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Strafrecht  ·  Urteil 6B_146/2026  ·  vom 07.05.2026

Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Anklagegrundsatz

6B_146/2026 — Vergewaltigung, Anklagegrundsatz und psychischer Druck bei kindlichem Opfer

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich · Besetzung: Muschietti (Präsident), von Felten, Kradolfer · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht prüft, ob eine Vergewaltigung (aArt. 190 StGB) durch psychischen Druck bei einem knapp 14-jährigen Opfer vorliegen kann und ob die Vorinstanz den Anklagegrundsatz (Art. 350 StPO) verletzt hat.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Vorinstanz hat den Anklagegrundsatz nicht verletzt und die ausweglose Situation des kindlichen Opfers rechtskonform bejaht.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass bei kindlichen Opfern geringere Anforderungen an die Intensität der Nötigungsmittel gestellt werden und dass die Instrumentalisierung bestehender Verwundbarkeiten durch den Täter eine tatbestandsmässige Zwangslage begründen kann.

Sachverhalt

A.________ wurde vom Bezirksgericht Zürich am 30. Januar 2024 wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der damals 13-jährigen B.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (teilbedingt, 28 Monate bei zweijähriger Probezeit) verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung von Fr. 2'238.-- Schadenersatz und Fr. 20'000.-- Genugtuung verpflichtet. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil am 4. Dezember 2025 vollumfänglich.

Mit Beschwerde ans Bundesgericht beantragt A.________ einen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung und eine Verurteilung einzig wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu 16 Monaten Freiheitsstrafe mit vollständig aufgeschobenem Vollzug. Eventualiter beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz.

Der angeklagte Sachverhalt betrifft ein erstes Date zwischen dem damals 25-jährigen Beschwerdeführer und der knapp 14-jährigen Beschwerdegegnerin 2 im Dezember 2013 auf einem dunklen, verlassenen Parkplatz. Die Anklageschrift schildert, wie der Beschwerdeführer zunächst Küsse und Berührungen erzwang, die Beschwerdegegnerin 2 trotz mehrfacher Abwehrversuche (Wegdrehen des Kopfes, Wegnehmen der Hände, räumliche Distanzierung) am Handgelenk festhielt, sie auf die Rückbank seines Wagens führte und sie vaginal penetrierte. Die Beschwerdegegnerin 2 verfiel dabei in Schockstarre und war nicht in der Lage, sich körperlich oder verbal zu wehren.

Erwägungen

Anklagegrundsatz und Immutabilitätsprinzip (Art. 350 StPO)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Immutabilitätsprinzips gemäss Art. 350 StPO: Die Vorinstanz sei von seiner körperlichen Überlegenheit ausgegangen und habe eine psychische Drucksituation bejaht, obschon die Anklageschrift diese Elemente nicht explizit umschreibe.

Das Bundesgericht hält die Rüge für unbegründet. Aus den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhaltselementen — mehrfache erfolglose Abwehrversuche der elf Jahre jüngeren Beschwerdegegnerin 2, das Hinlegen und Drehen auf die Rückbank, das Festhalten und Anheben ihres Beckens — lasse sich die physische Unterlegenheit des Opfers ohne Weiteres ableiten. Zudem misst die Vorinstanz den physischen Kräfteverhältnissen keine zentrale Bedeutung bei, sondern schliesst aufgrund der Gesamtumstände auf eine psychische Zwangslage.

Ob das Tatvorgehen rechtlich als Gewaltanwendung oder als psychische Druckausübung zu qualifizieren ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung, nicht der Anklage. Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den angeklagten Sachverhalt, nicht aber an die rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden.

Art. 350 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.»

Vergewaltigung durch psychischen Druck (aArt. 190 StGB)

Hauptgegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die Voraussetzungen einer Vergewaltigung durch psychischen Druck vorliegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Altersunterschied lasse sich keine psychische Drucksituation ableiten, da dieser bereits vor der Tat bestanden habe. Ebensowenig begründeten die sexuelle Unerfahrenheit der Beschwerdegegnerin 2 oder sein «forsches Auftreten» einen tatbestandsmässigen psychischen Druck.

Art. 190 Abs. 1 StGB aF (SR 311.0) «Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.»

Das Bundesgericht bejaht den Schuldspruch mit folgender Begründung:

Nötigungsmittel des psychischen Drucks: Die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens erfasst Situationen, in denen sich die Ausweglosigkeit auch ohne eigentliche Gewaltanwendung ergibt. Nach der Rechtsprechung soll durch die genannte Tatvariante sichergestellt werden, dass der Tatbestand auch das Opfer erfasst, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder auf Grund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 128 IV 106, E. 3). Eine Situation kann bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos sein, ohne dass sie mit der Furcht vor körperlicher Gewalt verknüpft sein muss; dies hat das Bundesgericht in BGE 128 IV 106, E. 3 ausdrücklich festgehalten und in BGE 148 IV 234, E. 3.3 bestätigt.

