9C_173/2025 — Invalidenrente: Zeitpunkt der Invalidität und Priorität der Eingliederung
Rechtsgebiet: Invalidenversicherung (IV) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Fribourg, IIe Cour des assurances sociales · Besetzung: Moser-Szeless (Präsidentin), Parrino, Bollinger · Verfahrensergebnis: Recours partiellement admis; cause renvoyée à l'office AI.
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht präzisiert, dass der Zeitpunkt der Invalidität bei laufenden Eingliederungsmassnahmen erst nach deren Abschluss eintritt und dass therapeutische Aspekte die Qualifikation als Eingliederungsmassnahme nicht ausschliessen.
- Entscheidung: Der kantonale Entscheid wird aufgehoben, soweit er die Invalidität auf Juli 2021 festgelegt und eine Extraordinärrente mit Erhöhung nach Art. 40 Abs. 3 IVG ab diesem Zeitpunkt zugesprochen hat. Die Invalidität tritt erst im Juli 2023 ein. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen zur Prüfung von Art. 37 Abs. 2 IVG.
- Bedeutung: Bestätigung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» und Abgrenzung von Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG von blossen Integrationsmassnahmen nach Art. 14a Abs. 2 IVG.
Sachverhalt
A.________, geboren am 17. Oktober 2000, litt seit früher Kindheit an einer Sprachentwicklungsstörung und bezog seit dem 1. Oktober 2003 IV-Leistungen. Er erwarb am 19. Mai 2020 ein Diplom einer École de culture générale im sozioedukativen Bereich und plante eine Fachmaturität im Bereich Sozialarbeit. Am 3. Juli 2020 erlitt er einen Verkehrsunfall mit einem schweren Schädel-Hirn-Trauma (TCC) und diversen Handgelenkverletzungen.
Die IV-Verwaltung bewilligte ab dem 23. August 2021 verschiedene Eingliederungsmassnahmen (Beobachtungspraktikum, therapeutisches Arbeitstraining, Fachausbildung), die im Juni 2023 mit dem Erwerb einer Fachmaturität erfolgreich abgeschlossen wurden. Die Verwaltung bejahte eine Invalidität von 80% und sprach ab dem 1. Juli 2023 eine ganze Invalidenrente zu.
Das kantonale Gericht sprach dem Versicherten hingegen eine Extraordinärrente erhöht nach Art. 40 Abs. 3 IVG bereits ab dem 1. Juli 2021 zu, weil er ab diesem Zeitpunkt nicht eingliederungsfähig gewesen sei.
Erwägungen
Zeitpunkt der Invalidität und leistungsspezifischer Versicherungsfall
Das Bundesgericht betont, dass die Invalidität nach dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalls (Art. 4 Abs. 2 IVG) erst dann eintritt, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, den Anspruch auf die konkret in Betracht fallenden Leistungen zu eröffnen. Für den Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG bedeutet dies, dass die Invalidität erst nach Abschluss der zumutbaren Eingliederungsmassnahmen festgestellt werden kann:
Art. 28 Abs. 1 IVG (SR 831.20) «Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind.»
Der Grundsatz der Priorität der Eingliederung vor der Rente (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) bedeutet, dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, selbst wenn diese nur teilweise erfolgreich waren. Ist ein Versicherter hingegen nicht eingliederungsfähig, kann ihm die Rente auch schon vorher bzw. rückwirkend zugesprochen werden (BGE 121 V 190 E. 4). Der rentenausschliessende Eingliederungsvorbehalt nach Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG bezieht sich dabei auf die in Art. 8 Abs. 3 IVG abschliessend aufgezählten gesetzlichen Eingliederungsmassnahmen (BGE 151 V 194 E. 5.1.2).
