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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_681/2025  ·  vom 15.05.2026

Assurance-accidents (procédure administrative; condition de recevabilité)

8C_681/2025 — Einsprachebegründung im Sozialversicherungsrecht: Massgaben bei anwaltlicher Vertretung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht (Unfallversicherung) · Vorinstanz: Tribunal cantonal vd, Cour des assurances sociales · Besetzung: Viscione (Präsidentin), Maillard, Métral · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerde der SUVA; Bestätigung der Nichteintretensverfügung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Einsprache, die sich auf die blosse Bezugnahme auf ein Arztgutachten und die pauschale Bestreitung von Berechnungsgrundlagen beschränkt, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 10 Abs. 1 OPGA nicht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und bestätigt die Nichteintretensverfügung der SUVA, da die Einsprache nicht ausreichend begründet war und kein Anspruch auf Nachfristansetzung bestand.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Nachfristansetzung nach Art. 10 Abs. 5 OPGA bei anwaltlicher Vertretung: Ein professioneller Mandatär, der über das Dossier verfügt, kann nicht durch eine ungenügend begründete Einsprache systematisch Nachfrist erwirken.

Sachverhalt

A.________, geboren 1969, arbeitete als Maurergehilfe und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Nach einem Arbeitsunfall vom 20. Juli 2021 (bimalleoläre Fraktur links) bezog er Taggelder bis zum 31. März 2025. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 sprach die SUVA ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 13 % zu, verweigerte jedoch die Integritätsentschädigung.

Am 10. Juni 2025 erhob der Anwalt des Versicherten Einsprache. Er bestritt die Bewertung des Versicherungsarztes vom 7. Mai 2025 sowie die «Berechnungsgrundlagen» und ersuchte um Gewährung einer 30-tägigen Frist zur Ergänzung der Einsprachebegründung, da er auf medizinische Auskünfte wartete. Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2025 trat die SUVA nicht auf die Einsprache ein, da diese nicht ausreichend begründet sei.

Das Tribunal cantonal du canton de Vaud hob diesen Entscheid auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie auf die Einsprache eintrete. Die SUVA focht diesen Zwischenentscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht an.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da er das Verfahren nicht abschliesst. Gemäss der im vorliegenden Urteil (E. 1.2) zitierten Rechtsprechung kann eine Verwaltung, der die Sache zurückgewiesen wird, einen solchen Entscheid anfechten, da sie andernfalls einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erlitte: Sie müsste gegen ihren Willen eine Entscheidung erlassen, die sie selbst nicht mehr anfechten könnte (vgl. BGE 144 IV 377, E. 1; BGE 142 V 26, E. 1.2). Dies war hier der Fall, da die SUVA gegen ihren Willen eine Einspracheentscheidung erlassen müsste.

Begründungsanforderungen an die Einsprache

Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden, ausgenommen bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen. Diese Frist ist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Art. 10 Abs. 1 OPGA verlangt, dass die Einsprache ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthält. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, setzt der Versicherer eine angemessene Nachfrist an, verbunden mit der Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 OPGA).

Art. 52 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) «Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.»

Art. 10 Abs. 1 und 5 OPGA (SR 830.11) «Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. / Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird.»

