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Strafrecht  ·  Urteil 6B_739/2025  ·  vom 16.04.2026

Versuchte schwere Körperverletzung; Landesverweisung; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Brasilianischer Staatsangehöriger (Jahrgang 1998) greift nach minimalem Wortwechsel zweimal mit der Faust ins Gesicht eines Opfers, das daraufhin über eine Steinmauer auf den Steinboden stürzt, und tritt anschliessend dem am Boden Liegenden wuchtig mit dem Fuss ins Gesicht.
  • Entscheidung: Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Eventualvorsatz), Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Landesverweisung für 6 Jahre. Beschwerde wird abgewiesen.
  • Bedeutung: Bestätigung der Bundesgerichtspraxis, dass bei Faustschlägen gegen den Kopf und Fusstritten gegen das Gesicht eines am Boden liegenden Opfers Eventualvorsatz für schwere Körperverletzung bejaht werden darf; Paranoid-schizophrene Motivation schliesst Sachverhaltsirrtum (Putativnotwehr) aus, wenn die Fehlwahrnehmung krankheitsbedingt ist; verminderte Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Umfang, aber nicht linear zu berücksichtigen.

Sachverhalt

A.________, brasilianischer Staatsangehöriger (Jahrgang 1998), hielt sich am 25. Oktober 2022 abends am Seeufer beim U.________ in Luzern auf. Nachdem B.________ ihm auf die Schulter klopfte und ihn aufforderte zu gehen, wenn die anwesenden Frauen nichts von ihm wollten, schlug A.________ B.________ zweimal heftig mit der rechten Faust ins Gesicht. Durch die Faustschläge fiel B.________ über eine Steinmauer mehr als einen Meter auf den Steinboden. Als B.________ am Boden liegend A.________ als "verrückt" bezeichnete, sprang dieser über die Mauer und trat B.________ wuchtig mit dem rechten Fuss ins Gesicht. B.________ erlitt eine dislozierte doppelte Unterkieferfraktur, Riss-Quetsch-Wunden im Mittelgesicht links und am Kinn sowie acht beschädigte Zähne.

Das Kriminalgericht Luzern verurteilte A.________ am 19. Dezember 2023 wegen versuchter schwerer Körperverletzung bei Annahme einer in mittlerem bis schwerem Grade verminderten Schuldfähigkeit zu 22 Monate Freiheitsstrafe, ordnete eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an und verwies ihn für neun Jahre des Landes. Das Kantonsgericht Luzern reduzierte am 11. April 2025 die Freiheitsstrafe auf 20 Monate und die Landesverweisung auf sechs Jahre. A.________ ergreift Beschwerde in Strafsachen mit dem Ziel eines Freispruchs, eventualiter einer Reduktion der Strafe und der Landesverweisung.

Erwägungen

Noveneinreichung (E. 2)

Das Bundesgericht schliesst die als Beilagen 3 und 4 eingereichten Telefonnotizen als unechte Noven aus, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, warum er diese nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren einreichen konnte. Die Beilagen 5 bis 7 gelten als echte Noven und sind ebenfalls unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 362 E. 1.8.2; BGE 143 V 19 E. 1.2).

Eventualvorsatz und Schuldspruch (E. 4)

Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Die massgeblichen Normen lauten:

Art. 122 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich: a. einen Menschen lebensgefährlich verletzt; b. den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt; c. eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.»

Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz zu Recht von Eventualvorsatz ausging. Starke Faustschläge gegen den Kopf und Fusstritte gegen das Gesicht eines am Boden liegenden Opfers sind nach genereller Lebenserfahrung geeignet, schwerste gesundheitliche Folgen herbeizuführen. Hinzu kam hier die Gefahr eines unkontrollierten Sturzes aus über einem Meter Höhe auf den Steinboden. Der Beschwerdeführer war sich der Risiken bewusst -- umso mehr, als er kampfsporterfahren war und einen Lehrgang als Pflegeassistent absolviert hatte. Er konnte die Folgen seines Handelns hinsichtlich eines Verletzungsrisikos weder kalkulieren noch dosieren und hat es dem Zufall überlassen, ob sich die naheliegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung verwirklichen würde. Die Einwände des Beschwerdeführers, er habe lediglich vereinzelte Kampfsportstunden absolviert und sei nur in Altersheimen tätig gewesen, qualifizieren als rein appellatorische Kritik, die die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich auszuweisen vermag (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1).

Putativnotwehr und Sachverhaltsirrtum (E. 4.5)

Der Beschwerdeführer berief sich auf einen Sachverhaltsirrtum bzw. Putativnotwehr: Er habe aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie geglaubt, er werde angegriffen. Das Bundesgericht hält fest, dass nach ständiger Praxis derjenige, der aufgrund einer psychischen Krankheit "irrt", nicht im Sinne von Art. 13 StGB irrt (BGE 147 IV 193 E. 1.4.6). Da die Fehlwahrnehmung -- der Beschwerdegegner und dessen Kollegen seien geholt worden, um ihn zu schlagen -- krankheitsbedingt war, scheidet ein Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB aus. Die blosse Vorstellung der Möglichkeit eines Angriffs genügt ohnehin nicht für die Annahme von Putativnotwehr (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5).

Strafzumessung (E. 5)

Art. 66a Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] b. schwere Körperverletzung (Art. 122)[…] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Vorinstanz setzte eine Einsatzstrafe von 36 Monaten an (hypothetisch vollendete schwere Körperverletzung), reduzierte um 6 Monate wegen Versuchs auf 30 Monate und um weitere 12 Monate wegen in mittlerem bis schwerem Grade verminderter Schuldfähigkeit auf 18 Monate. Die einschlägigen Vorstrafen (einfache Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) sowie das Verhalten im Haftvollzug führten zu einer Erhöhung auf 20 Monate.

