wiederholungsgefahr von diesem Erfordernis abgesehen wird (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.3; BGer 7B 61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 1.2).

Auf die Rügen betreffend die polizeiliche Räumung des Gerichtsgebäudes wird mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht eingetreten. Entschädigungsbegehren sind an die zuständige kantonale Behörde weiterzuleiten.

Justizöffentlichkeit und räumliche Kapazität

Das Bundesgericht befasst sich eingehend mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit. Die massgebenden Bestimmungen lauten:

Art. 30 Abs. 3 BV (SR 101) «Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.»

Art. 70 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn: a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern; b. grosser Andrang herrscht.»

Das Gericht stellt klar: Die Publikumsöffentlichkeit bedeutet, dass interessierte Personen grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, im Verhandlungssaal physisch anwesend zu sein. Sie wird jedoch durch die tatsächlichen Gegebenheiten des Verhandlungssaals, namentlich die naturgemäss beschränkte Anzahl der für das Publikum zur Verfügung stehenden Plätze, begrenzt. Die Zulassung von Publikum unterliegt dem Vorbehalt räumlicher Kapazität. Ein «grosser Andrang» im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO liegt vor, wenn der Verhandlungsraum keinen unbeschränkten Zutritt des erschienenen Publikums erlaubt.

Die Publikumsöffentlichkeit verlangt lediglich die Möglichkeit der Anwesenheit von Publikum — nicht des gesamten am Verhandlungstag erschienenen Publikums. Der Verhandlungssaal muss hinreichend gross sein, um Zuschauern Platz zu bieten; die Mindestgrösse lässt sich aber nicht in präzisen Platzzahlen ausdrücken. Vielmehr sind die räumlichen Verhältnisse im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dem zu erwartenden Publikumsinteresse anzupassen.

Planungspflicht des Gerichts und Zumutbarkeit

Zentral ist die Erwägung, dass bei der Planung der Belegung und der Zuteilung von Verhandlungssälen dem voraussichtlichen Öffentlichkeitsinteresse Rechnung zu tragen ist. Im Allgemeinen haben die Strafgerichte Zuschauerplätze in einer Anzahl bereitzustellen, die dem üblicherweise eher geringen Publikumsandrang entspricht. Weiss das Gericht hingegen um ein grosses öffentliches Interesse, kann es den Grundsatz der Justizöffentlichkeit verletzen, wenn es einen Saal mit offensichtlich zu wenig Zuschauerplätzen wählt (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.1).

Die gerichtliche Planung benötigt naturgemäss eine gewisse Vorlaufzeit. Dies gilt auch für die Organisation einer audiovisuellen Übertragung der Verhandlung, namentlich wenn ausserhalb des Gerichtsgebäudes Räumlichkeiten organisiert werden müssten.

Im vorliegenden Fall durfte die Vorinstanz bis kurz vor Verhandlungsbeginn mit einem üblicherweise eher geringen Publikumsandrang rechnen: Keine Person hatte vorgängig ihr Interesse bekundet, und in derselben Angelegenheit waren bereits Urteile des Obergerichts Zürich ergangen. Erst zwei Arbeitstage vor der Verhandlung wurden die Zuschauer angemeldet. Die Vorinstanz hat dem voraussichtlichen Öffentlichkeitsinteresse Rechnung getragen; fünf Zuschauerplätze werden bei fehlendem rechtzeitigem Hinweis auf Zuschauerandrang als «gerade noch als genügend» betrachtet. Dass ein grösserer Saal nicht organisiert werden konnte, ist angesichts der notwendigen Vorlaufzeit und des funktionierenden Betriebs einer gerichtlichen Instanz nicht zu beanstanden.

Konventionelle Ebene: Art. 6 Ziff. 1 EMRK

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht verletzt, wenn nicht alle Personen Einlass finden, solange keine willkürliche Publikumsauswahl erfolgt (vgl. EGMR Lebedev gegen Russland [Nr. 2], Nr. 13772/05, § 232). Die Vorinstanz gewährte Medienschaffenden und Vertrauenspersonen des Beschuldigten den Vortritt, was sich als vertretbare Priorisierung erweist und nicht als willkürlich zu beanstanden ist.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bisherige Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:

1. Bestätigung der Lehre vom Vorbehalt räumlicher Kapazität. Das Bundesgericht bekräftigt, dass die Publikumsöffentlichkeit durch die baulichen Gegebenheiten der Gerichtssäle begrenzt wird, und schliesst sich der herrschenden Lehre und der EGMR-Rechtsprechung an. Ausgehend von BGE 143 I 194 (vollständiger Ausschluss der Medien verletzt Justizöffentlichkeit) und BGE 147 IV 297 (teilweiser Ausschluss bei Corona-Pandemie gerechtfertigt) zieht das Gericht die Grenze dort, wo ein rein räumlich bedingter, nicht willkürlicher Ausschluss vorliegt.

2. Präzisierung der Planungspflicht. Das Urteil präzisiert, dass Gerichte bei der Saalplanung das voraussichtliche Öffentlichkeitsinteresse berücksichtigen müssen, aber nicht für jederzeit möglichen spontanen Zuschauerandrang Vorsorge zu treffen haben. Fünf Zuschauerplätze genügen, wenn kein rechtzeitiger Hinweis auf erhöhten Andrang vorliegt. Dies ist neu: Noch in BGer 7B 61/2022 vom 25. Juni 2024 hatte das Gericht die Frage der Mindestplatzzahl offengelassen.

3. Beschwerdelegitimation Dritter. Das Gericht lässt offen, ob die Justizöffentlichkeit allein ein rechtlich geschütztes Interesse für nicht verfahrensbeteiligte Dritte begründet, bejaht dies aber gestützt auf die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) in Anschluss an BGE 147 IV 297 E. 1.2.3. Die dogmatisch umstrittene Frage (vgl. die gespaltene Lehre in E. 2.3.4.1 des Urteils) wird damit nicht abschliessend geklärt.

4. Keine Pflicht zu audiovisueller Übertragung. Das Gericht erwähnt die umstrittene Frage, ob sich aus dem Justizöffentlichkeitsprinzip eine Pflicht zur Einrichtung einer audiovisuellen Übertragung ableiten lässt, entscheidet dies aber nicht, da im konkreten Fall die fehlende Vorlaufzeit auch für diese Massnahme hinderlich war.

Fazit

Das Urteil 7B_1258/2025 vom 24. April 2026 ist der erste Bundesgerichtsentscheid in Fünferbesetzung, der sich mit der Frage befasst, inwieweit die Justizöffentlichkeit durch die räumliche Kapazität von Gerichtssälen begrenzt wird. Es hält fest, dass die Publikumsöffentlichkeit dem Vorbehalt räumlicher Kapazität unterliegt und dass ein teilweiser Ausschluss nach Art. 70 Abs. 1 lit. b StPO gerechtfertigt ist, wenn der Gerichtssaal nicht alle erschienenen Zuschauer aufnehmen kann — sofern kein willkürliches Auswahlverfahren angewandt wird. Gerichte müssen bei der Saalplanung das voraussichtliche Öffentlichkeitsinteresse berücksichtigen; bei fehlendem rechtzeitigem Hinweis auf Zuschauerandrang genügen jedoch fünf Zuschauerplätze. Die Priorisierung von Medienschaffenden und Vertrauenspersonen ist vertretbar und nicht willkürlich. Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung und präzisiert die Anforderungen an die gerichtliche Planungspflicht, ohne die grundlegende Dogmatik des Justizöffentlichkeitsprinzips zu verändern.