bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 8C_689/2025  ·  vom 30.04.2026

Assurance-accidents (rente d'invalidité; indemnité pour atteinte à l'intégrité)

8C_689/2025 — SDRC und vollständige Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitsunfall

Rechtsgebiet: Unfallversicherungsrecht (UVG/LAA) · Vorinstanz: Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales · Besetzung: 3 Richter (Viscione, Präsidentin; Scherrer Reber, Métral) · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde der Suva

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Suva (CNA) ficht den kantonalen Entscheid an, der dem Versicherten eine Invalidenrente von 100 % und eine Integritätseinbusse von 27,5 % zuspricht, und verlangt eine neue gerichtliche Expertise.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Entscheid. Die gerichtliche Expertise der Dr. D.________ (Orthopädie) und Dr. E.________ (Neurologie) wird als schlüssig und überzeugend qualifiziert; die Einwände der Suva greifen nicht durch.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die Rechtsprechung zur massgebenden Bedeutung gerichtlicher Expertisen im Unfallversicherungsrecht und präzisiert, dass eine CRPS/SRPS-Diagnose (SDRC) auch bei klinisch unauffälligem kontralateralem Mitglied eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen kann, wenn berufliche Abklärungsversuche dies bestätigen.

Sachverhalt

A.________ (Jahrgang 1979), tätig als Sanitärinstallateur, verunfallte am 13. April 2011 auf einem Bauplatz und zog sich eine linksseitige Schulterluxation mit Begleitverletzungen zu. Die CNA (Suva) übernahm den Fall, beendete jedoch die Heilbehandlung (per 3. Juni 2018) und die Taggeldzahlungen (per 31. März 2015) und verneinte sowohl den Rentenanspruch als auch eine Integritätseinbusse.

Nach teilweisem Obsiegen des Versicherten vor der Cour de justice (Arrêt vom 19. Februar 2019) liess die Suva neue Expertisen durchführen. Mit Entscheid vom 17. November 2023 hielt sie an ihrer Ablehnung fest.

Die Chambre des assurances sociales ordnete eine bidisziplinäre gerichtliche Expertise an (Dr. D.________, Orthopädie, und Dr. E.________, Neurologie). Mit Arrêt vom 28. Oktober 2025 sprach die Vorinstanz dem Versicherten eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 9. Oktober 2014 sowie eine Integritätseinbusse von 27,5 % zu und wies die Sache zur Berechnung an die Suva zurück.

Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen gerichtlichen Expertise an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Zulässigkeit und massgeblicher Sachverhalt

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde. Obwohl Rückweisungsentscheide grundsätzlich prozessleitender Natur sind, liegt hier ein materieller Endentscheid vor, da die Vorinstanz der Suva lediglich noch die Berechnung des versicherten Verdienstes und der Rente überliest — also kein Beurteilungsspielraum mehr besteht (BGE 145 III 42 E. 2.1; 140 V 321 E. 3.2; 135 V 141 E. 1.1).

Da es sich um Geldleistungen der Unfallversicherung handelt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht gebunden. Die massgebliche Bestimmung lautet:

Art. 105 Abs. 3 BGG (SR 173.110) «Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.»

Beweiswürdigung und gerichtliche Expertise

Das Bundesgericht wiederholt die massgeblichen Grundsätze zur Beweiswürdigung im Sozialversicherungsrecht: Eine gerichtliche Expertise darf grundsätzlich nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden, namentlich bei Widersprüchen innerhalb des Gutachtens oder wenn eine Überexpertise die Schlussfolgerungen überzeugend widerlegt (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4). Die Stellungname von Behandelnden kann die gerichtliche Expertie nur dann entkräften, wenn diese objektiv überprüfbare, im Gutachten ignorierte Elemente von ausreichender Tragweite vortragen (BGer 8C_334/2025 E. 3.2).

Das Gericht stellt klar, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind.

SDRC-Diagnose und vollständige Arbeitsunfähigkeit

Die Suva macht geltend, Dr. D.________ habe zu Unrecht eine schmerzhafte Überlastung der rechten Schulter (kontralateral) angenommen, obwohl der Versicherte nie über Schmerzen im rechten Arm geklagt habe und der klinische Befund des rechten Arms unauffällig gewesen sei. Die Beurteilung stütze sich einzig auf ein Telefonnotiz vom 20. November 2015.