Das Bundesgericht bestätigt die Strafzumessung. Zwar rügt der Beschwerdeführer zu Recht ein methodisches Vorgehen, bei dem die Verminderung der Schuldfähigkeit erst im zweiten Schritt (Strafminderung) und nicht bereits im ersten Schritt (Verschuldensbestimmung) berücksichtigt wurde (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). Im Ergebnis ist die Strafe von 20 Monaten jedoch nicht zu beanstanden, da sie im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens von sechs Monaten bis zehn Jahren liegt und keine Ermessensüberschreitung ersichtlich ist. Die Einrede der entschuldbaren Gemütserregung nach Art. 48 lit. c StGB wird zu Recht zurückgewiesen: abnorme Persönlichkeitselemente vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen, sondern stellen höchstens Strafzumessungsfaktoren dar oder führen -- soweit teilweise schuldausschliessend -- zur obligatorischen Reduktion nach Art. 19 Abs. 2 StGB (Urteil 6B_88/2025 vom 9. Januar 2026 E. 5.5.2).

Landesverweisung (E. 6)

Die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ist grundsätzlich obligatorisch, da der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird. Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB greift nicht durch:

Art. 3 EMRK: Die Vorinstanz verneint zu Recht einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten Krankheiten (Epilepsie, mittelgradige Depression, paranoide Schizophrenie) sind weder lebensbedrohlich, noch ist eine dramatische Verschlechterung infolge der Rückkehr nach Brasilien zu befürchten. Brasilien gewährleistet eine kostenlose medizinische Grundversorgung; die Krankheitsbilder sind nicht aussergewöhnlich. Ein abstraktes Risiko selbstschädigenden Verhaltens oder eine Rückfallgefahr genügen nicht für die Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK (EGMR Paposhvili gg. Belgien, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3).

Art. 8 EMRK / Härtefall: Zwar wiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz schwer (prägende Jugend- und Adoleszenzjahre in der Schweiz, familiäre Bindungen). Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt jedoch: Der forensisch-psychiatrische Gutachter attestiert ein hohes Risiko für weitere Körperverletzungsdelikte (Basisrezidivrate von 25% bis 50%, im oberen Bereich), und die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen dokumentieren eine wiederholte Delinquenz. Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung ist zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zu prüfen; ein allfälliger Rückgang des Risikos durch den Massnahmenvollzug ist der gesetzlichen Regelung immanent (Urteile 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.5.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2).

Die Dauer der Landesverweisung von sechs Jahren beanstandet der Beschwerdeführer nicht gesondert; das Bundesgericht enthält sich entsprechender Ausführungen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung in mehrfacher Hinsicht:

Eventualvorsatz bei Gewalt gegen Kopf und Gesicht: Das Bundesgericht bekräftigt seine Praxis, dass starke Faustschläge gegen den Kopf und Fusstritte gegen das Gesicht eines am Boden liegenden Opfers regelmässig Eventualvorsatz für schwere Körperverletzung begründen (vgl. Urteil 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 147 IV 349 E. 7.3.1). Der hinzutretende Sturz auf den Steinboden verstärkt die Qualifikation zusätzlich.

Krankheitsbedingter Irrtum schliesst Sachverhaltsirrtum aus: Das Urteil folgt konsequent BGE 147 IV 193, wonach ein Irrtum, der gerade in der schuldausschliessenden oder schuldmindernden psychischen Krankheit begründet ist, nicht als Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB qualifiziert werden kann. Dies gilt sowohl für schuldunfähige als auch für vermindert schuldfähige Täter. Die paranoide Fehlwahrnehmung einer Angriffslage kann somit nicht zur Putativnotwehr führen.

Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit: Die methodische Vorgehensweise der Vorinstanz (Verschuldensbestimmung und erst anschliessend Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit) wird als rechtlich nicht korrekt eingerordnet, jedoch im Ergebnis nicht beanstandet, da die Endstrafe im unteren Strafrahmen liegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7). Dies bestätigt die Praxis, dass eine bessere Begründung allein noch keine Aufhebung rechtfertigt, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1).

Landesverweisung und psychische Erkrankung: Die Entscheidung steht in der Linie von BGE 149 IV 231 und BGE 146 IV 105, wonach die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB restriktiv anzuwenden ist. Eine paranoide Schizophrenie mit geringem Leidensdruck und weitestgehender Selbstständigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt weder einen Härtefall i.S.v. Art. 3 EMRK noch überwiegen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Landesverweisung.

Gesundheitszustand und Art. 3 EMRK: Die festgehaltene Schwelle für einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bei Rückweisung kranker Personen ("cas très exceptionnels" nach EGMR N. gg. Vereinigtes Königreich; "ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung" nach EGMR Paposhvili) wird nicht erreicht, wenn die Erkrankungen in Brasilien grundsätzlich behandelbar sind und keine konkrete Gefahr irreversibler Verschlechterung droht. Dies bestätigt die restriktive Praxis.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit Eventualvorsatz, die Strafzumessung von 20 Monaten Freiheitsstrafe und die Landesverweisung für sechs Jahre halten Bundesrecht stand. Das Urteil illustriert drei zentrale Grundsätze der bundesgerichtlichen Praxis: (1) Faustschläge gegen den Kopf und Fusstritte gegen das Gesicht eines wehrlosen Opfers rechtfertigen in der Regel den Schluss auf Eventualvorsatz für schwere Körperverletzung; (2) ein krankheitsbedingter Irrtum kann nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB qualifiziert werden und begründet keine Putativnotwehr; (3) die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB gilt selbst bei verminderter Schuldfähigkeit und langen Aufenthaltsjahren in der Schweiz, wenn das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Verbleibeinteresse überwiegt.