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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_22/2026  ·  vom 04.05.2026

arbitrage interne,

4A_22/2026 — Rechtliches Gehör und Willkür im internen Schiedsverfahren

Rechtsgebiet: Schiedsverfahren (internes Schiedsverfahren) · Vorinstanz: Tribunal arbitral genevois du gros oeuvre · Besetzung: 3 Richter (Kiss, Rüedi, May Canellas) · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Sàrl unterlag mit ihrer Beschwerde gegen einen Schiedsspruch der Paritätischen Kommission des Baunebengewerbes (Genf), die sie wegen zahlreicher Verstösse gegen die Gesamtarbeitsvertraglichkeit zu einer Konventionalstrafe von 67 000 Fr. verurteilt hatte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit sie überhaupt zulässig war. Weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 393 lit. d ZPO) noch Willkür (Art. 393 lit. e ZPO) wurden bejaht.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Praxis, dass das rechtliche Gehör im Schiedsverfahren kein Anspruch auf fehlerfreie Beweiswürdigung ist und dass das Schiedsgericht Beweise ohne Gehörsverletzung abweisen darf, wenn seine Überzeugung bereits gebildet ist. Zudem wird der enge Willkürbegriff bei aktenwidrigen Feststellungen bekräftigt.

Sachverhalt

Die Commission paritaire genevoise du gros oeuvre (CPGO) hatte nach einer Unternehmenskontrolle der A.________ Sàrl zahlreiche Verstösse gegen die Nationale Gesamtarbeitsvereinbarung des Hauptsektors des Baugewerbes in der Schweiz (CN 2019-2022) festgestellt, namentlich bezüglich Arbeitszeit, Lohnzahlung und Feiertagskompensation bei mehreren Dutzend Arbeitnehmern. Am 31. Mai 2022 verhängte die CPGO eine Konventionalstrafe von total 67 000 Fr., darunter 20 500 Fr. für zu geringe Lohnzahlung bei 41 Arbeitnehmern und 8 000 Fr. für den Einsatz von acht Arbeitnehmern an einem offiziellen Baustellenruhetag ohne rechtsgültige Abweichungsanzeige.

A.________ Sàrl focht den Entscheid vor dem Tribunal arbitral genevois du gros oeuvre an und machte geltend, die betroffenen Arbeitnehmer hätten weder an den offiziellen Ruhetagen gearbeitet noch seien ungültige Lohnabzüge erfolgt. Sie berief sich auf nachträglich erstellte Urlaubsbescheinigungen und Stundenabrechnungen mit dem Vermerk «rattrapage sur temps de trajet», die belegen sollten, dass die ausgewiesenen Stunden keine Arbeitsstunden gewesen seien. Zudem beantragte sie die Einvernahme der betroffenen Arbeitnehmer als Beweismassnahme.

Der Tribunal arbitral reduzierte die Strafe um 500 Fr. und wies die Beschwerde im Übrigen ab. Die nachträglichen Atteste hielt er für nicht überzeugend, da sie erst nach dem Strafausspruch erstellt worden seien und nicht mit den zuvor der CPGO eingereichten Formularen übereinstimmten.

Erwägungen

Zulässigkeit und Rügeprinzip

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendbarkeit von Art. 389-395 ZPO auf interne Schiedsverfahren (Art. 77 Abs. 1 lit. b LTF), da die Parteien kein Opting-out nach Art. 353 Abs. 2 ZPO erklärt hatten. Es bekräftigte das Rügeprinzip (Art. 77 Abs. 3 LTF): Die beschwerdeführende Partei muss einen der erschöpfend aufgezählten Beschwerdegründe von Art. 393 ZPO substantiiert vorbringen. Appellatorische Kritik ist unzulässig. Neue Vorbringen in der Replik können nicht berücksichtigt werden.

Art. 393 ZPO (SR 272) «Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: a. die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; b. sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; c. das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; f. die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.»

