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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 9C_366/2025  ·  vom 15.05.2026

Assurance-invalidité

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Versichertes mit Duchenne-Muskeldystrophie hat trotz schwerer Beeinträchtigung keinen Anspruch auf Erneuerung eines elektrischen Betts, wenn er bereits über einen Patientenlifter verfügt, der ihm das Zu-Bett-Gehen und Aufstehen ermöglicht.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil auf und bestätigt die Verweigerung der Erneuerung durch die IV-Stelle; das elektrische Bett dient primär dem Zu-Bett-Gehen und Aufstehen und nicht der Nacht_positionierung oder Dekubitusprophylaxe.
  • Bedeutung: Präzisierung der Auslegung von Ziff. 14.03 OMAI i.Vm. Ziff. 2157 CMAI: Wer über einen Patientenlifter verfügt, der das Zu-Bett-Gehen und Aufstehen ermöglicht, hat keinen Anspruch auf ein zusätzliches elektrisches Bett, unabhängig von dessen Eignung für Positionierung und Schmerzprophylaxe.

Sachverhalt

A.________, geboren 2002, leidet an einer Duchenne-Muskeldystrophie (Ziff. 184 OIC-DFI). Die IV-Stelle (Office de l'assurance-invalidité pour le canton de Vaud) bezahlt die Behandlungskosten der congenitalen Krankheit, eine ganze ausserordentliche IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung, einen Assistenzbeitrag sowie diverse Hilfsmittel (manueller und elektrischer Rollstuhl, Transferbrett, zwei elektrische Betten und zwei Patientenlifter an den beiden Wohnorten der getrennt lebenden Eltern).

Im Juli 2023 beantragte der Versicherte die Erneuerung des elektrischen Betts am Wohnort des Vaters (Kostenpunkt CHF 4'040). Nach Einholung eines Gutachtens der FSCMA (Fédération suisse de consultation en moyens auxiliaires) verweigerte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2023 die Erneuerung.

Das kantonale Sozialversicherungsgericht (Tribunal cantonal du canton de Vaud) hiess die Beschwerde des Versicherten gut und verpflichtete die IV-Stelle zur Gewährung des elektrischen Betts nach Ziff. 14.03 Anhang OMAI. Die IV-Stelle zieht ans Bundesgericht.

Erwägungen

Massgeblicher Rechtssatz

Das Bundesgericht stellt auf die folgenden Bestimmungen ab:

Art. 21 Abs. 2 LAI (SR 831.20) «L'assuré qui, par suite de son invalidité, a besoin d'appareils coûteux pour se déplacer, établir des contacts avec son entourage ou développer son autonomie personnelle, a droit, sans égard à sa capacité de gain, à de tels moyens auxiliaires conformément à une liste qu'établira le Conseil fédéral.»

Art. 8 Abs. 1 LAI (SR 831.20) «Les assurés qui, par suite d'un défaut congénital, ont besoin de moyens auxiliaires ou de traitements particuliers ont droit, sans égard à leur capacité de gain, à la prise en charge des frais afférents, conformément aux art. 12 à 19.»

Hilfsmittelregelung (Ziff. 14 OMAI bzw. Ziff. 14.03 Anhang OMAI)

Nach Ziff. 14.02 des Anhangs zur OMAI (SR 831.232.51) werden Patientenlifter als Darlehen für die Benützung im Privatbereich abgegeben. Nach Ziff. 14.03 werden elektrische Betten (mit Bettgalgen, jedoch ohne Matratze und ohne weiteres Zubehör) als Darlehen für die Benützung im Privatbereich von Versicherten abgegeben, die für das Zu-Bett-Gehen und Aufstehen darauf angewiesen sind. Dauernd bettlägerige Versicherte sind von diesem Anspruch ausgeschlossen. Der Maximalbetrag für den Kauf eines elektrischen Betts beträgt CHF 2'500 inkl. MWSt., für die Lieferkosten CHF 250 inkl. MWSt.

Zirkular CMAI: Ziff. 2156–2158

Die Zirkular der OFAS über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (CMAI) konkretisiert diese Regelungen:

  • Ziff. 2156 CMAI: Ein Patientenlifter oder ein Deckenlifter kann auch dann abgegeben werden, wenn der Versicherte die Körperpflege nur sehr teilweise selbst vornehmen kann, um die Pflege durch Dritte zu erleichtern.
  • Ziff. 2157 CMAI: Wenn der Patientenlifter dem Versicherten auch für das Zu-Bett-Gehen und Aufstehen dient, hat er keinen zusätzlichen Anspruch auf die Leistungen nach Ziff. 14.03 OMAI, also auf ein elektrisches Bett.
  • Ziff. 2158 CMAI: Um Anspruch auf ein elektrisches Bett zu haben, muss der Versicherte, der die Transfers nicht selbst vornehmen kann, ein Mindestmass an persönlicher Autonomie aufweisen und wenigstens den Pflegepersonen bei den Transfers etwas Unterstützung bieten können. Dauernd bettlägerige oder schwerstbehinderte Versicherte (z.B. bei vollständiger Tetraplegie) sind ausgeschlossen.
  • Ziff. 2158.1 CMAI: Ziff. 2156 gilt sinngemäss auch für elektrische Betten.

Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht gelangt zur Aufhebung des kantonalen Entscheids mit folgender Begründung:

1. Keine Abhängigkeit vom elektrischen Bett für das Zu-Bett-Gehen und Aufstehen: Entgegen der Auffassung des Versicherten ergibt sich aus den medizinischen Akten nicht, dass er das elektrische Bett für das Zu-Bett-Gehen und Aufstehen benötigt. Dr. B.________ hat am 15. August 2024 klar gestellt, dass das elektrische Bett für das Umdrehen und Positionswechsel im Bett notwendig sei und eine Rumpfbeugung ermögliche, die das Aufstehen erleichtere, während der Patientenlifter für die Transfers gebraucht werde. Das elektrische Bett dient somit primär der Nacht-Positionierung und der Schmerz- bzw. Dekubitusprophylaxe, nicht aber dem Zu-Bett-Gehen und Aufstehen im Sinne von Ziff. 14.03 OMAI.

