Executive Summary
- Kernpunkt: Die Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO kann auch bei stichwortartiger, vorgedruckter Formulierung rechtsgenüglich sein, wenn der beschuldigten Person der Inhalt in verständlicher Weise eröffnet wurde und sie die Belehrung unterschriftlich bestätigt hat; das Protokoll allein genügt jedoch nicht zwingend.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die vorgedruckte stichwortartige Rechtsbelehrung ist knapp, aber im Zusammenschau mit der unterschriftlichen Bestätigung und der Aussage des einvernehmenden Polizeibeamten rechtsgenüglich; der Polizist bedurfte keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis; die Strafzumessung und der Vollzug der Geldstrafe sind nicht zu beanstanden.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung zu BGE 140 IV 177 (Amtsgeheimnis zwischen Strafbehörden); Präzisierung, dass eine stichwortartige Rechtsbelehrung im Protokoll allein den Beweis der genügenden Belehrung nicht zwingend erbringt, aber durch Zeugenaussagen ergänzt werden kann; Appell an die Praxis, Rechtsbelehrungen künftig ausführlicher zu protokollieren.
Sachverhalt
A.________ wurde vorgeworfen, am 19. Dezember 2021 innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten zu haben. Im Rahmen der Untersuchung wurde er am 18. Januar 2022 auf Ersuchen der Regionalpolizei rechtshilfeweise durch den Polizisten B.________ auf dem Polizeiposten einvernommen. Das Einvernahmeprotokoll beruhte teilweise auf einem Formular und enthielt auf der ersten Seite eine vorgedruckte Passage, die auf Art. 158 StPO verwies und stichwortartig die Rechte der beschuldigten Person aufführte ("Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung sowie Verteidigung und Übersetzung"). A.________ unterschrieb die Rechtsbelehrung und visierte das Protokoll auf allen vier Seiten.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sprach A.________ mit Strafbefehl der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 210.--. Das Bezirksgericht Zofingen sprach ihn frei. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn erneut zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 300.--. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
1. Vorbefasstheit (E. 1)
Die pauschalen Anspielungen auf eine allfällige Vorbefasstheit der Vorinstanz genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht; zudem stellt der Beschwerdeführer hierzu keinen Antrag. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2. Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO (E. 2)
2.1 Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Rechtsbelehrung sei nicht rechtsgenüglich erfolgt. Er rügt insbesondere: (a) Der Tatvorwurf sei nur pauschal als "Geschwindigkeitsübertretung" umschrieben gewesen; (b) Die stichwortartige Wiedergabe der Rechte nach Art. 158 Abs. 1 StPO sei tendenziös und einschüchternd; (c) Die Möglichkeit des Beizugs einer Verteidigung resp. einer amtlichen Verteidigung sei nicht ausreichend belehrt worden; (d) Die Aussagen des einvernehmenden Polizeibeamten (Zeugen) seien mangels Entbindung vom Amtsgeheimnis gemäss Art. 170 StPO unverwertbar; (e) Die Aussagen des Zeugen seien zu schwammig, um die erfolgte Belehrung zu beweisen.
2.2 Vorinstanzliche Würdigung
Das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe die vorgedruckte Rechtsbelehrung direkt unterhalb derselben unterschriftlich bestätigt. Der Zeuge habe anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, das Protokoll "eins zu eins" durchgegangen zu sein und die Rechtsbelehrung durchgeführt zu haben. Dass er sich nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern konnte, schmälere den Aussagegehalt nicht, zumal bei regelmässig durchgeführten Einvernahmen ein solcher Erinnerungsverlust naheliegend sei. Der über akademische Bildung verfügende Beschwerdeführer habe seine Aussagen zu den Einkommensverhältnissen verweigert, was darauf hindeute, dass er seine Rechte tatsächlich verstanden und ausgeübt habe.
