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Strafrecht  ·  Urteil 7B_322/2026  ·  vom 21.05.2026

7B_322/2026 : Ordonnance de non-entrée en matière; 7B_329/2026 : Récusation

7B_322/2026 und 7B_329/2026 — Nichteintretensverfügung und Staatsanwaltsablehnung

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Beschwerdelegitimation, Ablehnung) · Vorinstanz: Chambre des recours pénale des Kantonsgerichts Waadt · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichter Koch, Bundesrichter Kölz; Gerichtsschreiber Porchet · Verfahrensergebnis: Abweisung (7B_322/2026) / Nichteintreten (7B_329/2026)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Privatklägerschaft, die gegen eine Nichteintretensverfügung Beschwerde führt, muss ihre Zivilansprüche substantiiert darlegen und beziffern; pauschale Behauptungen genügen nicht. Gegen einen Ablehnungsentscheid reicht die blosse Wiederholung, die getroffenen Verfügungen begründeten eine Befangenheitsappearance, nicht aus.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Sache 7B_322/2026 ab, soweit darauf eingetreten werden kann, und tritt in Sache 7B_329/2026 nicht ein. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
  • Bedeutung: Bestätigung der strengen Begründungsanforderungen an die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Nichteintretensverfügungen (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) und an die Rügepflicht bei Grundrechtsverletzungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Sachverhalt

A.A.________ und B.A.________ sind die Eltern des 2014 geborenen C.A.________, der seit seiner Geburt gesundheitlich beeinträchtigt ist und mehrfach im Spital D.________ hospitalisiert werden musste. A.A.________ erstattete mehrere Strafanzeigen gegen das Spitalpersonal. Die Staatsanwaltschaft Lausanne (Staatsanwalt Stephan Johner) erliess am 5. Juni und 16. Oktober 2025 Nichteintretensverfügungen, welche von der kantonalen Beschwerdekammer bestätigt wurden.

Am 16. September 2025 reichte A.A.________ eine Strafanzeige gegen Arzt E.________ ein (Drohung, Nötigung, Gefährdung des Lebens, Verleumdung). Am 8. und 11. Oktober 2025 folgten zwei weitere Strafanzeigen gegen eine Pflegefachperson F.________ (Verleumdung bzw. Nötigung). Die Staatsanwaltschaft trat mit Verfügung vom 10. November 2025 auf alle diese Anzeigen nicht ein. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Chambre des recours pénale mit Entscheid vom 15. Januar 2026 ab; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen.

Parallel dazu lehnte dieselbe Beschwerdekammer am selben Tag das am 15. November 2025 eingereichte Ablehnungsbegehren gegen Staatsanwalt Johner ab. Ein früheres Ablehnungsgesuch war bereits am 23. Oktober 2025 gestellt und am 10. Dezember 2025 abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer machten geltend, der Staatsanwalt habe trotz pendentem Ablehnungsgesuch weiterhin Verfügungen erlassen und weise einen «biais systématique» auf.

Am 11. März 2026 reichten A.A.________ (Sache 7B_322/2026) bzw. A.A.________ und B.A.________ (Sache 7B_329/2026) Beschwerden in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Das Gesuch um superprovisorische Aufschiebung in Sache 7B_329/2026 wurde mit Präsidialverfügung vom 25. März 2026 abgewiesen.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft (Sache 7B_322/2026)

Das Bundesgericht prüft die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG). Gegen eine Nichteintretensverfügung ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (Art. 78, 80, 90 BGG). Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur beschwerdeberechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Solche Ansprüche müssen auf dem Zivilrecht beruhen und ordentlich vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden — namentlich Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche nach Art. 41 ff. OR (BGE 141 IV 1 E. 1.1; BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 und 3.3).

