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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1144/2025  ·  vom 20.05.2026

Levée partielle de scellés

7B_1144/2025 — Notariatsgeheimnis und Entsiegelung: Umfang des Schutzes bei Drittkommunikation im Verkaufshandelsmandat

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Tribunal des mesures de contrainte GE · Besetzung: 5 Richter (Abrecht, Koch, Kölz, Hofmann, Schär) · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen (Teilaufhebung, Rückweisung)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht klärt den Umfang des notariellen Berufsgeheimnisses bei der Entsiegelung von Dokumenten, die der Notar im Rahmen einer Immobilienkauf-Beurkundung von Dritten (Banken, Steuerbehörde, Treuhänder) eingeholt oder an diese versandt hat.
  • Entscheidung: Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, weil sie das Notariatsgeheimnis mit der Begründung verneinte, die involvierten Dritten könnten ihrerseits kein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen. Das Bundesgericht hält fest: Solange die Dokumente beim Notar beschlagnahmt werden, genügt der Geheimnisschutz des Notars; das fehlende Verweigerungsrecht der Drittperson ist irrelevant.
  • Bedeutung: Der Entscheid in Fünferbesetzung bestätigt und präzisiert die Grundsätze aus BGE 150 IV 470 (Anwaltsgeheimnis) und BGer 7B_197/2025 (analoge Anwendung auf Notare). Er stärkt die Stellung des Notariatsgeheimnisses und grenzt die Reichweite der Drittkommunikation ein: Die freiwillige Kommunikation mit Dritten im Rahmen eines berufstypischen Mandats hebt den Geheimnischarakter beim Notar nicht auf.
  • Verfahrensrechtlich: Das Zwangsmassnahmengericht verstiess gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), indem es ohne vorherige Anhörung des Notars den Missbrauchseinwand bezüglich Dokument Nr. 5 erhob.

Sachverhalt

Gegen B.________ wird ein Strafverfahren wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) bzw. Betrugs (Art. 146 StGB) geführt. Ihm wird vorgeworfen, als Verwaltungsratsvizepräsident der C.________ SA zusammen mit D.________ Zahlungen der Geschädigten für andere Zwecke als vereinbart (Immobilienprojekte) verwendet und sich um mehrere Millionen Franken unrechtmässig bereichert zu haben.

Der Notar A.________ (Beschwerdeführer) instrumentierte am 1. März 2024 den Verkauf einer B.________ und dessen Ehefrau gehörenden Immobilie an U.________ zum Preis von CHF 17'229'712. Am 10. April 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft Genf die Sequestrierung dieses Kaufpreises in den Händen des Notars an, um eine allfällige Kompensationsforderung zu sichern. Der Notar berief sich auf sein Berufsgeheimnis und weigerte sich, Auskünfte über den Verkauf zu erteilen. Am 21. August 2025 wurde die Notariatskanzlei durchsucht; eine Reihe von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Verkauf wurde beschlagnahmt und gesiegelt.

Das Tribunal des mesures de contrainte (TMC) hob die Siegelung teilweise auf (23. September 2025): Für bestimmte Dokumente verneinte es das Notariatsgeheimnis mit der Begründung, die Drittpersonen (Banken, Steuerbehörde), mit denen der Notar korrespondiert habe, könnten ihrerseits kein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen. Für Dokument Nr. 5 (Kontoauszug) nahm es eine missbräuchliche Berufung auf das Geheimnis an und ordnete teilweise Entsiegelung an. Gegen diesen Entscheid gelangt der Notar mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Umfang des notariellen Berufsgeheimnisses (Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 StPO)

Das Bundesgericht befasst sich mit der Tragweite des notariellen Berufsgeheimnisses im Entsiegelungsverfahren. Die massgeblichen Bestimmungen lauten:

Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO (SR 312.0) «Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind»

Art. 171 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen, Osteopathinnen und Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.»

Berufstypische Tätigkeit des Notars und Drittkommunikation

Das Bundesgericht legt zunächst dar, dass nur die berufstypische Tätigkeit des Anwalts durch das Berufsgeheimnis geschützt ist (BGE 150 IV 470, E. 3.1). Die Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis gilt analog für Notare (BGer 7B_197/2025, E. 2.2.1; BGer 1B_226/2014, E. 2.4).