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 393 lit. d ZPO)

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Schiedsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem es (1) die eingereichten Stundenabrechnungen und Urlaubsatteste nicht berücksichtigt und (2) die beantragte Einvernahme der acht betroffenen Arbeitnehmer abgelehnt habe.

Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin unter dem Deckmantel der Gehörsverletzung in Wirklichkeit die Sachprüfung der Beweiswürdigung des Schiedsgerichts begehre. Das Schiedsgericht habe die eingereichten Stücke zur Kenntnis genommen, sie aber nicht als überzeugend erachtet — namentlich, weil die Atteste erst nach dem Strafausspruch erstellt worden seien und nicht mit den früher eingereichten Formularen übereinstimmten. Eine Auseinandersetzung mit jedem Einwand im Detail sei nicht erforderlich.

Zur Einvernahme der Arbeitnehmer bekräftigte das Gericht den Grundsatz, dass ein Schiedsgericht Beweise ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen kann, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, den Sachverhalt aufzuklären, das zu beweisende Factum bereits feststeht, oder es bei antizipierter Beweiswürdigung bereits überzeugt ist und das Beweisresultat daran nichts mehr ändern könnte (BGE 142 III 360 E. 4.1.1). Das Schiedsgericht habe implizit angenommen, dass die Einvernahme seine Überzeugung nicht mehr ändern würde. Zudem wurde auf das Unterordnungsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Sàrl und ihren Arbeitnehmern verwiesen, welches die Beweiskraft solcher Zeugenaussagen begrenzt.

Willkürrüge (Art. 393 lit. e ZPO)

Die Beschwerdeführerin trug unter dem gleichen Sachvorbringen vor, das Schiedsgericht habe aktenwidrige Feststellungen getroffen. Das Bundesgericht grenzte den Willkürrügegegenstand präzise ein: Eine aktenwidrige Feststellung liegt nur vor, wenn das Schiedsgericht bestimmte Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen Inhalt beigemessen hat, als sie tatsächlich aufweisen. Nicht erfasst ist die Beweiswürdigung als solche. Die Beschwerdeführerin habe jedoch bloss ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Schiedsgerichts gesetzt und damit den Begriff der aktenwidrigen Feststellung mit dem der willkürlichen Beweiswürdigung verwechselt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der durch BGE 142 III 284 und BGE 142 III 360 geprägten Linie zur Gehörsverletzung im Schiedsverfahren. Es bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass das rechtliche Gehör im Schiedsverfahren keinen Anspruch auf fehlerfreie Beweiswürdigung begründet, sondern nur darauf, dass das Schiedsgericht die Vorbringen überhaupt zur Kenntnis nimmt und sich mit den erheblichen Punkten auseinandersetzt. Die Abgrenzung zwischen zulässiger antizipierter Beweiswürdigung und unzulässigem Beweiswürdigungsverzicht wird restriktiv gehandhabt.

Zur Willkürrüge bestätigt das Urteil die enge Auslegung von Art. 393 lit. e ZPO, die sich auf manifest aktenwidrige Feststellungen (inadvertance manifeste) beschränkt und die Beweiswürdigung als solche dem Schiedsgericht überlässt (BGer 4A_343/2023 vom 13. Dezember 2023, E. 4.1; BGer 4A_215/2020 vom 5. August 2020, E. 4). Der Rügegrund der Willkür deckt nach dieser Praxis nicht die blosse Unplausibilität der Schlussfolgerungen des Schiedsgerichts ab.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen den Schiedsspruch ab. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von 3 500 Fr. zu tragen und der CPGO eine Entschädigung von 4 000 Fr. zu bezahlen. Das Urteil bekräftigt einmal mehr die eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts bei Schiedsbeschwerden: Weder der Gehörsrüge noch der Willkürrüge eröffnet das Bundesgericht eine Sachprüfung, die über die Feststellung offensichtlicher Verfahrensfehler oder aktenwidriger Feststellungen hinausgeht. Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts bleibt grundsätzlich unangreifbar.