Qualifikation der Massnahmen als Eingliederungsmassnahmen
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Versicherte sich während des gesamten Zeitraums ab Juli 2021 in einem Eingliederungsprozess befand. Die von Dr. C.________ als «thérapeutique» bezeichneten Massnahmen zielten darauf ab, eine zu frühzeitige oder übermässige Belastung des Versicherten zu verhindern — nicht darauf festzustellen, ob der Versicherte eingliederungsfähig war. Kein Arzt attestierte zu irgendeinem Zeitpunkt eine Unfähigkeit, den Eingliederungsprozess fortzusetzen.
Die hier getroffenen Massnahmen entsprechen nicht den Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nach Art. 14a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 4quater Abs. 2 und Art. 4quinqies Abs. 1 und 2 RAI, unabhängig von der Bezeichnung durch die Verwaltung. Sie bildeten vielmehr einen durchgehenden Eingliederungsprozess im Sinne von Art. 8 Abs. 3 IVG.
Strenge Anwendbarkeit des Art. 40 Abs. 3 IVG
Da die Invalidität erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im Juli 2023 eintrat — nach dem 1. Dezember des Jahres, in dem der Versicherte sein 20. Altersjahr vollendete —, kann er die Erhöhung der Extraordinärrente nach Art. 40 Abs. 3 IVG nicht beanspruchen:
Art. 40 Abs. 3 IVG (SR 831.20) «Die ausserordentlichen Renten für Personen, die vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, entsprechen 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente.»
Anwendbarkeit von Art. 37 Abs. 2 IVG
Das vorliegende Urteil weist darauf hin, dass BGE 137 V 417 — der den Rentenzuschlag bei Frühinvalidität und verspäteter Berufsausbildung über das 25. Altersjahr hinaus betrifft — nicht anwendbar ist, da der Versicherte seine Fachmaturität im Juni 2023 vor seinem 23. Geburtstag erwarb. Jedoch könnte Art. 37 Abs. 2 IVG anwendbar sein:
Art. 37 Abs. 2 IVG (SR 831.20) «Hat ein Versicherter mit vollständiger Beitragsdauer bei Eintritt der Invalidität das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt, so betragen seine Invalidenrente und allfällige Zusatzrenten mindestens 133 1/3 Prozent der Mindestansätze der zutreffenden Vollrenten.»
Da das Dossier keine Angaben zur Beitragsdauer enthält, wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, um diese Voraussetzung zu prüfen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung zum Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (BGE 151 V 194 E. 5.1.2; BGE 126 V 241 E. 5). Präzisiert wird, dass der therapeutische Charakter von Massnahmen deren Qualifikation als Eingliederungsmassnahmen nicht entgegensteht, solange diese Massnahmen das Ziel der beruflichen Eingliederung verfolgen.
Neu ist die klare Abgrenzung zu den Integrationsmassnahmen nach Art. 14a Abs. 2 IVG: Die hier durchgeführten Massnahmen — Beobachtungspraktikum, therapeutisches Arbeitstraining, Fachausbildung — bilden einen durchgehenden Eingliederungsprozess und nicht blosse Vorbereitungsmassnahmen im Sinne der aCMR Ziff. 1026.
Hinsichtlich der Rentenhöhe bestätigt das Gericht, dass Art. 40 Abs. 3 IVG (Erhöhung bei Invalidität vor dem 1. Dezember nach dem 20. Altersjahr) nicht anwendbar ist, wenn die Invalidität erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen eintritt. Es eröffnet jedoch die Möglichkeit einer Rentenerhöhung nach Art. 37 Abs. 2 IVG, falls die Beitragsdauerbedingung erfüllt ist.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache an die Verwaltung zurück. Die Invalidität des Versicherten tritt erst im Juli 2023 ein — nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen und nach der kritischen Frist des Art. 40 Abs. 3 IVG. Die Sache ist zurückzuweisen, damit die Verwaltung prüft, ob die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 IVG (Mindestens 133 1/3 % der Mindestrente bei Invalidität vor dem 25. Altersjahr mit vollständiger Beitragsdauer) erfüllt sind. Die Verfahrenskosten (CHF 800) werden hälftig geteilt; der Versicherte erhält eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'500.