Beim Notar umfasst die berufstypische Tätigkeit seine amtliche Beurkundungstätigkeit sowie die damit verbundenen akzessorischen Tätigkeiten, die das Vertrauen der Bevölkerung in ihn erfordern. Bei einer Immobilienkauf-Beurkundung zählen dazu namentlich: die Instrumentierung der Urkunde, die Beratung der Parteien, die vor- und nachgelagerten Tätigkeiten wie die Grundbucheintragung, die Einholung von Vollmachten, der Empfang und die Bereitstellung des Kaufpreises zugunsten des Verkäufers sowie die Abwicklung mit den Pfandgläubigern. In diesem Rahmen kommuniziert der Notar berechtigterweise mit Dritten, namentlich mit Pfandgläubigern (Hypothekarabrechnung), der Steuerbehörde (Bestimmung des Steuerwerts), dem Grundbuchamt und allfälligen Bewilligungsbehörden.

Die Geheimnisse, die dem Notar im Rahmen seines Mandats anvertraut wurden oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat, müssen geheim gehalten werden — ungeachtet dessen, ob die Informationen vom Geheimnisherrn selbst oder von Dritten (Banken, Grundbuchamt, Steuerbehörde) stammen.

Verneinung des Geheimnisses durch das TMC: Bundesrechtswidrig

Der zentrale Fehler der Vorinstanz liegt in der Verwechslung der Beschlagnahmeperspektive: Das TMC stellte darauf ab, ob die Drittpersonen ihrerseits ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen könnten. Dies verkennt, dass die Dokumente nicht bei den Drittpersonen, sondern in der Kanzlei des Notars beschlagnahmt wurden. Nach der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis (BGE 150 IV 470, E. 5.1) gilt zwar: Wenn geheimnisgeschützte Informationen freiwillig und bewusst gegenüber Dritten offengelegt werden und diese Dritten selbst kein Verweigerungsrecht haben, können diese Dritten grundsätzlich zur Aussage bzw. Herausgabe verpflichtet werden. Dies betrifft aber die Situation der Beschlagnahme beim Dritten — nicht die Beschlagnahme beim Geheimnisträger selbst.

Solange die Dokumente beim Notar beschlagnahmt werden und dort im Rahmen einer berufstypischen Tätigkeit entstanden sind, gibt es keinen Grund, den Geheimnisschutz zu verneinen. Die von der Vorinstanz herangezogene Drittperspektive ist daher rechtsirrtümlich.

Freiwillige Drittkommunikation und Geheimnisverlust

Das Bundesgericht präzisiert anhand der Dokumentkategorien: Die Informationen, die der Notar bei Dritten eingeholt hat (Korrespondenz mit Banken, Steuerbehörde, Treuhänderin), die Anweisungen an Dritte (Überweisungsaufträge) sowie die von Dritten empfangenen Informationen (Bankabrechnungen) erfolgten alle im Rahmen einer berufstypischen notariellen Tätigkeit der Beurkundung des Immobiliengeschäfts. Da sich der Geheimnisschutz auf von Dritten erhaltene Informationen im Rahmen der Mandatsausführung erstreckt, gibt es keinen Grund, diesen Schutz bei den beim Notar aufbewahrten Belegen zu verweigern.

Auch die Bankdokumente (Überweisungs- und Belastungsanzeigen) sind unbestrittenermassen mit der Beurkundung der Liegenschaft des Beschuldigten und dessen Ehefrau verbunden, sodass der Geheimnisschutz greift — unabhängig davon, ob sie dem Notar-Klientenkonto (Formular R) zuzuordnen sind oder nicht.

Missbrauchseinwand bei Dokument Nr. 5: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Bezüglich Dokument Nr. 5 (Kontoauszug mit Zensur) hob das TMC die Siegelung teilweise auf mit der Begründung, die missbräuchliche Berufung auf das Berufsgeheimnis sei missbräuchlich. Das Bundesgericht hält fest, dass dieser Missbrauchsvorwurf den Notar «überraschte» («pris au dépourvu»): Vor der Einsichtnahme des TMC in den Inhalt von Dokument Nr. 5 gab es keine konkreten Anhaltspunkte, die das Verhalten des Notars hätten in Frage stellen können. Die Staatsanwaltschaft begehrte die Entsiegelung lediglich, um die «Bestimmung des gesamten Kaufpreises» zu erfahren — nicht um allfällige Pflichtverletzungen des Notars zu prüfen. Zudem war der Notar im massgeblichen Zeitpunkt nicht Beschuldigter.

