Executive Summary
- Kernpunkt: Das Zwangsmassnahmegericht Graubünden hat 17 von 18 bei der Triage identifizierten Treffern mit anwaltlichem Bezug pauschal als "irrelevant" qualifiziert und den gesamten Datenexport vorbehaltslos der Staatsanwaltschaft herausgegeben, ohne die Treffer einzeln zu individualisieren und zu begründen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Entsiegelungsentscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die Kostenauferlegung an die beschuldigte Person im Entsiegelungsverfahren wird als bundesrechtswidrig aufgehoben.
- Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an die Begründungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts bei der Triage von Anwaltskorrespondenz (Art. 264 StPO) und Klarstellung, dass im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Kosten an die beschuldigte Person auferlegt werden dürfen (Bestätigung von BGE 138 IV 225).
- Weitere Punkte: Das Dispositiv musste spezifizieren, welche konkreten Daten entsiegelt bzw. ausgesondert wurden; ein Missbrauchsvorwurf gegen die beschuldigte Person war angesichts des nachweislich berechtigten Siegelungsbegehrens offensichtlich unhaltbar.
- Verfahren: Auf die Beschwerde wird eingetreten, da die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass dem Entsiegelungsbegehren das Anwaltsgeheimnis entgegensteht (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei der vorläufigen Festnahme am 16. Juli 2024 wurde das iPhone 14 von A.________ sichergestellt und versiegelt. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft um Entsiegelung und Durchsuchung des Mobiltelefons.
Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte am 29. August 2024 die Entsiegelung, setzte Sachverständige ein und ordnete die Aussortierung der Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwalt E.________ an. Die Triage ergab 18 Treffer. Mit Entscheid vom 1. Mai 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die vorbehaltslose Herausgabe des Datenexports "Export STA" mit 1'468'815 Artefakten an die Staatsanwaltschaft an, versiegelte das iPhone 14 wieder und auferlegte A.________ Verfahrenskosten von CHF 6'309.45. Von den 18 Treffern wurde nur ein "belangloser Brief" ausgesondert, während die übrigen 17 Treffer als "irrelevante Daten und keine Korrespondenz" qualifiziert wurden.
A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Entscheids und Zurückweisung an die Vorinstanz. Eventualiter sollten weitere 17 Treffer ausgesondert und die Kosten der Prozedur belassen werden. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen
Zulässigkeit
Der angefochtene Entsiegelungsentscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsprechung verlangt, dass die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass dem Entsiegelungsbegehren geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteil 7B_1005/2025 E. 1). Da A.________ vorbringt, auf dem Mobiltelefon befänden sich durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Dokumente, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mangelhafte Begründung der Triage (Art. 264 StPO)
Rechtlicher Rahmen
Nach Art. 246 StPO dürfen Durchsuchungen von Datenträgern vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Dem stehen jedoch die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 StPO entgegen:
Art. 264 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.»
Das Bundesgericht stellt klar: Beruft sich die siegelungsberechtigte Person auf das Anwaltsgeheimnis, muss sie plausibilisieren, dass im Durchsuchungszeitraum ein anwaltliches Mandatsverhältnis bestanden hat. Ein solches Mandatsverhältnis ist ausgewiesen, soweit der fragliche Anwalt die Verteidigung im hängigen Strafverfahren führt. Für die Zeit vor der Mandatierung ist eine zusätzliche Plausibilisierung erforderlich (Urteil 7B_1005/2025 E. 2.2).
Anwendung auf den Fall
A.________ hatte bereits im Zeitpunkt der Siegelung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich auf dem Mobiltelefon anwaltliche Korrespondenz mit seinem ehemaligen Rechtsanwalt E.________ befinde, die seinen Führerausweisentzug betreffe. Die Triage ergab insgesamt 18 Treffer. Die Vorinstanz qualifizierte 17 davon pauschal als "irrelevante Daten und keine Korrespondenz", ohne zu individualisieren, worum es sich konkret handelt, und ohne zu begründen, weshalb kein Schutz nach Art. 264 StPO bestehen soll. Selbst die Staatsanwaltschaft kritisierte in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2025 die mangelnde Transparenz.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz ihre aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) fliessende Begründungspflicht verletzt hat, indem sie 17 Treffer ohne hinreichende Individualisierung und nachvollziehbare Begründung als "irrelevant" qualifizierte. Zudem genügt das Dispositiv den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG nicht, da nicht hinreichend ersichtlich ist, welche konkreten Daten entsiegelt bzw. ausgesondert wurden.