Das Bundesgericht weist diese Kritik zurück. Der Experte hat dargelegt, dass ein CRPS/SRPS sich auf benachbarte Gelenke und in manchen Fällen auf die kontralaterale Seite ausdehnen kann und dass die Unauffälligkeit des rechten Arms bei der klinischen Untersuchung nicht der Funktionsfähigkeit im Berufsalltag entspricht. Entscheidend sind die beiden professionellen Abklärungsberichte (ORIF und PRO), die eine praktische Erprobung des rechten Arms dokumentieren und übereinstimmend ergeben, dass der Versicherte den rechten Arm nicht nachhaltig beruflich einsetzen kann. Hinzu kommt ein Bericht des SMR der Invalidenversicherung vom 19. Juni 2015, der gleichfalls rechtsseitige Schulterschmerzen dokumentiert. Die Berichte der beruflichen Abklärungsstellen bestätigen schwere, über die linksseitige Nichtverwendbarkeit hinausgehende Einschränkungen. Dr. D.________ durfte dieseAbklärungsberichte in seine Beurteilung einbeziehen; es war nicht zu erwarten, dass sich rechtsseitige Funktionseinschränkungen bei einer kurzen klinischen Untersuchung zeigen, wenn keine aktuelle Belastung vorlag.

Widerspruch bezüglich Lumbago

Die Suva rügt einen Widerspruch: Dr. D.________ klassiert die «nicht deficitären Lumbalgien» als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, führt dann aber funktionelle Einschränkungen wie Heben von maximal 5 kg und Verbot von Leitern/Hubsteiger auf diese Lumbalgien zurück. Das Bundesgericht hält diesen Einwand für nicht durchgreifend: Der Experte hat keinen Kausalzusammenhang zwischen den Lumbalgien und dem Arbeitsunfall bejaht und die Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich auf die SRPC-bedingten Folgen gestützt. Die scheinbaren Widerspruch betrifft eine andere Ursache (nicht unfallbedingte Lumbalgien) und entkräftet die Unfallkausalität nicht.

Rentenbeginn

Die Suva wendet ein, der Rentenbeginn könne nicht auf den 9. Oktober 2014 datieren, wenn Taggeld bis zum 31. März 2015 bezogen worden sei. Das Bundesgericht weist auch diesen Einwand zurück: Der Stabilisierungszeitpunkt (8. Oktober 2014) bestimmt den Rentenbeginn gemäss Art. 19 Abs. 1 LAA. Die Suva hat die Taggeldzahlung bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen.

Der massgebliche Gesetzestext lautet:

Art. 19 Abs. 1 LAA (SR 832.20) «Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Das vorliegende Urteil bestätigt und konkretisiert die ständige Rechtsprechung zum Beweiswert gerichtlicher Expertisen im Sozialversicherungsrecht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). Es präzisiert zwei Aspekte:

Erstens bekräftigt es, dass eine CRPS/SRPS-Diagnose (Syndrome douloureux régional complexe) nach den Budapester Kriterien eine vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen kann, auch wenn das kontralaterale Glied im klinischen Einzelfall unauffällig erscheint, sofern berufliche Abklärungsversuche die funktionelle Nichtverwendbarkeit bestätigen. Dies steht im Einklang mit BGer 8C_331/2024 (E. 4.3), das denselben Ansatz zur Kausalität bei CRPS vertritt.

Zweitens präzisiert das Urteil die Abgrenzung zwischen therapeutischer Beurteilung (Behandelndenberichten) und gerichtlichem Gutachten: Die Einwände der Suva stützten sich auf keine ärztliche Stellungnahme, den Expertenbericht zu widerlegen — ein blosses Bestreiten ohne correspondierende medizinische Expertie genügt nicht, um eine gerichtliche Expertie infrage zu stellen (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; BGer 8C_334/2025 E. 3.2).

Was den Rentenbeginn betrifft, entspricht das Urteil der gefestigten Praxis, dass der Stabilisierungszeitpunkt massgeblich ist (Art. 19 Abs. 1 LAA) und sich die Suva bei überlappenden Taggeld- und Rentenansprüchen um die korrekte Koordinierung zu kümmern hat (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1, 3.2).

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Suva ab und bestätigt den kantonalen Entscheid, der dem Versicherten eine Invalidenrente von 100 % (ab 9. Oktober 2014) und eine Integritätseinbusse von 27,5 % zuspricht. Das Urteil unterstreicht den massgebenden Beweiswert gerichtlicher Expertisen und zeigt, dass die Diagnose eines CRPS/SRPS bei Erfüllung der Budapester Kriterien — auch bei unauffälligem kontralateralem klinischen Befund — eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu tragen vermag, sofern berufliche Abklärungen dies bestätigen. Blosses Bestreiten ohne tragfähige medizinische Gegengutachten genügt nicht, um eine überzeugende gerichtliche Expertie zu entkräften. Die Gerichtskosten von 800 CHF und eine Parteientschädigung von 3'000 CHF gehen zu Lasten der Suva.