Massgebliche Bestimmung:

Art. 81 Abs. 1 BGG (SR 173.110) «Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: […] 5. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, […]»

Richtet sich die Beschwerde gegen eine Nichteintretens- oder Einstellungsverfügung, muss die Privatklägerschaft im Beschwerdeschriftsatz darlegen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang sich der Entscheid auf ihre konkreten Zivilansprüche auswirken kann (BGer 7B_204/2024 vom 24. März 2026, E. 1.2.1). Das Bundesgericht stellt strenge Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Pauschale Behauptungen, die Entscheidung könne sich auf «réparation morale, réparation du préjudice subi par son enfant et dommages-intérêts pour atteinte à la personnalité» auswirken, genügen diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin beziffert keine ihrer behaupteten Ansprüche und legt nicht dar, inwiefern die angerügten Delikte — Drohung, Nötigung, Gefährdung des Lebens, Verleumdung — eine Genugtuung rechtfertigende Schwere erreichen. Ebenso wenig ist dargetan, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn wirksam vertreten kann, nachdem eine Vormundschaft zur Vertretung des Mündels durch die Friedensrichterkreisbehörde Lausanne am 19. Januar 2026 vorläufig eingesetzt wurde (vgl. BGer 5A_310/2026 vom 20. April 2026; BGer 7B_621/2024 vom 22. Juli 2024, E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin ist daher im Sachaspekt nicht beschwerdeberechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und das Recht auf den verfassungsmaessigen Richter (Art. 30 BV) werden nicht rechtsgenuegend geruegt. Die Vorbringen beschraenken sich auf die unsubstantiierte Behauptung, die Vorinstanz habe «zentrale Ruegen nicht ernsthaft beantwortet», ohne sich mit deren Erwaegungen auseinanderzusetzen. Der Ruege genuergt Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Die Frage, ob die Beschwerdefuehrerin zumindest bezueglich des Abweisungsentscheids ueber die unentgeltliche Rechtspflege beschwerdeberechtigt ist, kann offenbleiben, da die Beschwerdefuehrerin nichts Stichhaltiges vorbringt: Das Bundesgericht darf die unentgeltliche Rechtspflege gleichzeitig mit der Sache absprechen, wenn das Gesuch mit dem Einleitungsakt eingereicht wurde und keine superprovisorische Massnahme angeordnet wurde (vgl. BGer 7B_189/2024 vom 18. September 2024, E. 2.1). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Ablehnung des Staatsanwalts und Begruendungsanforderungen (Sache 7B_329/2026)

Die Beschwerde gegen den Ablehnungsentscheid richtet sich gegen eine Einzelinstanzentscheidung (Art. 80 Abs. 2 BGG, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 380 StPO) und ist grundsaetzlich zulaessig. Die auf die Ablehnung der kantonsgerichtlichen Richter gerichteten Antraege sind hingegen unzulaessig, da sie nicht zum Streitgegenstand der angefochtenen Entscheidung gehoeren.

Nach der Rechtsprechung hat die Privatklaegerschaft, deren Ablehnungsgesuch abgewiesen wurde, ein rechtlich geschuetztes Interesse an der Aufhebung oder Aenderung der Entscheidung (vgl. BGer 1B_474/2018 vom 22. November 2018, E. 1). Waehrend die Beschwerdefuehrerin (A.A.________) als Privatklaegerin beschwerdeberechtigt zu sein scheint, ist die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdefuehrers (B.A.________) fraglich, da er keine Strafanzeige erstattet hat und weder ein Beschädigtendasein noch eine ausdrückliche Erklaerung gemaess Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 StPO dargetan hat. Auch die Vertretungsbefugnis fuer den Sohn C.A.________ ist nach der vorlaeufigen Vormundschaftserrichtung zweifelhaft. Diese Fragen koennen jedoch offenbleiben.

Massgebliche Bestimmung zum Ablehnungsverfahren:

Art. 59 Abs. 3 und 4 StPO (SR 312.0) «3 Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus. 4 Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes beziehungsweise des Kantons. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.»