2.3 Rechtsprechung zu Art. 158 StPO
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Grundsätze dar:
Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO müssen Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme darüber hinweisen, dass (a) gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; (b) sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; (c) sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; (d) sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. Nach Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO ist die einzuvernehmende Person über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, zu informieren und umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Einvernahmen ohne die Hinweise nach Art. 158 Abs. 1 StPO sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (Art. 143 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.3.3).
Der Vorhalt des Tatvorwurfs muss zu Beginn der Einvernahme erfolgen; ein lateraler Hinweis genügt nicht (Urteile 6B_1182/2020 vom 4. Januar 2022 E. 2.2; 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.1; 6B_489/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 3.2). Das blosse Verlesen der Rechte und der Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen genügen bei Rechtsunkundigen nicht (Urteil 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.2.1).
Art. 158 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. 2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.»
2.4 Würdigung durch das Bundesgericht
Zum Tatvorwurf (E. 2.4.1): Unabhängig vom Inhalt des vor der Einvernahme geführten Telefonats enthält das Einvernahmeprotokoll — noch vor den Aussagen des Beschwerdeführers — die genaue Angabe des Tatvorwurfs inkl. Tatort, Tatzeit, Tatfahrzeug, Messgeschwindigkeit und toleranzbereinigter Geschwindigkeitsübertretung. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das Protokoll fehlerhaft oder erst im Nachhinein ausgefüllt worden sei. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
Zur stichwortartigen Rechtsbelehrung (E. 2.4.2–2.4.3): Das Bundesgericht führt aus, die rein sachliche Wiedergabe der in Art. 158 Abs. 1 StPO statuierten Rechte sei nicht "tendenziös" oder "einschüchternd". Der Wortlaut der vorgedruckten Passage erweise sich jedoch als knapp. Zwar werden das Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf Verteidigung genannt, jedoch gebe die stichwortartige Aufzählung keinen eigentlichen Aufschluss über die inhaltliche Tragweite. Ob sich eine genügende Rechtsbelehrung gestützt auf das Protokoll allein beweisen liesse, kann offenbleiben (E. 2.4.3 — wichtige Einschränkung).
Zur Ergänzung durch Zeugenaussagen (E. 2.4.4): Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz zu Recht zusätzlich zum Protokoll auf die Aussagen des Zeugen abstellt. Der einvernehmende Polizeibeamte hat anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, das Protokoll "eins zu eins" durchgegangen zu sein und die Rechtsbelehrung durchgeführt zu haben. Unsicherheiten hinsichtlich des genauen Wortluts schmälerten den Aussagegehalt nicht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich.
Zum Amtsgeheimnis (E. 2.4.4.1): Der Beschwerdeführer macht geltend, der Zeuge habe mangels Entbindung vom Amtsgeheimnis gemäss Art. 170 StPO nicht aussagen dürfen. Das Bundesgericht wendet die Rechtsprechung aus BGE 140 IV 177 an: Das Amtsgeheimnis gilt nicht zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten, die mit derselben Angelegenheit befasst sind. Der als Mitglied einer Strafbehörde (Art. 12 StPO) rechtshilfeweise handelnde Polizist bedurfte keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis, um gegenüber anderen Strafbehörden in derselben Sache auszusagen. Mit dem per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO hat der Gesetzgeber diese Praxis im Normtext verankert. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass die Einvernahmehandlungen ausserhalb der Anzeigepflicht lägen.
Art. 170 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) «1 Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben. 2 Sie haben auszusagen, wenn sie: a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder b. von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.»
Zur Willkürrüge (E. 2.4.5): Das Bundesgericht stellt fest, dass der über akademische Bildung verfügende Beschwerdeführer die Rechtsbelehrung unterschriftlich bestätigt, seine Aussagen zu den Einkommensverhältnissen verweigert und keine Rückfragen gestellt hat. Die Feststellung, wonach der Zeuge den Beschwerdeführer rechtsgenüglich aufgeklärt hat, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht fügt jedoch einen wichtigen Hinweis hinzu: Eine ausführlichere Protokollierung der Rechtsbelehrung würde allfällige Unsicherheiten ausräumen und wäre aus Gründen der Rechtssicherheit bei künftigen Verfahren angezeigt (E. 2.4.5 letzter Satz).