2. Ausschluss des Anspruchs nach Ziff. 2157 CMAI: Da der Versicherte über einen Patientenlifter verfügt, der ihm das Zu-Bett-Gehen und Aufstehen ermöglicht, greift Ziff. 2157 CMAI ein. Diese Bestimmung besagt, dass bei Vorhandensein eines Patientenlifters, der auch dem Zu-Bett-Gehen und Aufstehen dient, kein Anspruch auf ein elektrisches Bett besteht. Die kantonale Instanz hätte die Frage der Restautonomie gar nicht erst stellen müssen, da diese erst massgeblich wird, wenn kein Patientenlifter vorhanden ist (Ziff. 2158 CMAI).

3. Verbindlichkeit der Ziff. 2157 CMAI: Ziff. 2157 CMAI überschreitet nicht den Rahmen der übergeordneten Norm, die sie konkretisiert. Ziff. 14.03 OMAI behält das elektrische Bett den Versicherten vor, die für das Zu-Bett-Gehen und Aufstehen darauf angewiesen sind (Bestätigung von ATF 151 V 264 E. 6.2; ATF 140 V 343 E. 5.2; BGer I 431/01 vom 23. September 2004, SVR 2006 IV Nr. 9 S. 35). Ein Versicherter, der mit einem Patientenlifter zu Bett gehen und aufstehen kann, ist mithin nicht auf das elektrische Bett für diese Akte angewiesen.

4. Kein Verstoss gegen Art. 21 Abs. 2 LAI: Die Begrenzung des Anspruchs auf elektrische Betten auf die Abhängigkeit für das Zu-Bett-Gehen und Aufstehen verstösst nicht gegen Art. 21 Abs. 2 LAI. Der Zweck des elektrischen Betts liegt darin, die Autonomie der versicherten Person bei der Verrichtung des Zu-Bett-Gehens und Aufstehens zu unterstützen, nicht darin, die Pflege bettlägeriger Personen zu erleichtern (TFA 539/99 vom 7. Februar 2001 E. 4d). Das elektrische Bett entwickelt die Autonomie der versicherten Person im Rahmen einer bestimmten Handlung (Aufstehen und Zu-Bett-Gehen), was mit dem gesetzlichen Zweck der Entwicklung der persönlichen Autonomie (Art. 21 Abs. 2 LAI) vereinbar ist.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil präzisiert die bestehende Rechtsprechung zu den Hilfsmitteln der IV im Spannungsfeld zwischen Patientenlifter und elektrischem Bett:

  1. Bestätigung von ATF 151 V 264 und ATF 140 V 343: Das Bundesgericht hält daran fest, dass die CMAI als Konkretisierung der OMAI grundsätzlich verbindlich ist, sofern sie den Rahmen der übergeordneten Norm nicht überschreitet.

  2. Bestätigung des Prinzips aus I 431/01 (SVR 2006 IV Nr. 9 S. 35): Der Anspruch auf ein elektrisches Bett setzt voraus, dass der Versicherte für das Zu-Bett-Gehen und Aufstehen darauf angewiesen ist. Anderefunktionen (Positionierung, Dekubitusprophylaxe, Schmerzlinderung) genügen für sich allein nicht.

  3. Präzisierung der Ausschlusswirkung von Ziff. 2157 CMAI: Erstmals stellt das Bundesgericht ausdrücklich klar, dass bei Vorhandensein eines Patientenlifters die Frage der Restautonomie (Ziff. 2158 CMAI) gar nicht erst entscheidendermassen ist. Die Ausschlusswirkung des Patientenlifters gegenüber dem elektrischen Bett ist prioritär. Die kantonale Instanz hat damit das entscheidende Kriterium verfehlt, indem sie die Restautonomie als massgeblich erachtete.

  4. Klärung des funktionalen Zwecks elektrischer Betten: In Abgrenzung zu TFA 539/99 wird bekräftigt, dass das elektrische Bett nicht der Pflegeerleichterung bei Bettlägerigkeit dient, sondern der Autonomieförderung bei konkreten Verrichtungen (Zu-Bett-Gehen und Aufstehen). Nacht-Positionierung und Schmerzprophylaxe gehören nicht zum rechtlich geschützten Zweck nach Ziff. 14.03 OMAI.

Fazit

Das Urteil 9C_366/2025 bringt eine klare dogmatische Einordnung im Hilfsmittelrecht der IV: Die Anspruchsbeschränkung von Ziff. 14.03 OMAI auf die Abhängigkeit für das Zu-Bett-Gehen und Aufstehen ist gesetzkonform und wird durch Ziff. 2157 CMAI zulässig konkretisiert. Wer bereits über einen Patientenlifter verfügt, der diese Verrichtung ermöglicht, hat keinen Anspruch auf ein zusätzliches elektrisches Bett – auch wenn dieses für nächtliche Positionswechsel und Dekubitusprophylaxe medizinisch sinnvoll wäre. Das Bundesgericht lehnt eine Ausdehnung des Hilfsmittelbegriffs auf rein präventive oder komfortfördernde Funktionen ab und bestätigt den restriktiven Ansatz der bisherigen Praxis. Die Kosten der Verfahrens von CHF 500 werden der unterliegenden beschwerdeführenden Partei (dem Versicherten) auferlegt.