In einer solchen Konstellation, in der die Integrität des Geheimnisträgers einzig aufgrund der Feststellungen des Gerichts in Frage gestellt wird, verletzt das Gericht das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), wenn es dem Betroffenen nicht zuvor Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern. Die Sache wird insoweit an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der Kontinuität der Rechtsprechung zum Anwaltsgeheimnis und dessen analoger Anwendung auf Notare:

Bestätigung: Das Urteil bestätigt die Grundsätze aus BGE 150 IV 470, wonach die freiwillige Offenlegung von Geheimnissen gegenüber ausgewählten Dritten nicht automatisch den Geheimnischarakter aufhebt (E. 5.1), und die analoge Anwendbarkeit der Anwaltsgeheimnisrechtsprechung auf Notare (BGer 1B_226/2014, E. 2.4). Ebenso bestätigt wird der Ansatz aus BGE 151 II 873, wonach Bankkonten eines Anwalts/Notars grundsätzlich dem Berufsgeheimnis unterstehen, soweit sie berufstypische Aktivitäten betreffen.

Präzisierung: Das Bundesgericht präzisiert erstmals in Fünferbesetzung den massgeblichen Unterschied zwischen der Beschlagnahme bei Drittpersonen und der Beschlagnahme beim Geheimnisträger: Bei Beschlagnahme beim Geheimnisträger (hier: Notar) ist allein auf dessen Geheimnisschutz abzustellen; das allfällig fehlende Zeugnisverweigerungsrecht der Drittperson ist irrelevant. Diese Präzisierung verhindert, dass die Strafverfolgungsbehörden den Geheimnisschutz umgehen, indem sie beim Notar beschlagnahmen und dann geltend machen, der Dritte kein Schweigerecht habe.

Erweiterung des notariellen Tätigkeitsbereichs: Der Entscheid legt den berufstypischen Tätigkeitsbereich des Notars bei Immobilienverkäufen weit aus und umfasst die gesamte vorgelagerte und nachgelagerte Kommunikation mit Banken, Steuerbehörden und dem Grundbuchamt. Dies geht über die bisherige engere Auffassung (vgl. Wolf/Pfammatter im Kommentar zum Berner Notariatsrecht) hinaus und nähert sich der in der Lehre vertretenen weiteren Konzeption (Mooser, Jeandin, Bohnet) an.

Gehörsverletzung durch überraschende Begründung: Die Annahme einer Gehörsverletzung bei überraschendem Missbrauchseinwand steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör (BGE 150 I 174, E. 4.1): Gerichte dürfen sich nicht auf Normen oder rechtliche Erwägungen stützen, mit denen auch eine sorgfältige Partei nicht rechnen konnte, ohne sie vorher anzuhören.

Fazit

Das Bundesgericht stärkt mit diesem in Fünferbesetzung gefällten Entscheid die Stellung des notariellen Berufsgeheimnisses erheblich. Der Kernsatz lautet: Werden Dokumente beim Notar beschlagnahmt, entscheidet allein dessen Geheimnisschutz; das allfällige Fehlen eines Zeugnisverweigerungsrechts bei Drittpersonen, mit denen der Notar im Rahmen seines Mandats kommuniziert hat, ist unerheblich. Die Vorinstanz hatte diesen massgeblichen Unterschied verkannt und damit Bundesrecht verletzt.

Zudem verdeutlicht das Urteil, dass ein Missbrauchsvorwurf gegenüber dem Geheimnisträger — hier der Vorwurf, der Notar habe den Kaufpreismissbrauch ermöglicht — das rechtliche Gehör verletzt, wenn er ohne vorherige Anhörung und ohne konkrete Anhaltspunkte erhoben wird. Die Sache wird bezüglich Dokument Nr. 5 an das TMC zurückgewiesen; die übrigen Dokumente sind an den Notar zurückzugeben.

Praktisch bedeutet dies: Strafverfolger können das notarielle Berufsgeheimnis nicht dadurch umgehen, dass sie beim Notar beschlagnahmen und dann argumentieren, die Empfänger der Notarkorrespondenz (Banken, Steuerbehörden) könnten ihrerseits zur Herausgabe verpflichtet werden. Der Geheimnisschutz am Ursprungsort ist massgebend.