3. Täuschung durch den Zeugen (E. 3)
Der Beschwerdeführer rügt, der Zeuge habe ihm anlässlich eines vor der Einvernahme geführten Telefonats fälschlicherweise die Existenz eines tauglichen Beweismittels (Radarfoto, auf dem er als Lenker erkennbar sei) vorgetäuscht. Die Vorinstanz wies diese Behauptung als unglaubhaft ab: Der Zeuge habe zwar möglicherweise etwas zum Radarfoto gesagt, jedoch ausgeschlossen, am Telefon mitgeteilt zu haben, dass man auf dem Foto einen jungen Mann erkenne. Selbst wenn der Zeuge eine derartige Aussage getätigt hätte, falle weder die Freundin des Beschwerdeführers noch seine Kollegen oder der Garagist als Lenker aus der engeren Auswahl, weshalb nicht ersichtlich sei, wie der Zeuge habe andeuten können, dass der Beschwerdeführer fotografisch erkennbar sei. Eine Täuschung im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO liegt nicht vor.
Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, den Zeugen nochmals einzuvernehmen: Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Eine erneute Beweisabnahme im Berufungsverfahren ist nur erforderlich, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren unterblieben oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Die Vorinstanz stützt sich nicht massgeblich auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, sondern auf die unlogische und unstimmige Behauptung des Beschwerdeführers. Eine Verletzung des Ermessens ist nicht ersichtlich (E. 3.3.2).
4. Strafzumessung (E. 4)
4.1 Verschulden und Strafmasse
Die Vorinstanz ging von einem "gerade noch leichten bis mittelschweren" Verschulden aus. Bei einer innerorts toleranzbereinigten Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h liegt dies deutlich über den Grenzwerten für Ordnungs- (max. 20 km/h) und Übertretungsbusse (max. 29 km/h). Die Vorinstanz setzte eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen an und erhöhte diese um 20 Tagessätze aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen (zwei frühere Verurteilungen, Führerausweisentzüge von vier und zwölf Monaten). Das Bundesgericht bestätigt, dass Vorstrafen grundsätzlich straferhöhend zu gewichten sind (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), und dass Strafmassempfehlungen der SKG nur Richtlinienfunktion haben.
Art. 42 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.»
4.2 Bedingter Strafvollzug und Prognose
Das Bundesgericht bestätigt die Schlechtprognose: Der Beschwerdeführer ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Bisherige (auch unbedingte) Geldstrafen und Führerausweisentzüge haben ihn nicht von erneuter Tatbegehung abgehalten. Die Vorinstanz durfte mangels Einsicht im vorliegenden Verfahren auf eine eigentliche Schlechtprognose schliessen und den Vollzug der Geldstrafe anordnen. Nach ständiger Rechtsprechung darf vom Strafaufschub grundsätzlich nur bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose abgesehen werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.2). Fehlende Einsicht in das begangene Unrecht kann eine ungünstige Prognose rechtfertigen (6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.1).
5. Kosten (E. 5)
Bei Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Rechtsbelehrung bei polizeilicher Einvernahme
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zu Art. 158 StPO (vgl. BGE 141 IV 20; Urteile 6B_1182/2020, 6B_1214/2019, 6B_489/2018, 6B_500/2012). Das Bundesgericht hatte sich bereits mehrfach mit der Frage befasst, wie weit die Anforderungen an eine genügende Rechtsbelehrung gehen. Das vorliegende Urteil bringt drei wichtige Präzisierungen:
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Offengelassene Frage: Ob eine stichwortartige, vorgedruckte Rechtsbelehrung im Protokoll allein den Beweis einer genügenden Belehrung erbringt, wird ausdrücklich offen gelassen (E. 2.4.3). Dies ist eine signifikante Einschränkung: Allein aus dem Formularblatt lässt sich die genügende Belehrung nicht zweifelsfrei ablesen.