Erheblichkeitsanforderung: Der psychische Druck muss von besonderer Intensität sein, das heisst eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist (BGE 131 IV 167, E. 3.1). Die Auslegung hat sich an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren.

Geringere Anforderungen bei kindlichen Opfern: Bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles sind geringere Anforderungen an die Intensität bzw. Erheblichkeit der Nötigungsmittel zu stellen als bei sexuellen Handlungen zum Nachteil von Erwachsenen (BGE 128 IV 97, E. 2b). Das allgemeine Erwachsenen-Kind-Gefälle allein genügt jedoch nicht; auch allgemeine Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse genügen für sich genommen regelmässig nicht, um einen relevanten psychischen Druck zu begründen.

Instrumentalisierung sozialer Verhältnisse: Das Bundesgericht hält fest, dass nicht entscheidend ist, ob der Täter die Verwundbarkeiten des Opfers selbst geschaffen hat. Massgebend ist vielmehr, dass er bestehende Umstände — das kindliche Alter, die Unerfahrenheit, das durch den Nachrichtenaustausch aufgebaute Vertrauen — durch sein rücksichtsloses und dominantes Vorgehen mit anfänglicher Gewaltanwendung instrumentalisierte und dadurch eine tatsituative Zwangssituation schuf. Die Gesamtwürdigung aller Umstände — kindliches Alter, Unerfahrenheit, erstes Treffen, dunkler unbekannter Ort, vorangegangenes Vertrauen, unerwartet rücksichtsloses Verhalten, initiale Gewaltanwendung — rechtfertigt den Schluss auf eine ausweglose Situation.

Aufgabe des Widerstands: Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem ausgeübten Zwang auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 147 IV 409, E. 5.5.3). Vom Opfer wird nicht verlangt, sich mit allen Mitteln zur Wehr zu setzen oder Verletzungen in Kauf zu nehmen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zum psychischen Druck als Nötigungsmittel der §§ 189 f. StGB:

  • BGE 124 IV 154 (1998): Begründete die Grundsätze zum psychischen Druck bei kindlichen Opfern und zur echten Konkurrenz zwischen Art. 187 und Art. 189/190 StGB.
  • BGE 128 IV 97 (2002): Verdeutlichte, dass bei kindlichen Opfern geringere Anforderungen an die Intensität der Nötigungsmittel zu stellen sind, das allgemeine Erwachsenen-Kind-Gefälle allein aber nicht genügt.
  • BGE 128 IV 106 (2002): Konturierte die Anforderungen an das psychische Unterdrucksetzen und präzisierte, dass auch das durch Überraschungseffekt oder ausweglose Lage gelähmte Opfer geschützt ist.
  • BGE 131 IV 167 (2005): Präzisierte die Erheblichkeitsanforderung: Der psychische Druck muss eine der Gewaltanwendung vergleichbare Intensität erreichen; entscheidend ist die Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten.
  • BGE 148 IV 234 (2022): Bestätigte, dass die Nötigungshandlung Tatbestandsmerkmal bleibt, und präzisierte die Voraussetzungen für psychischen Druck.
  • BGer 6B_1265/2019 vom 9. April 2020: Bejahte eine tatsituative Zwangssituation bei sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen.
  • BGer 6B_1050/2023 vom 21. Dezember 2023: Detaillierte Darstellung der Nötigungsmittel, insbesondere der Gewaltanwendung und des psychischen Drucks.

Das vorliegende Urteil bestätigt und wendet diese Grundsätze auf einen Fall an, in dem kein vorbestehendes Abhängigkeitsverhältnis, sondern eine situativ durch den Täter geschaffene Zwangslage vorlag. Es präzisiert, dass die Instrumentalisierung bestehender — nicht vom Täter geschaffener — Verwundbarkeiten (Alter, Unerfahrenheit, Vertrauen) durch rücksichtsloses Vorgehen genügt, um den Tatbestand zu erfüllen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat den Anklagegrundsatz nicht verletzt, da sich die physische Unterlegenheit des Opfers aus den geschilderten Sachverhaltselementen der Anklageschrift ableiten lässt und die rechtliche Qualifikation des Nötigungsmittels ohnehin der Beurteilung des Gerichts obliegt. Den Schuldspruch wegen Vergewaltigung hält das Bundesgericht aufrecht: Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der für kindliche Opfer geltenden herabgesetzten Anforderungen an die Nötigungsmittelintensität und der Gesamtumstände rechtskonform auf eine ausweglose Situation geschlossen, in der der Täter bestehende Verwundbarkeiten instrumentalisierte. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu tragen.