Die Beschwerdeführer machen geltend, die vom Staatsanwalt getroffenen Verfügungen begründeten eine «objective appearance de prévention». Diese Argumentation genügt den strengen Begründungsanforderungen nicht. Die kantonsgerichtliche Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass Art. 59 Abs. 3 StPO vorsieht, dass die betroffene Person bis zum Entscheid über das Ablehnungsgesuch ihr Amt weiter ausübt. Die drei Nichteintretensverfügungen weisen keinen «biais systématique» und keine Anzeichen von Befangenheit auf, zumal sie sämtlich von der Beschwerdekammer bestätigt wurden. Die blosse Tatsache, dass Verfügungen zuungunsten der Beschwerdeführer ergingen, begründet keine Appearance von Befangenheit.

Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV wird der erhöhten Begründungsanforderung von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht gerecht: Die Beschwerdeführer setzen sich nicht individuell mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass die Kostenauferlegung nach Art. 59 Abs. 4 StPO und Art. 20 Abs. 1 TFIP/VD (kantonales Tarifgesetz Waadt, BLV 312.03.1) gegen den Verhältnismaessigkeitsgrundsatz verstosse, wird bloss behauptet, ohne die massgeblichen Bestimmungen zu eroertern. Die Beschwerde ist daher nicht weiter zu begruenden und unzulaessig.

Begründungspflicht nach Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 BGG

Das Urteil bekräftigt die zentrale Bedeutung der Begründungspflicht im Bundesgerichtsverfahren. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG müssen Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift enthalten; die Begründung hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei Grundrechtsrügen — einschließlich Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 BV — gilt die verschärfte Rügepflicht von Art. 106 Abs. 2 BGG: Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1). Appellatorische Kritik, die sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, genügt diesen Anforderungen nicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der konsistenten Linie der jüngsten Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Nichteintretensverfügungen. Das Bundesgericht verschärft die Begründungsanforderungen: Pauschale Hinweise darauf, die Entscheidung könne sich auf Zivilansprüche auswirken, genügen seit BGE 141 IV 1 nicht mehr. Vielmehr muss die Privatklägerschaft konkret dartun und — soweit möglich — beziffern, worin ihr Schaden besteht und dass dieser eine Genugtuung rechtfertigende Schwere erreicht (vgl. auch BGer 7B_23/2024 vom 5. Februar 2026, E. 1.2.2; BGer 7B_487/2024 vom 10. März 2026, E. 1.3.1; BGer 7B_915/2025 vom 19. Februar 2026, E. 1.2.2). Die vorliegende Entscheidung bestätigt diese Praxis und wendet sie auf einen Fall an, in dem die Beschwerdeführerin die behaupteten Genugtuungsansprüche weder quantifiziert noch hinsichtlich ihrer Schwere substanziiert.

Im Ablehnungsrecht bestätigt das Urteil die Grundsätze zu Art. 56 lit. f und Art. 59 StPO: Die blosse Tatsache, dass ein Staatsanwalt Verfügungen zuungunsten der Beschwerdeführer getroffen hat, begründet weder eine tatsächliche Befangenheit noch eine Appearance der Befangenheit (vgl. zur Parallelentscheidung BGer 7B_164/2026 vom 11. Mai 2026). Art. 59 Abs. 3 StPO stellt klar, dass die betroffene Person bis zum Entscheid über das Ablehnungsgesuch ihr Amt weiter ausübt — ein Umstand, den die Beschwerdeführer nicht berücksichtigen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Sache 7B_322/2026 ab, soweit es darauf eintritt, und erklärt die Beschwerde in Sache 7B_329/2026 für unzulässig. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen, da die Beschwerden von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden je auf CHF 1'200 festgesetzt, in Sache 7B_329/2026 solidarisch gegenüber beiden Beschwerdeführern. Keine Parteientschädigung wird zugesprochen (Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 68 Abs. 3 BGG).

Das Urteil unterstreicht zwei zentrale prozessuale Grundsätze: Erstens genügen pauschale Behauptungen zu Zivilansprüchen nicht, um die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu begründen; zweitens erfordert die Rüge von Grundrechtsverletzungen eine präzise, topische Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Art. 106 Abs. 2 BGG).