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Ergänzung durch Zeugenaussagen zulässig: Das Bundesgericht lässt zu, dass der Beweis der genügenden Rechtsbelehrung durch die Aussagen des einvernehmenden Beamten ergänzt wird, selbst wenn sich dieser nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnert.
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Appell an die Praxis: Das Bundesgericht empfiehlt ausdrücklich, Rechtsbelehrungen künftig ausführlicher zu protokollieren, um allfällige Unsicherheiten von vornherein auszuräumen.
Amtsgeheimnis zwischen Strafbehörden
Die Entscheidung bestätigt die Praxis aus BGE 140 IV 177 E. 3.3, wonach das Amtsgeheimnis nicht zwischen Strafbehörden wirkt, die mit derselben Angelegenheit befasst sind. Der per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO hat diese Rechtsprechung im Normtext verankert. Das Urteil wendet diese Grundsätze auf eine rechtshilfeweise durchgeführte polizeiliche Einvernahme an und erweitert sie dahingehend, dass ein rechtshilfeweise handelnder Polizeibeamter als Mitglied einer Strafbehörde (Art. 12 StPO) ohne vorgängige Entbindung vom Amtsgeheimnis zur Aussage befugt ist. Hingegen unterstreicht das Urteil, dass die Anzeigepflicht-Regel nur gilt, wenn die Behörde nicht bereits selbst in der Sache tätig ist — ein bereits laufendes Ermittlungsverfahren macht eine weitere Anzeige obsolet.
Täuschungsverbot und Beweiserhebung
Die Ausführungen zu Art. 140 Abs. 1 StPO (Täuschungsverbot) bestätigen die restriktive Linie des Bundesgerichts: Eine Täuschung liegt nicht bereits dann vor, wenn der einvernehmende Beamte die Existenz von Beweismitteln andeutet, sofern die Andeutung keinen zwingenden Schluss auf die Täterschaft der beschuldigten Person zulässt.
Strafzumessung und bedingter Vollzug
Die Ausführungen zum bedingten Vollzug (Art. 42 StGB) und zur Prognosebewertung stehen in der Tradition von BGE 135 IV 180, 134 IV 1 und BGE 144 IV 277. Das Urteil bestätigt, dass einschlägige Vorstrafen und mangelnde Einsicht eine Schlechtprognose rechtfertigen können und dass dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1).
Fazit
Das Urteil 6B_1205/2023 befasst sich mit den Anforderungen an die Rechtsbelehrung bei polizeilicher Einvernahme, dem Zeugnisverweigerungsrecht wegen Amtsgeheimnisses und der Strafzumessung bei grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung. In allen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen. Das Urteil ist rechtsprechend vor allem wegen zwei Aspekte: Erstens lässt das Bundesgericht die Frage offen, ob eine stichwortartige vorgedruckte Rechtsbelehrung im Protokoll allein den Beweis der genügenden Belehrung erbringt — ein Umstand, der in der Praxis zu Vorsicht mahnt und zur ausführlichen Protokollierung raten lässt. Zweitens wendet es die durch den Gesetzgeber mittlerweile kodifizierte Rechtsprechung zu BGE 140 IV 177 zum Amtsgeheimnis zwischen Strafbehörden auf rechtshilfeweise handelnde Beamte an und bestätigt, dass eine vorgängige Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht erforderlich ist, wenn der Beamte in derselben Sache gegenüber anderen Strafbehörden aussagt. Der Appell am Ende von E. 2.4.5 verdient besondere Beachtung: Eine ausführlichere Protokollierung der Rechtsbelehrung würde nicht nur die Rechtssicherheit erhöhen, sondern auch Beweisschwierigkeiten von vornherein vermeiden — eine Empfehlung, die für die kantonale Praxis Richtschnur sein sollte.