Verfahrenskosten im Entsiegelungsverfahren
Rechtlicher Rahmen
Art. 423 Abs. 1 StPO (SR 312.0) «Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.»
Das Gesetz enthält keine spezifischen Bestimmungen über die Kostenfolgen des Entsiegelungsverfahrens (Art. 246 ff. StPO). Es gelten daher die allgemeinen Bestimmungen (Art. 416–436 StPO; BGE 138 IV 225 E. 8; Urteil 7B_206/2024 E. 6.4).
Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO erlaubt es, Kostenentscheide bei Zwischenentscheiden vorwegzunehmen. Nach Art. 423 Abs. 1 StPO tragen jedoch grundsätzlich Bund oder Kanton die Verfahrenskosten; Abweichendes ist nur unter den im Gesetz ausdrücklich festgeschriebenen Bedingungen zulässig (Urteil 7B_206/2024 E. 6.3).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt klar: Das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ist ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren und fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 428 StPO. Eine Kostenauferlegung an die beschuldigte Person kommt erst nach Abschluss der Strafuntersuchung (nach Massgabe von Art. 426 StPO) in Frage. Bis dahin trägt der Kanton die Kosten (BGE 138 IV 225 E. 8).
Anwendung auf den Fall
Die Vorinstanz stützte sich auf Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO und warf A.________ mutmasslich blosses Verzögerungsverhalten vor. Dies verletzt Bundesrecht: Selbst wenn ein Missbrauchsvorwurf erhoben werden sollte, wären die Voraussetzungen von Art. 417 oder Art. 420 StPO darzutun, wozu der angefochtene Entscheid keine hinreichenden Feststellungen enthält. Zudem bestätigt die Vorinstanz selbst, dass anwaltliche Kommunikation tatsächlich vorhanden war und ausgesondert wurde, was die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens offensichtlich unhaltbar macht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die in BGE 138 IV 225 begründete Rechtsprechung zur Unzulässigkeit von Kostenauferlegungen an die beschuldigte Person im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht. Es verdeutlicht, dass diese Grundsätze auch unter der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten revidierten StPO gelten und dass Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO keine Grundlage für eine vorzeitige Kostenauflage im Entsiegelungsverfahren bildet.
Im Bereich der Triage-Pflichten bei Anwaltskorrespondenz präzisiert das Urteil die Anforderungen an die Begründungspflicht des Zwangsmassnahmengerichts: Wenn eine mit anwaltlichen Suchparametern durchgeführte Triage Treffer ergibt, darf das Gericht diese nicht pauschal als "irrelevant" qualifizieren. Es muss vielmehr jeden Treffer einzeln individualisieren und darlegen, weshalb der Schutz nach Art. 264 StPO nicht greifen soll. Dies stellt eine Erweiterung der Requirements gegenüber einer nur formalen Triage dar und stärkt die Stellung der beschuldigten Person im Entsiegelungsverfahren.
Hinsichtlich der Dispositiv-Anforderungen präzisiert das Urteil, dass Art. 112 Abs. 1 lit. c BGG im Entsiegelungsverfahren verlangt, dass klar ersichtlich sein muss, welche konkreten Daten entsiegelt bzw. ausgesondert wurden -- ein blosser Verweis auf einen Gesamtdatenexport genügt nicht.
Fazit
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Graubünden vom 1. Mai 2025 vollumfänglich auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Das Urteil stärkt die Rechte der beschuldigten Person im Entsiegelungsverfahren in dreifacher Hinsicht: (1) Das Zwangsmassnahmengericht muss jeden einzelnen Triage-Treffer mit anwaltlichem Bezug individualisieren und begründen, weshalb er nicht privilegiert ist; (2) im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht dürfen der beschuldigten Person keine Verfahrenskosten auferlegt werden; (3) das Dispositiv muss klar ausweisen, welche konkreten Daten entsiegelt bzw. ausgesondert wurden. Der Kanton Graubünden muss dem Rechtsvertreter von A.________ eine Entschädigung von CHF 1'500.-- bezahlen.