Massgebende Rechtsprechung zur Nachfristansetzung

Das vorliegende Bundesgerichtsurteil (E. 4.3) wendet die ständige Rechtsprechung zu Art. 61 lit. b ATSG und Art. 10 Abs. 5 OPGA an und hält fest, dass wegen der grammatikalischen Identität dieser Bestimmungen dieselben Grundsätze im Einsprache- wie im Beschwerdeverfahren gelten. Der Zweck der Nachfristansetzung besteht nach dieser Rechtsprechung darin, den rechtlich unkundigen Versicherten zu schützen, der aus Unkenntnis der formellen Anforderungen kurz vor Ablauf der Frist eine ungenügend begründete Eingabe einreicht (vgl. BGE 134 V 162, E. 5.1). Liegt anwaltliche Vertretung vor, so das vorliegende Urteil (E. 4.4), gelten verschärfte Anforderungen: Ein professioneller Mandatär kennt die formellen Begründungspflichten und weiss, dass die gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Das Urteil führt aus, dass eine Nachfrist bei anwaltlicher Vertretung nur noch einzuräumen ist, wenn der Anwalt innerhalb der gesetzlichen Frist tatsächlich nicht mehr in der Lage war, eine ausreichende Begründung zu verfassen — typischerweise bei sehr später Mandatierung ohne Zugang zum Dossier. Ausserdem liegt nach dem Urteil (E. 4.4) offensichtlicher Rechtsmissbrauch vor, wenn ein Anwalt bewusst eine ungenügend begründete Eingabe einreicht, um Nachfrist zu erwirken, da dies die Begründungspflicht ihrer praktischen Wirkung berauben würde.

Anwendung auf den konkreten Fall

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Einsprache vom 10. Juni 2025 die Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Sie beschränkte sich darauf, die Bewertung des Versicherungsarztes vom 7. Mai 2025 und die Berechnungsgrundlagen zu bestreiten, ohne darzulegen, worin der Fehler liegen soll. Die blosse Bezugnahme auf ein künftiges Arztgutachten stellte keine Begründung dar, da sie nicht aufzeigte, inwiefern die ärztliche Einschätzung fehlerhaft war. Auch die ärztliche Stellungnahme vom 29. November 2024, die nach einer klinischen Untersuchung erstellt wurde, wurde in der Einsprache nicht einmal erwähnt. Das blosse Begehren um Ergänzung des Instruktionsstands war kein hinreichendes Argument gegen den Arztbericht. Das Eingeständnis, die Berechnungsgrundlagen «diskutieren» zu wollen, stellte ebenfalls keine materielle Bestreitung dar.

Hinsichtlich der Nachfrist nach Art. 10 Abs. 5 OPGA verneinte das Bundesgericht die Voraussetzungen: Der Anwalt war seit Juni 2023 mandatiert und hatte Zugang zum Dossier. Es lag keine Unmöglichkeit vor, eine ausreichende Begründung innerhalb der gesetzlichen Frist zu verfassen. Eine Nachfristgewährung in einem solchen Fall würde die Begründungspflicht und die Nichterstreckbarkeit der gesetzlichen Frist faktisch aushebeln.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach ATSG. Es wendet die in BGE 142 V 152 und BGE 134 V 162 entwickelten Grundsätze zur Parallelanwendung von Art. 61 lit. b ATSG und Art. 10 Abs. 5 OPGA sowie zum Rechtsmissbrauch bei Nachfristansetzung konsequent an. Das Urteil schliesst sich der neueren Rechtsprechung an, wonach bei anwaltlicher Vertretung mit Dossierzugang die Hürden für eine Nachfristansetzung hoch sind und die bewusste Einreichung einer ungenügend begründeten Eingabe zur Fristgewährung Rechtsmissbrauch darstellt. Es unterstreicht, dass die formelle Begründungspflicht nicht durch prozessuale Strategien umgangen werden kann.

Fazit

Der Entscheid verdeutlicht, dass die Begründungspflicht nach Art. 10 Abs. 1 OPGA kumulativ ist: Rechtsbegehren und Begründung müssen beide vorliegen. Eine Einsprache, die sich auf pauschale Bestreitung und die Ankündigung künftiger Argumente beschränkt, genügt den Anforderungen nicht. Bei anwaltlicher Vertretung mit Dossierzugang besteht kein Anspruch auf Nachfristansetzung — andernfalls würde das Begründungserfordernis seiner praktischen Wirkung beraubt. Versicherte und ihre Mandatäre müssen daher sicherstellen, dass die Einsprache innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ausreichend begründet ist.